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Informationen zum Dokument  BGer 5A_907/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_907/2018 vom 03.11.2020
 
 
5A_907/2018
 
 
Urteil vom 3. November 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nebenfolgen der Ehescheidung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 27. August 2018 (ZK1 16 44).
 
 
Sachverhalt:
 
A. B.________ (geb. 1963) und A.________ (geb. 1960) haben am xx.xx.2004 vor dem Zivilstandsamt U.________ geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Per August 2012 trennten sich die Ehegatten.
1
Nach der Trennung überwies der Ehemann bis August 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'500.--. Danach stellte er die Zahlungen ein und kündigte die zur Verfügung gestellte Kreditkarte.
2
Darauf leitete die Ehefrau am 4. September 2013 ein Eheschutzverfahren ein, worauf das Bezirksgericht Landquart den Ehemann zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 4'500.-- ab September 2013 verpflichtete.
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B. Am 5. August 2014 erhob der Ehemann beim Bezirksgericht Landquart die Scheidungsklage.
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Mit Entscheid vom 18. November 2015 schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien und verpflichtete den Ehemann zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'500.-- bis zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters der Ehefrau. Ferner regelte es die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und verpflichtete den Ehemann zu einer Leistung aus Güterrecht von Fr. 25'574.35.
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Die hiergegen erhobene Berufung des Ehemannes wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 27. August 2018 ab.
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C. Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 2. November 2018 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Abweisung des Unterhaltsbegehrens ab März 2016 sowie Feststellung, dass ab März 2016 kein Unterhaltsanspruch der Ehefrau mehr besteht, und um Verpflichtung der Ehefrau zu einer Leistung aus Güterrecht von Fr. 30'588.--. Eventualiter wird die Rückweisung an das Kantonsgericht verlangt. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 schliesst die Ehefrau auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Nebenfolgen der Ehescheidung mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
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In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition prüft.
9
Hingegen legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 143 I 310 E. 2.2 S. 313).
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2. In prozessualer Hinsicht stellt der Ehemann den Beweisantrag, die Ehefrau sei zu verpflichten, über ihre jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, und es seien die Steuererklärungen 2016 und 2017, allfällige Arbeitsverträge sowie Lohnausweise 2016 und 2017, Lohnabrechnungen etc. zu edieren. Er macht geltend, sich nicht vorstellen zu können, dass die Ehefrau über all die Jahre keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe.
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Wie bereits in E. 1 gesagt, legt das Bundesgericht seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der letzten kantonalen Instanz zugrunde. Vor Bundesgericht können grundsätzlich keine neuen Beweismittel eingereicht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG) und noch weniger ediert das Bundesgericht neue Beweismittel oder führt es ein Beweisverfahren durch.
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3. Hauptstreitpunkt bildet der nacheheliche Unterhalt und dabei die Frage, ob nach acht Jahren des - vorliegend speziell gelagerten - "Zusammenlebens" von einer sog. lebensprägenden Ehe auszugehen ist und ob diesfalls ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis zum Erreichen des AHV-Alters besteht. Die Höhe eines allfälligen Anspruches ist nicht Anfechtungsgegenstand.
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3.1. Der Ehemann arbeitete und arbeitet bei der international tätigen Unternehmung C.________ AG, wobei er seine Arbeitseinsätze im Ausland verrichtete. Im Zeitpunkt der Eheschliessung arbeitete er in Ägypten.
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Vor allen drei Instanzen brachte und bringt der Ehemann vor, im Anschluss an die Heirat habe sich die Ehefrau während ungefähr 10 Wochen bei ihm in Ägypten aufgehalten und sei danach in die Schweiz zurückgekehrt. Im Jahr 2005 sei sie vom 30. Januar bis 12. April, vom 25. bis 27. Juni und vom 2. November bis 16. Dezember bei ihm in Ägypten gewesen, sodann im Jahr 2006 vom 4. Februar bis 3. April und vom 2. Oktober bis 2. Dezember. Während dieser Besuche habe sie jeweils in seinem Ferienhaus gelebt, während er selbst in Kairo gearbeitet habe, und sie hätten sich vorwiegend am Wochenende und während seinen Urlaubstagen gesehen; ansonsten sei sie in Ägypten vorwiegend mit ihren Eltern und ihrem Bruder oder einer Freundin zusammen gewesen. In den Jahren 2007 und 2008 habe er in Teheran gearbeitet, wobei sie ihn dort nie besucht habe. In der Folge habe er in Moskau gearbeitet. Dort habe sie während rund 3˝ Wochen Ferien bei ihm verbracht. Anschliessend habe er in Santiago de Chile gearbeitet, wo sie ihn wiederum während ungefähr 3˝ Wochen ferienhalber besucht habe. Bereits vor erster Instanz machte er in diesem Zusammenhang geltend, die eheliche Gemeinschaft sei eigentlich nie aufgenommen worden und spätestens seit 2007, als er im Iran gearbeitet habe, hätten sie faktisch getrennt gelebt.
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Beide kantonalen Instanzen haben zu den Modalitäten des ehelichen Zusammenlebens explizit keine Beweiswürdigung vorgenommen bzw. keine eigentlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen mit dem Argument, die konkreten Lebensumstände seien vorliegend irrelevant für die Frage der Lebensprägung und nähere Abklärungen bzw. Feststellungen würden sich erübrigen (das Kantonsgericht spricht im Zusammenhang mit den Vorbringen des Ehemannes von "unerheblichen Tatsachen", vgl. S. 13). Wie sich in den weiteren Ausführungen noch zeigen wird, trifft dies keineswegs zu und es fragt sich deshalb, ob das Kantonsgericht den von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG an den kantonal letztinstanzlichen Entscheid gestellten Anforderungen genügend nachgelebt hat, indem es bewusst auf eine kohärente Sachverhaltsfeststellung verzichtete.
