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Informationen zum Dokument  BGer 4A_544/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_544/2020 vom 11.11.2020
 
 
4A_544/2020
 
 
Verfügung vom 11. November 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Derungs,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Darlehen; Rückzug der Beschwerde,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 16. September 2020 (Z1 2019 8).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2020 seine Beschwerde vom 21. Oktober 2020 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. September 2020 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1-3 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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