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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1133/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1133/2020 vom 02.11.2020
 
 
6B_1133/2020
 
 
Urteil vom 2. November 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Diebstahl usw.),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. September 2020 (SBK.2020.242).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 6. Juli 2020 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.A.________ und B.B.________ wegen Diebstahls, eventuell Betrugs sowie gegen Mitarbeiter der Gemeinde U.________ und des Sozialdienstes V.________ wegen Amtsmissbrauchs, eventuell Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 28. Juli 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte zugleich einen "Befangenheitsantrag" gegen Staatsanwalt C.________.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.________ erhobene Beschwerde am 3. September 2020 ab und schrieb das Ausstandsbegehren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. Gegen diesen Entscheid führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Sie macht geltend, dass eine Straftat vorliege und die Frage der Befangenheit wieder relevant sei. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
2. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass zwischen den Vermietern B.A.________ und B.B.________ und dem Gemeinderat U.________ anlässlich einer Sitzung, über welche sie nicht orientiert worden sei, abgemacht worden sei, dass die von B.A.________ und B.B.________ ausgestellte Nebenkostenabrechnung ihrem Sozialhilfekonto belastet werden soll. Die Vorinstanz erwägt, dass die Nichtorientierung über eine Sitzung strafrechtlich ohne Bedeutung sei. In Bezug auf die angeblich ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgte Zahlung einer Nebenkostenabrechnung durch den Sozialdienst V.________ fehle es an einer substanziierten Sachverhaltsumschreibung. Offenbar wisse die Beschwerdeführerin selber nicht, wie es sich damit verhalte, gebe sie doch an, bis zum heutigen Tag keine Abrechnung für diese Kontobelastung erhalten zu haben. Damit stehe nicht fest, ob der behauptete Vorgang überhaupt stattgefunden habe. Es sei nicht Aufgabe der Strafbehörden, dies ausfindig zu machen.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die zur Diskussion stehende Nebenkostenabrechnung Gegenstand eines mietrechtlichen Schlichtungsverfahrens gewesen sei. Der zivilrechtliche Weg sei im Gange gewesen, als Gemeinde, Sozialamt und Vermieter diesen Betrag eigenmächtig den Vermietern ausbezahlt hätten. Dieses Verhalten sei strafbar. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Argumentation nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach nicht feststehe, ob der behauptete Vorgang überhaupt stattgefunden habe. Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt zulässig ist.
 
3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. November 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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