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Obwohl eine Rückweisung zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen erfolgt, kann nicht ausser Betracht bleiben, dass in der Beschwerde an das Bundesgericht keinerlei Willkürrügen in Bezug auf den Sachverhalt bzw. die unterlassene Würdigung der beidseitigen Parteivorbringen im Zusammenhang mit der konkret gelebten oder eben nicht gelebten Beziehung erfolgen. Eine auf Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG gestützte Rückweisung erübrigt sich aber auch insofern, als im angefochtenen Entscheid immerhin eine Aussage aus dem erstinstanzlichen Entscheid zitiert wird, welche bereits für sich genommen zu einem anderen rechtlichen Resultat führen muss (dazu E. 3.5). Die Aussage lautet wie folgt: Es steht fest, "dass die Eheleute die eheliche Gemeinschaft trotz zwei unterschiedlichen Wohnadressen, überwiegend getrennten Wohnorten und nicht allzu häufigen Besuchen der Ehefrau, alles bedingt aufgrund der ständigen beruflichen Tätigkeit des Ehemannes im Ausland, mit der Heirat aufgenommen und bis zur Trennung am xx.xx.2012 zumindest im Sinn einer geistig-seelischen Beziehung und wirtschaftlichen Verbindung ununterbrochen aufrechterhalten haben."
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Damit kann dem bundesgerichtlichen Urteil immerhin der Sachverhalt zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Eheleute in erster Linie getrennte Haushalte führten, indem die Ehefrau in der Schweiz wohnte, während der Ehemann in verschiedenen Ländern seiner Erwerbstätigkeit nachging, dass die Ehefrau den Ehemann nur selten besuchte, mithin die Eheleute primär eine Beziehung auf Distanz führten, dass aber insofern eine "wirtschaftliche Verbindung" bestand, als der Ehemann auch für den autonom geführten Haushalt und die übrigen Lebenshaltungskosten der Ehefrau in der Schweiz aufkam. Sodann steht fest, dass die Zeitspanne von der Heirat bis zur offiziellen Trennung acht Jahre dauerte und der Ehemann in den folgenden nunmehr acht Jahren Unterhaltsleistungen von Fr. 4'500.-- pro Monat erbrachte.
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3.2. Beide Instanzen zitierten die gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehenden Vermutungen, wonach bei einem Zusammenleben von weniger als fünf Jahren von einer Kurzehe und bei einem Zusammenleben von mehr als zehn Jahren von einer sog. lebensprägenden Ehe auszugehen ist und für die dazwischen liegende Zeitspanne keine Vermutungen bestehen. Sodann erachteten beide Instanzen die Ehe der Parteien als lebensprägend, weil die Ehefrau mit der Heirat ihre Tätigkeit (gemäss Ehemann Anstellung als Direktionssekretärin; keinerlei Angaben im angefochtenen Urteil; Hinweis im erstinstanzlichen Entscheid, dass die Ehefrau aufgrund der Transfervereinbarung vom 1. April 2004 als Sachbearbeiterin Innendienst weiterbeschäftigt worden wäre) zwecks Haushaltsführung aufgegeben und sich vollständig in die finanzielle Abhängigkeit des Ehemannes begeben habe, was dieser zumindest stillschweigend geduldet habe und was damit der gemeinsam gewählten "klassischen Rollenteilung" entspreche (angefochtenes Urteil, insb. S. 9 und 11). Hingegen sei die Art und Weise der Gestaltung des Ehelebens, bzw. die Frage, ob dieses den üblichen Normen entsprochen habe, im Zusammenhang mit der Lebensprägung nicht relevant, zumal die getrennten Haushalte durch die ununterbrochene Auslandstätigkeit des Ehemannes bedingt gewesen seien.
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In Bezug auf die Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau verwies das Kantonsgericht auf die Ausführungen im bezirksgerichtlichen Entscheid, mit welchen sich der Ehemann nicht genügend auseinandergesetzt habe, weshalb auch seine Editionsbegehren im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität abzuweisen sei. Das Bezirksgericht hatte diesbezüglich festgehalten, dass sich die Ehefrau auf verschiedene ausgeschriebene Arbeitsstellen innerhalb des zuvor ausgeübten Berufes gemeldet und auch zahlreiche Spontanbewerbungen gemacht habe, ohne jedoch eine Anstellung zu finden, womit als erstellt gelten könne, dass die Erwerbsaussichten im angestammten Berufsfeld sehr schwierig, wenn nicht sogar praktisch aussichtslos seien (erstinstanzlicher Entscheid, S. 14). Ferner hielten es beide Instanzen für unzumutbar, dass die Ehefrau ausserhalb ihres früheren Berufsfeldes tätig werden müsste.
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3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, für ihn sei bei der Heirat klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin entweder ihm ins Ausland folge oder aber in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehe. In der Folge habe sie ihn schliesslich fast nie besucht, aber zuhause in der Schweiz auch keine Betreuungsarbeiten zu erledigen gehabt. Spätestens im Jahr 2007, als er nach Teheran versetzt worden und klar geworden sei, dass sie in der Schweiz ein eigenes Leben führe, hätte nichts sie daran gehindert, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wenn sie darauf verzichtet habe, müsse sie die sich daraus ergebenden Konsequenzen selbst tragen. Sie habe nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass die Ehe ewig bestehen bleibe. Es sei auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt zu verweisen, wonach die Ehe in den letzten Jahrzehnten ihren Charakter als Versorgungsinstitut eingebüsst habe und aus gesamtgesellschaftlicher Perspektive nicht mehr in gleicher Intensität von einem schützenswerten Vertrauen in deren Fortbestand gesprochen werden könne. Dies verhalte sich noch viel ausgeprägter so, wenn keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen seien. Es gehe nicht an, die Ehe zu einer Lebensversicherung zu degradieren, zumal die Beschwerdegegnerin überhaupt nichts unternommen habe, um eine eigentliche Ehe zu führen. Angesichts der konkreten Umstände sei die Ehe nicht lebensprägend gewesen. Er habe seit der offiziellen Trennung im August 2012 bis zum heutigen Tag Unterhaltszahlungen geleistet, was angesichts der Dauer des "Zusammenlebens" mehr als genug sei. Auf keinen Fall gehe es an, dass er sogar über seine eigene Pensionierung hinaus bis zum Erreichen des AHV-Alters der Beschwerdegegnerin Unterhalt zu leisten habe.
