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Informationen zum Dokument  BGer 2C_412/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_412/2020 vom 10.11.2020
 
 
2C_412/2020
 
 
Urteil vom 10. November 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Alain Joset,
 
gegen
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. Dezember 2019 (810 18 294).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (geb. 1963) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1983 in die Schweiz ein und erhielt während seines Aufenthalts die Niederlassungsbewilligung. Er ist mit einer Landsfrau verheiratet und hat drei Kinder mit ihr (geb. 1990, 1992 und 2006). Seit Februar 2015 leben die Ehegatten gerichtlich und räumlich getrennt. 1996 wurde ihm aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression eine ganze IV-Rente zugesprochen. Weil er seine Beschwerden nur vorgetäuscht hatte, wurde er am 27. August 2015 vom Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung letztinstanzlich mit Urteil 6B_732/2017 vom 15. November 2017.
1
 
B.
 
Am 2. August 2018 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 6. November 2018 und das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. Dezember 2019 ab.
2
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Mai 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei abzusehen, eventualiter sei die Sache zurückzuweisen und die Behörden anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung oder zumindest eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 erteilte der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 17. August 2020 äussert sich A.________ nochmals zur Sache.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
Die gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit eventualiter die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) verlangt wird, weil der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf diese Bewilligung besitzt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
4
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt und erfüllt deshalb offensichtlich einen Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG [in der bis Ende 2018 gültigen Fassung]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Streitig ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist.
5
 
3.
 
