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Informationen zum Dokument  BGer 5A_908/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_908/2020 vom 05.11.2020
 
 
5A_908/2020
 
 
Urteil vom 5. November 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle Rapperswil-Jona,
 
Neue Jonastrasse 59, 8640 Rapperswil.
 
Gegenstand
 
Steigerung,
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Oktober 2020 (AB.2020.35-AS, AB.2020.36-ASP).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 19. August 2020 versteigerte das Konkursamt St. Gallen, Regionalstelle Rapperswil-Jona, in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Konkursverfahren zwei Stockwerkeinheiten.
 
Am 27. August 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 13. Oktober 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2. Der Beschwerdeführer beantragt eine Anhörung. Sofern er damit auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) abzielen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass auf eine mündliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht kein Anspruch besteht. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
4. Vor Kantonsgericht war in erster Linie die Rechtmässigkeit der Versteigerung vor dem Hintergrund des Gesuchs des Beschwerdeführers um Notstundung nach Art. 337 ff. SchKG strittig (dazu Urteil 5A_684/2020 vom 23. September 2020). Das Kantonsgericht erwog, das Kreisgericht habe das Gesuch um Notstundung am 7. August 2020 abgewiesen. Dieser Entscheid sei unmittelbar mit der Eröffnung rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Dessen Anfechtung habe somit keinen Grund gebildet, die Versteigerung nicht wie geplant am 19. August 2020 durchzuführen. Das Konkursamt sei in das Verfahren um Notstundung nicht involviert gewesen. Es habe diesbezüglich anlässlich der Steigerung keine Aufklärungspflicht gehabt, d.h. nicht auf das Notstundungsverfahren hinweisen müssen. Dasselbe gelte hinsichtlich der angeblichen Schuldentilgung. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Onlineauszug seines Kontos bei einem "B.________ Trust" tauge nicht als Zahlungsnachweis und es sei offenbar beim Konkursamt bislang keine Zahlung eingegangen. Im Übrigen sei das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde nicht zuständig zur Überprüfung der Entscheide betreffend die Notstundung.
 
5. Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht daran fest, dass das Konkursamt über die Notstundung und die Schuldentilgung hätte informieren müssen. Inwiefern das Kantonsgericht mit seinen gegenteiligen Erwägungen gegen Recht verstossen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr schildert er bloss seine Sicht der Dinge, insbesondere wenn er behauptet, über die Notstundung sei damals noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen und es sei dem Konkursamt bekannt gewesen, dass eine Gutschrift erfolgen werde. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind angebliche weitere Fehler, die im Laufe des Konkursverfahrens geschehen sein sollen (Zwangsräumung, Vernichtung des Inventars etc.).
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. November 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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