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Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer die Lebensprägung durch die vorliegend geführte Ehe in Frage und überdies macht er geltend, dass im Anschluss an die Ausführungen im neulich ergangenen Leiturteil zum Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481 E. 4.8.2 S. 500) auch der nacheheliche Unterhalt vor dem Hintergrund der geänderten gesamtgesellschaftlichen Realitäten objektiv-zeitgemäss auszugestalten sei.
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3.4. Die in der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkte sind im Folgenden näher zu prüfen.
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3.4.1. Für die Festlegung des gebührenden Unterhaltes im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB nimmt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Diesbezüglich hat es die Vermutung aufgestellt, dass nach zehn Jahren oder bei gemeinsamen Kindern eine Lebensprägung zu bejahen ist, wobei als Grundlage die Zeit zwischen Eheschluss und faktischer Trennung gilt (BGE 127 III 136 E. 2c S. 140; 132 III 598 E. 9.2 S. 600; 137 III 102 E. 4.1.2 S. 105; 141 III 465 E. 3.1 S. 458); in Ausnahmefällen kann auch die Zeit eines vorehelichen Zusammenlebens bis zu einem gewissen Grad mitberücksichtigt werden (BGE 135 III 59 E. 4 S. 60 ff.).
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Bei lebensprägenden Ehen hat das Bundesgericht nach bisheriger Rechtsprechung angenommen, dass das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig sei (BGE 134 III 577 E. 8 S. 580; 135 III 59 E. 4.1 S. 61; 141 III 465 E. 3.1 und 3.2.2 S. 468 f.) und Art. 125 Abs. 1 ZGB deshalb bei genügenden Mitteln Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingten Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung gebe (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.; 134 III 145 E. 4 S. 146; 137 III 102 E. 4.2.1.1; 141 III 465 E. 3.1 S. 468).
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Eine zweite Vermutung geht dahin, dass bei weniger als fünf Jahren des ehelichen Zusammenlebens eine Kurzehe vorliegt, bei welcher für den Fall, dass aus ihr keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden könne und deshalb für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte mithin so zu stellen sei, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61; 141 III 465 E. 3.1 S. 468).
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Die dargestellte Rechtsprechung läuft darauf hinaus, dass bei Kurzehen gewissermassen eine Art negatives Interesse ("Heiratsschaden") und bei lebensprägenden Ehen sozusagen ein positives Interesse ("Scheidungsschaden") zu vergüten ist. Dennoch wird der nacheheliche Unterhalt nicht in erster Linie mit dem Schadenersatzgedanken, sondern primär mit der "nachehelichen Solidarität" begründet (BGE 127 III 289 E. 2a/aa S. 291; 132 III 593 E. 7.2 S. 596; 134 III 145 E. 4 S. 146; 137 III 102 E. 4.2.3.1 S. 111; 141 III 465 E. 3.1 S. 469).
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3.4.2. In der Lehre wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Unterscheidung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen in der schweizerischen Rechtsprechung eine eigentliche Triagefunktion zukommt (BÜCHLER/CLAUSEN, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 2015, S. 12; ferner DIEZI, Nachlebensgemeinschaftlicher Unterhalt, Bern 2014, Rz. 624 und 674; sinngemäss auch GABATHULER, Unterhalt nach Scheidung: Rechtsgleichheit nicht verletzen, in: plädoyer 2012, S. 34 f.). Dies war jedoch in dieser absoluten Form nie die Meinung des Bundesgerichtes, zumal sich im Gesetz keine dahingehende Unterscheidung findet. Vielmehr enthält Art. 125 Abs. 2 ZGB einen ergebnisoffenen Katalog von Kriterien, an welchen der nacheheliche Unterhalt auszurichten ist; das Bundesgericht hat wiederholt darauf verwiesen (BGE 127 III 136 E. 2a S. 138 f.; 129 III 7 E. 3.1 p. 8; 130 III 537 E. 4 S. 545; 132 III 598 E. 9.1 S. 600; 134 III 577 E. 3 S. 579; 135 III 59 E. 4 S. 61; 137 III 102 E. 4.1.1 S. 105; 144 III 298 E. 6.2.1 S. 301; jüngst Urteile 5A_641/2019 vom 30. Juni 2020 E. 3.1.1; 5A_443/2019 vom 4. August 2020 E. 4.3; 5A_67/2020 vom 10. August 2020 E. 5.2). Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, einer ansonsten unter gleichen Vorzeichnen stehenden Ehe in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt eine ganz andere Tragweite zu geben je nachdem, ob eine kinderlose Ehe neun oder aber elf Jahre gedauert hat, und ebenso wenig wäre es angemessen, bei einer elfjährigen kinderlosen Ehe den gleichen nachehelichen Unterhalt zuzusprechen wie nach einer dreissigjährigen Ehe mit mehreren Kindern und klassischer Rollenteilung; bei der einen Konstellation würde Gleiches ungleich und bei der anderen Situation würde Ungleiches gleich behandelt. Die Unterteilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen darf deshalb nicht die Funktion eines "Kippschalters" haben. Dieser Gefahr ist mit einzelfallgerechter Urteilsfindung auf drei Ebenen zu begegnen. Bei der ersten Ebene handelt es sich um eine Präzisierung bzw. vielmehr Relativierung der bisherigen Rechtsprechung; die zwei weiteren Ebenen sind eine Zusammenfassung der ständigen Rechtsprechung.
