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Informationen zum Dokument  BGer 1B_575/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_575/2020 vom 10.11.2020
 
 
1B_575/2020
 
 
Urteil vom 10. November 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V., Hirschengraben 13/15, 8001 Zurich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V., vom 4. Juni 2020 (UH200171-O/Z01).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ erhob am 6. Mai 2020 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. April 2020. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 4. Juni 2020 das von A.________ gestellte Gesuch um Erstreckung bzw. Sistierung der Beschwerdefrist ab und wies die Eingabe vom 6. Mai 2020 zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurück.
 
2. A.________ führt mit Eingabe vom 5. November 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
 
Gemäss Sendungsinformationen der Post ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 15. Juni 2020 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 16. Juni 2020 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 17. August 2020. Die Beschwerde vom 5. November 2020 ist daher nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet aufgegeben worden.
 
4. Hinzu kommt, dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Verfügung vom 4. Juni 2020 nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt deshalb den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.
 
5. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V., schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. November 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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