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Informationen zum Dokument  BGer 5A_927/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_927/2019 vom 06.11.2020
 
 
5A_927/2019
 
 
Urteil vom 6. November 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Zürich 11, Schwamendingenstrasse 10, Postfach, 8050 Zürich,
 
1. B.________ SA,
 
2. C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
 
3. Stadt Zürich,
 
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. Oktober 2019 (PS190184-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 13. Juni 2019 (ergänzt am 25. Juni 2019) pfändete das Betreibungsamt Zürich 11 den Personenwagen des Beschwerdeführers sowie ein Lohnguthaben (Pfändung Nr. xxx; Pfändungsurkunde vom 20. August 2019).
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Beschluss vom 12. September 2019 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht leitete diese und weitere Eingaben an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. Am 10. Oktober 2019 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer zudem direkt an das Obergericht. Das Obergericht schrieb mit Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2019 verschiedene Gesuche ab und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zudem auferlegte es dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 200.--.
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. November 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 18. November 2019 hat das Bundesgericht Gesuche um Erlass (superprovisorischer) Verfügungen, mit denen der Beschwerdeführer die Erhöhung des Existenzminimums und die Entlassung des Fahrzeugs aus der Pfändung anstrebte, abgewiesen. Die Kostenvorschussverfügung vom 2. Juli 2020 konnte dem Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse infolge zwischenzeitlichen Wegzugs nicht zugestellt werden. Nachforschungen zu seiner neuen Adresse sind erfolglos geblieben. Mit im Bundesblatt publizierter Verfügung vom 15. September 2020 (Korrektur der Verfügung vom 8. September 2020) hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen und seine Wohnadresse in der Schweiz anzugeben. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020, die ebenfalls im Bundesblatt publiziert worden ist, hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von zehn Tagen seit der Publikation dieser Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
 
Androhungsgemäss ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Betreibungsamt Zürich 11, der B.________ SA, der C.________, der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. Zuhanden des Beschwerdeführers wird das Dispositiv dieses Urteils im Bundesblatt publiziert. Die für den Beschwerdeführer bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt und kann von ihm über die Bundesgerichtskanzlei bezogen werden.
 
Lausanne, 6. November 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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