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Informationen zum Dokument  BGer 1C_562/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_562/2020 vom 03.11.2020
 
 
1C_562/2020
 
 
Urteil vom 3.November 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
 
 
Erwägungen:
 
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2020 erhebt A.________ "Einsprache" gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, mit dem ihm offenbar der Führerausweis entzogen wurde.
 
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wurde A.________ Frist bis zum 19. Oktober 2020 zur Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Rechtsschrift unbeachtet bleibt. A.________ hat diese Verfügung am 11. Oktober 2020 entgegengenommen.
 
Da A.________ den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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