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3.4.3. Auf einer ersten Ebene ist bereits die Frage der Lebensprägung als solche im Einzelfall kritisch zu prüfen:
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Bei einer lebensprägenden Ehe wird für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes in der schweizerischen Rechtsprechung auf die bisherige gemeinsame Lebenshaltung abgestellt (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.; 134 III 145 E. 4 S. 146; 137 III 102 E. 4.2.1.1; 141 III 465 E. 3.1 S. 468). Mithin kommt es, obwohl die Ehe gerade aufgelöst wird, auch für die Zeit danach nicht auf das jeweilige wirtschaftliche Eigenleistungspotential an, sondern auf die Gesamtleistungsfähigkeit der (nicht mehr bestehenden) Gemeinschaft. Dieser Ansatz entspricht der "Versorgerehe", wie sie historisch dem Eherecht von 1907/1912 zugrunde lag (vgl. DIEZI, a.a.O., Rz. 603 und 605, ferner Rz. 562, 575 und 778; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., S. 38) und zufolge der mehrfach erfolgten Gesetzesrevisionen in der Lehre teils kritisch betrachtet wird (GEISER, Familie und Geld: wie sind die wirtschaftlichen Fragen in einem modernen Familienrecht zu regeln?, in: FamPra.ch 2014, S. 895, spricht von "Lebensversicherung" und "Durchlauferhitzer für den wirtschaftlichen Aufstieg"; HAEFELI, Nachehelicher Unterhalt als Auslaufmodell, in: SJZ 2016, S. 418, spricht unter Verweis auf deutsche Stimmen von "Unterhaltsknechtschaft"; BÜCHLER/ CLAUSEN, a.a.O., S. 5 Fn. 18, und GABATHULER, a.a.O., S. 35 Fn. 10, sprechen je mit Verweis auf das Kantonsgericht St. Gallen, in: FamPra.ch 2007, S. 159, von "Abwälzung des Lebensrisikos auf den früheren Partner").
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Jedenfalls kann die Sichtweise, dass der gebührende Unterhalt sich am ehelichen Status ausrichten soll, nur dort gerechtfertigt sein, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht. Diesfalls lässt sich auch heute davon sprechen, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage soll derjenige Ehegatte, der auf seine frühere wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet hat, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemeinschaft im Sinn von Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des anderen in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen ist.
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Inwiefern die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellte Vermutung (mindestens zehnjährige Ehe oder gemeinsame während der Ehe geborene Kinder) vor dem Hintergrund des Gesagten heute noch zeitgemäss ist, muss an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt werden, weil im vorliegenden Fall selbst nach den bisherigen Kriterien nicht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden könnte (dazu im Einzelnen E. 3.5). Indes ist mit Deutlichkeit festzuhalten, dass Richtlinien jedenfalls nie schematisch, d.h. losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles gehandhabt werden dürfen.
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3.4.4. Auf einer zweiten Ebene ist zu beachten, dass selbst die Bejahung einer lebensprägenden Ehe nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führt. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung - gemäss Rechtsprechung sogar ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 542; 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; 138 III 97 E. 2.2 S. 99) - gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.; 141 III 465 E. 3.1 S. 468 f.).
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Bei der Eigenversorgungskapazität ist als Rechtsfrage zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an eigener Erwerbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich angesichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 143 III 233 E. 3.2 S. 235; 144 III 481 E. 4 S. 484).
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Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit ist zu bemerken, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte seit jeher zur vollen Ausschöpfung seiner Erwerbskraft angehalten wurde, wenn dies zur Finanzierung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen erforderlich ist, und ihm ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet wird, falls er seinen Verpflichtungen ungenügend nachkommt (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; 137 III 102 E. 4.2.2.2 E. 108; 143 III 233 E. 3.2 S. 235). Angesichts des Vorranges der Eigenversorgung muss der gleiche Massstab für die Eigenversorgungsobliegenheit des potentiell anspruchsberechtigten Teils gelten. Vom Grundsatz, wonach ein Vollzeiterwerb als zumutbar gilt, ist nur abzuweichen, soweit der betreffende Teil gemeinsame Kinder betreut, denn hier bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Schulstufenmodells (dazu im Einzelnen BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.8 S. 497 ff.).
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Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht generalisierende Vermutungen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles. So ist beispielsweise Pflegepersonal gesucht und in diesem Bereich ein beruflicher Wiedereinstieg selbst für Personen in fortgeschrittenem Arbeitsalter und nach längerem beruflichem Unterbruch mit der nötigen Anstrengung möglich, während in bestimmten Branchen selbst eine jüngere Person nach kürzerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt allenfalls Mühe bekundet, im angestammten Bereich wieder Fuss zu fassen. Berücksichtigung finden muss auch, dass heute das Aus-, Um- und Weiterbildungsangebot in der Schweiz gross und vielfältig ist. Allerdings kann angesichts der persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie der konkreten Situation nicht jede Person gleichermassen davon profitieren. All dies ist im Einzelfall zu prüfen, wobei vor dem Hintergrund der Maxime der Eigenversorgung alle zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche (Wieder-) Eingliederung verlangt werden dürfen und sich ein hypothetisches Einkommen anzurechnen lassen hat, wer sich diesen verweigert.
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3.4.5. Wo die geschilderte Eigenversorgung nicht oder nicht in genügendem Ausmass möglich bzw. erreichbar ist, um den gebührenden Unterhalt zu decken, ist jedenfalls bei lebensprägenden Ehen nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Diesbezüglich ist aber auf einer dritten Ebene zu berücksichtigen, dass das Gesetz in Art. 125 Abs. 1 ZGB von "angemessenem" Unterhalt spricht. Dieser ist mithin insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu limitieren. Dabei kann nicht ausser Acht bleiben, dass mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes die auf Art. 163 ZGB basierende eheliche Aufgabenteilung faktisch ihr Ende findet und mithin, soweit keine gemeinsamen Kinder zu betreuen sind, der finanziellen Unterhaltsleistung des einen Ehepartners keine Gegenleistung des anderen in Form von Naturalunterhalt mehr gegenübersteht, wie sie sich bei traditioneller Rollenteilung nebst der Kinderbetreuung namentlich auch durch die zugunsten der Gemeinschaft erfolgende Besorgung des gemeinsamen Haushaltes ergibt (vgl. DIEZI, a.a.O., Rz. 575 und 641; GABATHULER, a.a.O., S. 39; HAEFELI, a.a.O., S. 420). Vor diesem Hintergrund kann es keinen Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung geben, ansonsten ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweggegangen würde (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146).