3.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3 S. 341 f.; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Das gilt namentlich bei den in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB).
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3.2. Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Er hat jahrelang missbräuchlich Leistungen von Sozialversicherungen bezogen und einen Schaden von über Fr. 700'000.-- verursacht. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Beurteilung der Strafgerichte erwogen, dass er eine grosse kriminelle Energie, Skrupellosigkeit und Dreistigkeit an den Tag gelegt habe und bis heute weder Reue noch Einsicht zeige. Unabhängig vom hohen Strafmass, dass für sich alleine ein grosses Verschulden indiziert, hat der Beschwerdeführer auch eine Anlasstat nach Art. 121 Abs. 3 lit. b BV begangen. Sein Einwand, wonach der von der Vorinstanz eingeholte ärztliche Bericht die Beurteilung der Strafgerichte infrage stelle, ist offensichtlich unbegründet. Der angesprochene Bericht vom 23. Juli 2019 bzw. 21. September 2019 umfasst lediglich zwei bzw. drei Seiten und beschränkt sich darauf, die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers darzustellen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit daraus Schlussfolgerungen zur gesundheitlichen Lage des Beschwerdeführers während des Bezugs der Rentenleistungen gezogen werden können. Alleine aus dem Umstand, dass er heute an verschiedenen Krankheiten leidet, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er damals seine Beschwerden nicht bewusst vorgetäuscht hat. Im damaligen Strafverfahren ist sein Gesundheitszustand eingehend abgeklärt worden und das Bundesgericht hat im Urteil 6B_732/2017 vom 15. November 2017 ausdrücklich bejaht, dass ihm zu Recht eine Täuschungsabsicht unterstellt worden sei (E. 1). Indem die Vorinstanz den ärztlichen Bericht nicht zu einer strafrechtlichen Neubeurteilung herangezogen hat, hat sie weder eine Gehörsverletzung begangen noch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, dem Beschwerdeführer dürfe seine fehlende Reue und Einsicht nicht vorgeworfen werden; im Gegenteil fällt angesichts der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers sein Wohlverhalten unter dem Druck des strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Verfahrens nicht wesentlich ins Gewicht. Auch das geringe Rückfallrisiko vermindert das öffentliche Interesse nicht entscheidend, weil sich der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann und generalpräventive Gesichtspunkte deshalb berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteile 2C_188/2019 vom 5. April 2019 E. 2.2.2; 2C_290/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.2). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung besteht.
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3.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
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3.3.1. Die Vorinstanz hat die äusserst lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sowie die Beziehung zu seiner Frau, seiner minderjährigen Tochter und zu seinem volljährigen Sohn und dessen Familie berücksichtigt und ist in dieser Hinsicht von einem intakten familiären Verhältnis ausgegangen. Insoweit gehen die Rügen des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Vorinstanz der Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner Tochter zu wenig Beachtung geschenkt habe, weil nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Wiederaufnahme des Zusammenlebens beabsichtigt sei. Dass der Beschwerdeführer bereits seit 2015 räumlich getrennt von seiner Familie lebt, bestreitet er nicht. Nicht entscheidwesentlich sind sodann die Rügen zum Kindesunterhalt. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, wonach er monatlich einen Betrag von Fr. 100.-- leiste, kann keine Rede davon sein, dass er massgeblich für den Unterhalt der Tochter aufkommt. Deshalb kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz in dieser Hinsicht den Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw. eine Gehörsverletzung begangen hat. Vor dem Hintergrund der jahrelangen räumlichen Trennung und den marginalen Unterhaltsleistungen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, dass die Trennung von seiner Tochter dem Kindeswohl diametral entgegenstehe.
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3.3.2. In Bezug auf seine Integration bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er trotz seiner langen Aufenthaltsdauer nur schlecht Deutsch spricht, wobei es keine Rolle spielt, dass er jetzt offenbar im Strafvollzug und über 30 Jahre nach seiner Einreise seine Deutschkenntnisse verbessert. Ebenso bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er keine sozialen Kontakte ausserhalb seiner Kernfamilie besitzt. Auch in Bezug auf die berufliche Integration werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert infrage gestellt, wonach der Beschwerdeführer zuletzt 1994 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seit der Leistungseinstellung der Invalidenversicherung Sozialhilfe beziehe, wobei eine Ablösung nicht wahrscheinlich sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er im Strafvollzug einer Arbeit nachgehe, ist angesichts der dort herrschenden Arbeitspflicht unbeachtlich (Art. 81 Abs. 1 StGB). Nachdem er auch seine massive Verschuldung (44 Betreibungen in Höhe von Fr. 203'566.30 und 38 Verlustscheine in Höhe von Fr. 154'814.--) nicht bestreitet, ist - gemessen an der Aufenthaltsdauer - von einer schlechten Integration auszugehen.
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3.3.3. Was die Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatland betrifft, so stellt er nicht in Abrede, dass er seine ganze Jugend dort verbracht hat und mit der Sprache und den Gepflogenheiten vertraut ist. Er bestreitet auch die vorinstanzlichen Erwägungen nicht, wonach er die Türkei bis zu den Strafermittlungen regelmässig besucht habe, immer wieder Geldbeträge an verschiedene Begünstigte dorthin überwiesen habe, dort über Grundbesitz verfüge und eine Schwester bzw. Verwandte seiner Ehefrau habe. Bei dieser Sachlage kann er Bindungen zur Türkei nicht in Abrede stellen. Wenn er zurzeit keinen engen Kontakt zu Personen in der Türkei pflegen sollte, liegt es an ihm, seine Kontakte zu erneuern. Was die behaupteten Repressalien bei einer Rückkehr betreffen, so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer hierfür keine konkreten Belege oder Beweise vorbringt. Selbst wenn der Beschwerdeführer vor über 35 Jahren als Flüchtling in die Schweiz gekommen sein sollte, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er heute einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Soweit er in dieser Hinsicht auf die polizeiliche Befragung seines Sohnes verweist, setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach diese Befragung zu keinen weiteren Massnahmen geführt habe und der Sohn die Türkei danach ohne Probleme habe verlassen können. Auch die unbestrittenen regelmässigen Besuche des Beschwerdeführers in der Türkei lassen die behaupteten Repressalien als unglaubhaft erscheinen. Was schliesslich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers betrifft, so hat sich die Vorinstanz unter Verweis auf Abklärungen des Staatssekretariats für Migration eingehend mit den Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei und deren Finanzierung auseinandergesetzt und erwogen, die Erkrankungen des Beschwerdeführers könnten in der Türkei behandelt werden. Diese Erwägungen stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert infrage. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz nicht auf die konkreten Leiden des Beschwerdeführers eingegangen ist, sondern sich nur allgemein zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei geäussert hat. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb die im ärztlichen Bericht geforderte Kontrolle der Medikamenteneinnahme nicht auch in der Türkei gewährleistet werden kann. In Würdigung der dargelegten Umstände ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Türkei zumutbar ist.
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3.4. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer gegen das erhebliche öffentlichen Interesse am Bewilligungswiderruf und der Wegweisung hauptsächlich die lange Aufenthaltsdauer und seine familiären Bindungen anführen. Nachdem er sich aber trotz der langen Aufenthaltsdauer kaum zu integrieren vermochte, er seit 2015 von seiner Kernfamilie getrennt lebt und ihm die Rückkehr in die Türkei zugemutet werden kann, durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausgehen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind verhältnismässig. Damit ist auch der Eingriff in den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zulässig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV).
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4.
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen. Angesichts der ausführlichen Begründung des Kantonsgerichts und der in der Beschwerde erhobenen Rügen erschienen die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario).
13
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. November 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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