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Informationen zum Dokument  BGer 9C_668/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_668/2020 vom 09.11.2020
 
 
9C_668/2020
 
 
Urteil vom 9. November 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Nünlist.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A.A.________,
 
2.  B.A.________,
 
vertreten durch A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 14. September 2020 (AHV 2019/14).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass A.A.________ durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid - entgegen seiner Ansicht - nicht besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG), da das Rechtsverhältnis zu ihm durch den Entscheid nicht präjudiziert wird,
2
dass es ihm damit auch an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids fehlt (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG),
3
dass ein Rechtsmittel im Übrigen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
5
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids unter anderem in erster Linie ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335),
6
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
7
dass die Eingabe vom 22. Oktober 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 nicht näher darlegen, welche Vorschriften die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verletzt haben soll,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
erkennt der Präsident:
10
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
12
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
13
Luzern, 9. November 2020
14
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Parrino
17
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
18
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