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Informationen zum Dokument  BGer 9C_646/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_646/2020 vom 04.11.2020
 
 
9C_646/2020
 
 
Urteil vom 4. November 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2020 (ZL.2020.00039).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 26. August 2020 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
3
dass alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG) des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122 f.; 116 V 265 E. 2a S. 266; SVR 2015 KV Nr. 17 S. 67, 9C_922/2014 E. 1),
4
dass sich der Beschwerdeführer - soweit seine Vorbringen nicht rein appellatorisch sind - nur materiell mit der Sache befasst und in keiner Weise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf seine Beschwerde hätte eintreten sollen,
5
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
6
dass damit offensichtlich keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt, zumal das kantonale Gericht erwogen hat, hinsichtlich der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) fehle es an einem Anfechtungsobjekt; ebenso wenig bestehe ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung des Zusatzleistungsanspruchs im Zeitraum vom 7. Oktober 2014 bis 30. Juni 2018 (Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54 f.),
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. November 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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