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Was "angemessen" im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Vielmehr ist hierfür auf die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelisteten Kriterien zurückzugreifen, die es im Einzelfall sorgfältig abzuwägen gilt. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere eine allfällige Erwerbshinderung durch Kinderbetreuung sowie die Ehedauer, ferner aber auch das Vermögen und anderweitige finanzielle Absicherungen. Bei langjährigen Hausgattenehen, zumal wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kinderbetreuung gewidmet hat, kann die nacheheliche Solidarität auch in Zukunft zu längeren Unterhaltsrenten führen, welche bis zum Erreichen des AHV-Alters des Leistungspflichtigen andauern können (vgl. zu dieser Begrenzung BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 596; 141 III 465 E. 3.2.1 S. 469).
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3.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass "nacheheliche Solidarität" auf einem Fortwirken der ehelichen Gemeinschaft beruht und sich ein allfälliger nachehelicher Unterhalt folglich an dem ausrichten muss, was die konkrete Ehe ausgemacht hat. Richtschnur für eine einzelfallgerechte Festsetzung sind mithin weniger abstrakte Vermutungen als vielmehr die Beurteilung, was angesichts der individuellen Verhältnisse (Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit, Kinderbetreuung, Ehedauer, Möglichkeit der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit sowie anderweitige finanzielle Absicherungen) als angemessen erscheint.
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3.5. Vorliegend geht es um ein kinderloses Ehepaar, bei welchem das "Eheleben", soweit man aufgrund der speziellen Verhältnisse von einem solchen sprechen kann, rund acht Jahre gedauert hat, wobei die definitive Trennung nunmehr acht Jahre zurückliegt.
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3.5.1. Die Eheleute sind in der Gestaltung ihrer Beziehung frei, insbesondere was die Form ihres Zusammenlebens anbelangt (vgl. Urteil 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2). Es gibt diesbezüglich keine staatlichen Vorschriften und es sind auch verschiedene Gründe denkbar, dass die Ehegatten keine gemeinsame eheliche Wohnung im Sinn von Art. 162 ZGB haben, etwa wenn sie an entfernten Orten einer Erwerbsarbeit nachgehen oder der eine Teil sich an einem anderen Ort intensiv der Pflege seiner Eltern widmet. Zutreffend ist ferner die unter Hinweis auf das Urteil 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3 erfolgte kantonsgerichtliche Erwägung, dass für die Unterhaltspflicht weder gemeinsame Hobbys noch körperlicher Verkehr entscheidend seien, sondern im Vordergrund stehe, dass die Ehegatten eine ökonomische Gemeinschaft bilden und sich Treue und Beistand leisten würden.
41
Entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts pflegten allerdings die Parteien gerade keine sog. klassische Rollenteilung: Dazu gehört nach dem üblichen Verständnis nicht bloss, dass nur der eine Ehegatte einer Erwerbsarbeit nachgeht, sondern gleichzeitig auch, dass der andere Teil den gemeinsamen Haushalt besorgt und gegebenenfalls die Kinder betreut (vgl. Art. 163 Abs. 2 ZGB; BGE 144 III 481 E. 4.5 S. 590; Urteile 5A_543/2007 vom 19. März 2008 E. 2; 5A_668/2014 vom 11. Mai 2015 lit. A.a; 5A_181/2017 vom 27. September 2017 E. 4.2), er also mit Naturalleistungen zum Unterhalt der Familie im Sinn von Art. 163 ZGB gleichermassen beiträgt und insofern in die Ehe "investiert". Nur dann sind mit anderen Worten "die Rollen geteilt", wobei die in Natural- oder Barform oder in anderer Weise erfolgende Leistungen an den gemeinsamen Unterhalt grundsätzlich gleichwertig sind (Botschaft vom 11. Juli 1979 zur Revision der Wirkungen der Ehe, BBl 1979 II 1251). Eine solche Konstellation lag namentlich auch dem Urteil zugrunde, auf welches sich das Kantonsgericht in seinem Entscheid beruft (vgl. Urteil 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.1-2.3); die Ehefrau hatte dort ihre frühere Erwerbstätigkeit aufgegeben, um fortan den gemeinsamen Haushalt zu führen und im Gewerbe des Ehemannes mitzuhelfen, mithin um nach Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie im Sinn von Art. 163 ZGB beizutragen.
42
Für den vorliegend zu beurteilenden Fall trifft nur das eine Element zu, nämlich dass einzig noch der Ehemann einer Erwerbsarbeit nachging. Indes besorgte die Ehefrau keinen gemeinsamen Haushalt, weder an den jeweiligen Aufenthaltsorten des Ehemannes, weil sie ihm nicht dorthin folgte, noch in der Schweiz, weil seine Anstellung bei der Firma C.________ AG eine dauernde Auslandsabwesenheit mit sich brachte. Sodann wurde von keiner Seite behauptet und ist auch nicht ersichtlich, dass die Ehefrau gewissermassen in der Schweiz hätte zurückbleiben und die hiesige Liegenschaft "hüten" müssen, weil sich der Ehemann an besonders gefährlichen Orten aufgehalten hätte, welche ein eheliches Zusammenleben im Ausland hätte als unzumutbar erscheinen lassen. Ebenso wenig liegt eine andere Konstellation für ein Zurückbleiben zur Erbringung von Leistungen an den gemeinsamen Familienunterhalt vor, etwa dass gemeinsame Kinder zu betreuen wären und die Ehegatten diesen stete Neueinschulungen in wechselnden Ländern ersparen möchten oder dass der eine Ehegatte seine Erwerbsarbeit im Ursprungsland nicht aufgeben will, gerade weil er am jeweiligen ausländischen Aufenthaltsort des anderen keine adäquate Beschäftigung finden würde.
