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Informationen zum Dokument  BGer 5A_943/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_943/2020 vom 10.11.2020
 
 
5A_943/2020
 
 
Urteil vom 10. November 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. September 2020 (PA200041-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Die rubrizierte Beschwerdeführerin wurde am 25. März 2020 aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung bei psychotischer Dekompensation nach selbständigem Therapieabbruch zufolge fürsorgerischer Unterbringung mit Sanität und Polizei in die B.________ gebracht. Die fürsorgerische Unterbringung wurde durch die KESB der Stadt Zürich verlängert. Am 5. August 2020 wies die B.________ ein Entlassungsgesuch ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich am 20. August 2020 ab. Während des vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängigen Beschwerdeverfahrens teilte die Beschwerdeführerin am 22. September 2020 mit, dass sie aus der B.________ entlassen worden sei, was diese auf Anfrage hin bestätigte; darauf schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 25. September 2020 als gegenstandslos ab. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin am 4. November 2020 an das Bundesgericht.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin beklagt sich über die Behandlung durch die Polizei, welche sie entführt habe, und ist der Ansicht, die B.________ habe sie mehrmals töten wollen, da da deren Mitarbeiter nicht an die Prophezeiungen hätten glauben wollen und Angst um die Jobs gehabt hätten, falls ihre Kinder zur Welt kommen sollten.
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2. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde über kantonale Institutionen und deren Mitarbeiter, weshalb es nicht über dahingehende Beanstandungen befinden kann.
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3. Entscheidzuständig wäre es hingegen als letzte Instanz in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist diesbezüglich zur Beschwerde an das Bundesgericht aber nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Das aktuelle und praktische Interesse an der Gutheissung der Beschwerde muss im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein (BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 143 III 578 E. 3.2.2.2 S. 587). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (BGE 140 III 92 E. 2.1 und 2.2 S. 95). Ein solches Interesse fehlt nicht erst heute, sondern es war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht nicht gegeben, nachdem die Entlassung aus der Klinik bereits während des kantonalen Beschwerdeverfahrens erfolgt war; auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500; 140 III 92 E. 3 S. 96).
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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