VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_678/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 04.12.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_678/2020 vom 04.11.2020
 
 
9C_678/2020
 
 
Urteil vom 4. November 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Arcosana AG,
 
Abteilung Recht & Compliance,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
vom 1. September 2020 (KV.2019.11).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 (Eingang) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. September 2020 betreffend Verweigerung des Versicherungsmodells Callmed infolge Verletzung von Mitwirkungspflichten,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
3
dass das kantonale Gericht auf die das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) betreffenden Rügen der Beschwerdeführerin sowie deren straf- und betreibungsrechtliche Vorbringen nicht eingetreten ist, während es die Rechtsvorkehr zum zwangsweisen Wechsel vom Versicherungsmodell Callmed zur obligatorischen Grundversicherung per 1. November 2016 abgewiesen hat,
4
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nichts anführt, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
5
dass sie sich vielmehr darauf beschränkt, ohne jegliche Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzig die eigene Sichtweise darzulegen, was jedenfalls nicht ausreicht,
6
dass ferner auch die erneuten Hinweise auf die Vorbereitung und Verwendung verfälschter Dokumente sowie die Missachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch die Beschwerdegegnerin eine sachbezügliche Auseinandersetzung mit dem in dieser Hinsicht erfolgten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vermissen lassen,
7
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung schliesslich die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit es sich nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
9
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
10
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. November 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).