43
Insofern trifft namentlich die Erwägung des Kantonsgerichts nicht zu, dass die getrennten Haushalte und die Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Zuge der Heirat durch die Auslandstätigkeit des Ehemannes bedingt gewesen seien. Vielmehr verhält es sich so, dass die Ehefrau ohne ehelich bedingte Notwendigkeit in der Schweiz faktisch ihren eigenen Haushalt führte und auch keine Betreuungsaufgaben hatte, mithin keinerlei Beiträge an den Familienunterhalt zu erbringen waren, welche sie von der Weiterverfolgung einer eigenen Erwerbstätigkeit abgehalten hätten. Ferner hat sie auch nie behauptet, dass der Ehemann von ihr die Aufgabe der Erwerbsarbeit verlangt hätte (bestritten ist und vom Kantonsgericht als nicht erwiesen erachtet wurde einzig, dass der Ehemann sie bereits sehr früh zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert hätte, und es wurde als Folge davon ausgegangen, dass er ihre Aufgabe der Erwerbsarbeit zumindest stillschweigend geduldet habe). Insofern ergibt sich das Bild, dass die Ehefrau aufgrund eines vorab persönlichen Entscheides ein zwar vom Ehemann finanziertes, aber in der Ausgestaltung autonomes Leben in der Schweiz verwirklichte. Damit ist nicht etwa eine missbilligende Wertung verbunden, sondern es geht einzig um die Feststellung der Tatsachenelemente, dass im vorliegenden Fall kein eigentliches Zusammenleben stattfand und die Ehefrau auch nicht aus einem familienbedingten Anlass ihre Erwerbsarbeit aufgab bzw. sie nicht umgehend wieder eine solche ins Auge fasste, nachdem feststand, dass sie dauerhaft nicht mit ihrem Ehemann zusammenleben würde.
44
Vor diesem Hintergrund lässt sich im Rahmen einer einzelfallgerechten Prüfung nicht sagen, dass während der acht Jahre bis zur definitiven Trennung die Ehe einen lebensprägenden Charakter angenommen hätte. Insbesondere lässt sich die gegenteilige kantonsgerichtliche Erwägung nicht damit begründen, dass sich die Ehefrau vollständig in die finanzielle Abhängigkeit des Ehemannes begeben habe, lag doch hierfür nach dem Gesagten gerade kein sich aus der Art der Eheführung ergebender Anlass vor.
45
Unter den geschilderten Vorzeichen ist vielmehr von einer nicht lebensprägenden Ehe auszugehen. Ohnehin ist dies aber insofern nicht von sehr zentraler Bedeutung, als der Ehemann seit der Trennung monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'500.-- leistet und zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass dieser in der einen wie in der anderen Kategorie der Höhe des gebührenden Unterhaltes entsprechen dürfte, nämlich in etwa dem, was die Ehefrau als Sekretärin oder Sachbearbeiterin vor der Heirat netto verdient hat (gemäss den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen zuletzt Bruttolohn von Fr. 5'100.--) und was sie heute netto in diesem Umfeld zu verdienen vermöchte.
46
3.5.2. Was die Eigenversorgungskapazität anbelangt, war die Ehefrau ab der definitiven Trennung im Sinn der rechtlichen Zumutbarkeit angehalten, sich um die Bestreitung ihres eigenen Unterhaltes zu bemühen (E. 3.4.4). Dies hat sie denn auch getan; dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass sie sich nach der Trennung erfolglos auf verschiedene Stellen in ihrem Berufsfeld bewarb (vgl. E. 3.2). Ob daraus bereits zu schliessen ist, dass der Beschwerdegegnerin, von der keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt sind und die vor der Ehe vollzeitig gearbeitet hat, der berufliche Wiedereinstieg im angestammten Bereich oder einem anderen Tätigkeitsfeld faktisch nicht zu gelingen vermag, kann offen bleiben, weil unter den konkreten Umständen selbst im bejahenden Fall kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet sein kann (dazu E. 3.5.3).
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3.5.3. Die Ausführungen in E. 3.5.1 lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die Ehefrau nach der Heirat keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, dass die Parteien, ohne dass aufgrund der Umstände hierfür eine Notwendigkeit bestand, eine Beziehung auf Distanz führten und dass die Ehefrau als faktische Folge dieser Tatsachen keine Beiträge an den Familienunterhalt im Sinn von Art. 163 ZGB leistete, sondern in der Schweiz ein eigenes Leben führte. Es trifft zu, dass sie sich dadurch vollständig in die finanzielle Abhängigkeit des Ehemannes begab. Dabei handelte es sich aber in erster Linie um eine persönliche Entscheidung in Bezug auf die konkrete Lebensgestaltung.
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Ob bei dieser Ausgangslage überhaupt Raum bleiben kann, unter dem Aspekt der "nachehelichen Solidarität" noch über den Scheidungszeitpunkt hinaus für eine gewisse Zeit Unterhalt zuzusprechen, kann offen bleiben: Spätestens ab dem Zeitpunkt der definitiven Trennung war die Ehefrau in rechtlicher Hinsicht gehalten, ihre Eigenversorgungskapazität voll auszuschöpfen, was ihr offensichtlich auch bewusst war. Sodann ist aktenkundig, dass trotzdem der Ehemann im Anschluss an die Trennung seit acht Jahren Unterhaltszahlungen leistet. Dieser Umstand ist dadurch bedingt, dass die Wartefrist von Art. 114 ZGB ausgeschöpft wurde und sodann die Verfahren vor den jeweiligen Instanzen lange dauerten, ohne dass der Ehemann dies zu verantworten gehabt hätte.
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Vor dem Hintergrund der soeben geschilderten konkreten Umstände trifft die Ansicht des Beschwerdeführers zu, er habe mit der langjährigen Unterhaltserbringung im Anschluss an die definitive Trennung seine im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Pflichten erfüllt; es lassen sich bei der Sachlage des vorliegenden Falles unter dem Titel der nachehelichen Solidarität keine weiteren Ansprüche begründen und es ist folglich kein nachehelicher Unterhalt geschuldet. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit in diesem Punkt als bundesrechtswidrig. Die Rechtsfolgen treten mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils ein, welches sofort rechtskräftig wird (Art. 61 BGG). Das bedeutet aber gleichzeitig auch, dass kein Rückerstattungsanspruch besteht, weil der im Rahmen des Eheschutzes festgesetzte Unterhaltsbeitrag nicht nur bis zur Rechtskraft des Scheidungspunktes, sondern bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den bis vor Bundesgericht strittigen nachehelichen Unterhalt geschuldet war.
