VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_522/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 24.11.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_522/2020 vom 10.11.2020
 
 
8C_522/2020
 
 
Urteil vom 10. November 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch ihren Sohn Herr B.A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kantonale Sozialversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Juni 2020 (VBE.2019.760).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 2. September 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Juni 2020,
1
in die Verfügung vom 16. September 2020 mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
2
in die Verfügung vom 13. Oktober 2020, mit welcher A.A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. Oktober 2020 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
5
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
6
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
8
Luzern, 10. November 2020
9
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
10
des Schweizerischen Bundesgerichts
11
Der Präsident: Maillard
12
Der Gerichtsschreiber: Nabold
13
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).