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4. In güterrechtlicher Hinsicht ist umstritten, ob der Jeep Cherokee zufolge Schenkung dem Eigengut der Ehefrau zuzurechnen ist (dazu E. 4.2), ob die Ersatzforderung für die in die Ferienhäuser der Ehefrau investierten Beträge dem Eigengut des Ehemannes zusteht (dazu E. 4.3) und ob das Konto bei der Bank D.________ in W.________ aufgrund der Herkunft der Gelder zum Eigengut des Ehemannes gehört (dazu E. 4.4).
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4.1. Die Parteien standen unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Mit Eheschutzentscheid vom 2. Oktober 2014 wurde mit Wirkung per 1. September 2013 die Gütertrennung angeordnet. Dieses Datum gilt als Stichtag für die Auflösung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung.
52
4.2. Der Jeep Cherokee wurde zwei Monate nach der Hochzeit für Fr. 54'000.-- gekauft. Der Kaufvertrag lautete auf den Namen der Ehefrau, trug ihre Unterschrift und das Auto wurde auf ihren Namen eingelöst. Ihr Bruder sagte als Zeuge aus, dass der Ehemann ihr das Fahrzeug auf den Hochzeitstag geschenkt habe. Die Mutter sagte ebenfalls aus, dass der Ehemann das Fahrzeug ihrer Tochter zum Hochzeitstag geschenkt habe; sie könne sich noch ganz gut erinnern, wie sie voller Freude mitgeteilt habe, sie hätte das Auto geschenkt erhalten. Aufgrund der konkreten Umstände und der Zeugenaussagen, welche allerdings mit Zurückhaltung zu würdigen seien, weil es sich um Verwandte der Beschwerdegegnerin handle, erachtete das Bezirksgericht eine Schenkung als bewiesen.
53
Im Berufungsurteil warf das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer vor, sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandergesetzt und insbesondere weder eine allfällige Unglaubwürdigkeit der Zeugen geltend gemacht noch allgemein die Beweiswürdigung gerügt, sondern sich auf die Behauptung beschränkt zu haben, es gehe bei der Schenkung bzw. bei der Massenzuordnung um eine Rechtsfrage, die nicht von Zeugen beantwortet werden könne.
54
Wie im Berufungsverfahren macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geltend, unter Ehegatten würden Schenkungen nicht vermutet; dass er der Ehefrau ein Fahrzeug gekauft habe, müsse deshalb nicht gleich eine Schenkung bedeuten.
55
Beide Parteien gehen davon aus, dass der Vermögenswert der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei; es geht also nicht um den Beweis nach Art. 200 Abs. 1 ZGB, sondern um die Frage, ob das Fahrzeug ihrer Errungenschaft oder ihrem Eigengut zuzuordnen ist; diesbezüglich greift nach Art. 200 Abs. 3 ZGB eine Vermutung zugunsten der Errungenschaft. Soweit jedoch eine Schenkung nachgewiesen ist - was namentlich den Nachweis eines Schenkungswillens voraussetzt (im güterrechtlichen Zusammenhang: Urteil 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.2 und 2.3 m.w.H.) -, steht der betreffende Gegenstand im Eigengut des Beschenkten (vgl. Art. 198 Ziff. 2 ZGB).
56
Vorliegend haben die kantonalen Instanzen in Bezug auf die Umstände des Überlassens des Fahrzeuges eine Beweiswürdigung vorgenommen und daraus auf einen seinerzeitigen Schenkungswillen des Beschwerdeführers geschlossen. Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Zusammenhang nicht einfach auf den Grundsatz berufen, wonach Schenkungen nicht vermutet werden, denn wo die Vorinstanz aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt, eine bestimmte Tatsache sei bewiesen oder widerlegt - hier: das damalige Vorhandensein eines tatsächlichen Schenkungswillens -, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2 S. 243). Ebenso wenig kann für den vorliegenden Fall etwas abgeleitet werden aus der abstrakten und im Übrigen neuen Behauptung (Art. 99 Abs. 1 BGG), wonach beispielsweise bei teurem Familienschmuck immer die Meinung verbunden sei, dass er im Scheidungsfall zurückgegeben werden müsse.
57
Vielmehr wäre mit substanziierten Willkürrügen die Tatsachenbasis bzw. die kantonale Beweiswürdigung anzugreifen; hierzu genügen rein appellatorisch vorgetragene Mutmassungen nicht (vgl. E. 1), wonach die Mutter und der Bruder wohl einfach gemeint hätten, die Ehefrau dürfe das Fahrzeug unentgeltlich benutzen. Ebenso wenig erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Feststellung, dass alle Dokumente auf den Namen der Ehefrau lauteten, und mit den daraus gezogenen Schlüssen. Indem Willkürrügen in Bezug auf die kantonale Beweiswürdigung gänzlich unterbleiben, fehlt es an einer Grundlage, welche die kantonale Subsumption als rechtsverletzend erscheinen lassen könnte.
58
4.3. Der Ehemann hat unbestrittenermassen in zwei Ferienhäuser der Ehefrau investiert, wobei ein Betrag von Fr. 61'000.-- durch die Ehefrau anerkannt ist und auch keine höheren Ersatzforderungen mehr geltend gemacht werden. Als Streitpunkt verblieb im Berufungsverfahren, ob diese dem Eigengut oder der Errungenschaft des Ehemannes zuzuordnen sind.
59
Gemäss Kantonsgericht hat sich das Bezirksgericht dazu nicht geäussert und verwies der Ehemann im Berufungsverfahren für seine diesbezügliche Rüge bzw. für seinen Standpunkt, die Investitionen seien aus dem Eigengut erfolgt, zur Begründung pauschal auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften. Mithin sei die entsprechende Behauptung nicht genügend substanziiert, denn die massgeblichen Tatsachenbehauptungen wären in der Berufungsschrift darzulegen gewesen. Im Sinn einer Eventualerwägung hat das Kantonsgericht ferner festgehalten, dass der Ehemann ursprünglich nur bezüglich der Liegenschaft V.________ behauptet habe, die Investitionen seien aus dem Eigengut erfolgt; dass dies für beide Liegenschaften der Fall gewesen sein soll, sei erstmals im Schlussvortrag - d.h. nach Aktenschluss und somit verspätet (Art. 229 ZPO) - geltend gemacht worden mit der Behauptung, die Investitionen seien aus Erbschaftsvermögen erfolgt. Im Übrigen sei insgesamt nicht anhand einer einzigen Rechnung aufgezeigt worden, dass die Bezahlung einer bestimmten Investition aus dem Eigengut erfolgt wäre. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Ersatzforderung der Errungenschaft zustehe.
60
Die Hauptbegründung des Kantonsgerichts geht dahin, dass der Beschwerdeführer mangels einer in der Berufungsschrift selber erfolgenden Begründung nicht substanziiert habe, dass und inwiefern die Investitionen von Fr. 61'000.-- aus seinem Eigengut erfolgt seien. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, inwiefern damit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung verbunden oder Recht verletzt worden sein soll; ja er äussert sich dazu gar nicht. Vielmehr erfolgen direkt Ausführungen zur Sache, nämlich dass der Betrag ab dem Konto der Bank E.________ erfolgt sei, welches das Kantonsgericht dem Eigengut zugeordnet habe. Der Beschwerdeführer hätte sich aber zur Begründungspflicht im Berufungsverfahren äussern und darlegen müssen, inwiefern er dieser entgegen den kantonsgerichtlichen Erwägungen nachgekommen ist. Indem er dies unterlässt, kann auf seine direkt zur Sache erfolgenden und damit einzig die kantonsgerichtliche Eventualerwägung betreffenden Ausführungen nicht eingegangen werden (dazu BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
61
4.4. Wie das Bezirksgericht ging auch das Kantonsgericht beweismässig davon aus, dass der Ehemann das Ferienhaus in Ägypten noch vorehelich gekauft und bezahlt hatte. Erstellt ist weiter, dass er dieses im November 2012, also während der Ehe, verkaufte und am 12. November 2012 die Kaufsumme von EGP 1'050'000.-- erhielt, was USD 171'931.97 entsprach. Sodann ist aktenkundig, dass er im März 2013 einen Betrag von USD 163'000.-- von einem auf ihn lautenden Konto bei der Bank F.________ in Kairo auf ein ebenfalls auf ihn lautendes Konto bei der Bank D.________ in W.________ überwies.
62
Das Kantonsgericht ging davon aus, der Ehemann habe den ihm obliegenden Beweis, wonach die Gelder auf dem Konto bei der Bank D.________ in W.________ nicht (wie von Art. 200 Abs. 3 ZGB vermutet) Errungenschaft, sondern Eigengut seien, nicht erbracht, weil die behauptete Herkunft dieses Betrages aus dem Verkauf des Ferienhauses weder aus dem Kontoauszug noch aus dem Transaktionsbeleg ersichtlich sei und der Ehemann entgegen der Beweisverfügung vom 3. September 2015, wonach er alle Bankunterlagen einzureichen habe, keine Unterlagen betreffend die Bank F.________ zu den Akten gegeben und dies auch nicht begründet habe; es sei ferner nicht ersichtlich, wieso er nicht wenigstens Unterlagen für den Transaktionszeitpunkt hätte einreichen können. Schliesslich erwecke auch die betragsmässige Differenz Zweifel an der behaupteten Mittelherkunft.
63
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe dargelegt, dass er in Ägypten über kein Konto mehr verfüge. Sodann sei es in Ägypten nicht möglich, Auszüge über Konti zu erhalten, welche nicht mehr existierten; auf jeden Fall wäre dies mit grossem Aufwand verbunden. Bei der zweiten Aussage handelt es sich um ein neues Vorbringen im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und zeigt schon gar nicht auf, dass er die Unmöglichkeit, Unterlagen beizubringen, bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Im Übrigen ist die Aussage appellatorisch; er ficht nicht mit Willkürrügen die den Sachverhalt bzw. die Beweiswürdigung betreffende kantonsgerichtliche Erwägung an, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb keine Bankunterlagen hätten eingereicht werden können.
64
Dass der Verkaufserlös und die weitergeleitete Summe betragsmässig relativ nahe beieinander lägen, weshalb kein Zweifel an der Herkunft des weiterüberwiesenen Betrages bestehen könne, wird ebenfalls nur in appellatorischer Weise vorgebracht, obwohl es hier nicht um eine Rechtsfrage, sondern um Beweiswürdigung geht. Erforderlich wäre deshalb wiederum eine Willkürrüge (vgl. E. 1).
65
Neu und damit unzulässig im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG ist das Vorbringen, der grösste Teil des Lohnes sei ihm jeweils in der Schweiz in Schweizer Franken ausbezahlt worden und im jeweiligen Land in Landeswährung immer nur so viel, wie er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gerade gebraucht habe; der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und an welcher Stelle er diese Behauptung bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Im Übrigen erfolgt das Vorbringen wiederum in appellatorischer Form, obwohl es um Tatsachenbehauptungen geht.
66
Appellatorisch ist schliesslich die Schlussfolgerung, wonach sämtliche Aspekte für eine Mittelherkunft aus dem Verkauf des Ferienhauses sprechen würden. Es wäre mit einer Willkürrüge in substanziierter Weise darzulegen gewesen, inwiefern sich die gegenteilige Annahme aufgrund der Umstände als willkürlich erweist (vgl. E. 1).
67
5. Der Beschwerdeführer ist bezüglich des nachehelichen Unterhaltes mit seiner Beschwerde durchgedrungen und betreffend das Güterrecht, welches betragsmässig deutlich weniger ausmacht, unterlegen. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer und zu vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und Letztere zu einem reduzierten Parteikostenbeitrag an den Beschwerdeführer zu verpflichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Kostenverlegung für das kantonale Verfahren entsprechend dem neuen Ausgang des Verfahrens wird dem Kantonsgericht übertragen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
68
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Beschwerdegegnerin in entsprechender Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. August 2018 kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen wird.
 
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 4'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
5. Die neue Kostenverlegung für das kantonale Verfahren wird dem Kantonsgericht von Graubünden übertragen.
 
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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