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Informationen zum Dokument  BGer 8C_553/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_553/2020 vom 31.10.2020
 
 
8C_553/2020
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Juli 2020 (5V 20 142).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1972, war seit 2. Juni 2014 bei der B.________ GmbH, als Gipser beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 24. April 2018 stürzte er von einem Gerüst und klagte danach über Schmerzen an der rechten Schulter, am Schlüsselbein und am Brustkorb. Er wurde im Spital C.________ abgeklärt. Anlässlich einer bildgebenden Untersuchung am 22. Mai 2018 wurde eine Schädigung an der rechten Schulter festgestellt (Teilruptur an der Subscapularissehne), die am 1. April 2019 operativ versorgt wurde. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 19. Februar 2019 veranlasste die Suva eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Klinik D.________ (Bericht vom 13. September 2019). Gestützt auf den Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 25. Oktober 2019 sprach sie A.________ mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 und Einspracheentscheid vom 5. März 2020 ab 1. Januar 2020 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 22. Juli 2020 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das von der Suva festgesetzte Validen- und Invalideneinkommen sowie die Höhe der Integritätsentschädigung bestätigte.
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3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges von dem auf statistischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). Ob ein ein solcher Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; Urteil 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4). Sie ist angesichts der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich (Art. 95 und 97 BGG), wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung beziehungsweise bei Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399).
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Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Entscheid auch die Bestimmungen über die Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG). Zu ergänzen ist, dass sich die für die Entschädigung massgebliche Schwere des Integritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 218 E. 4b S. 221 f.). Die von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). Dem Bundesgericht ist eine Angemessenheitskontrolle hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens durch die Vorinstanz verwehrt. Es hat nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung einzugreifen (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 95 lit. a BGG; Urteil 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.1).
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4. Die Vorinstanz stellte gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 76'505.- erzielt hätte. Hinsichtlich des Invalideneinkommens bestätigte sie die Ermittlung durch die Suva gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE). Es belief sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % auf Fr. 64'598.-. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 16 %.
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5. Der Beschwerdeführer macht bezüglich des Valideneinkommens geltend, dass ihm, entgegen den Angaben der Arbeitgeberin, gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe eine Gehaltserhöhung hätte gewährt werden beziehungsweise dementsprechend ein Jahresverdienst von Fr. 76'805.- hätte berücksichtigt werden müssen. Auf der Seite des Invalideneinkommens wird ein höherer Abzug vom Tabellenlohn wegen faktischer Einhändigkeit beantragt.
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6. Was zunächst den leidensbedingten Abzug betrifft, ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf eine faktische Einhändigkeit geschlossen hätte. Dass ihre Feststellungen zu den Einschränkungen zufolge der Schädigung an der rechten Schulter - Beeinträchtigungen hinsichtlich der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks und dadurch bedingte Kraftminderung des rechten Arms und der rechten Hand sowie bezüglich der Funktion des rechten Arms im Sinne des nicht mehr möglichen Schürzengriffs - unrichtig wären, lässt sich mit Blick auf die kreisärztlichen Ausführungen im Abschlussbericht vom 25. Oktober 2019 nicht ersehen. Insbesondere wird beschwerdeweise nicht dargetan, inwiefern die Funktion des rechten Armes weitergehend, das heisst über die von der Vorinstanz gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung genannten Limitierungen, eingeschränkt wäre. Das kantonale Gericht berücksichtigte, dass Arbeiten in der Höhe beziehungsweise namentlich auf Dächern, Leitern und Gerüsten, permanentes Überkopfarbeiten, das Tragen von mehr als 15 kg schweren Gegenständen in der rechten Hand bei ausgestrecktem Arm, körperfernes Heben von mehr als 5 bis 7 kg schweren Gegenständen mit der rechten Hand, das Arbeiten mit permanenten Rotationsbewegungen des rechten Schultergelenks sowie das Arbeiten unter Einfluss von Stössen und Vibrationen unzumutbar seien. Eine faktische Einhändigkeit lässt sich daraus nicht ableiten und der vom Beschwerdeführer mit dieser Begründung anbegehrte Abzug von 15 % dementsprechend nicht rechtfertigen.
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7. Ob die Vorinstanz zu Unrecht von einem zu tiefem Valideneinkommen ausgegangen sei, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Auch unter der Annahme des vom Beschwerdeführer beantragten höheren Verdienstes von Fr. 76'805.- anstelle des von der Vorinstanz berücksichtigten Betrages von Fr. 76'505.- resultierte beim hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 64'598.- ein Invaliditätsgrad von 16 %.
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8. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % statt der vorinstanzlich bestätigten in der Höhe von 12,5 % zuzusprechen. Inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts unrichtig wären, lässt sich nicht ersehen. Die Vorinstanz berücksichtigte mit Blick auf die vom Kreisarzt erhobenen Befunde und dessen Zumutbarkeitsprofil lediglich eine Einschränkung der Beweglichkeit der Schulter, welche jedenfalls permanentes Überkopfarbeiten nicht zulasse. Dass, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird, zusätzlich noch eine Arthrose zu berücksichtigen wäre, findet im kreisärztlichen Bericht keine Stütze. Daran kann nichts ändern, dass dort bezüglich der Schätzung des Integritätsschadens auch auf Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrose) hingewiesen wird. Die Suva ging gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von einer Integritätseinbusse von 12,5 % aus, angesiedelt im Bereich zwischen den Werten, die in Suva-Tabelle 1 (Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) bei einem bis auf 30 % über die Horizontale eingeschränkten Beweglichkeitsumfang (10 %) beziehungsweise bei einer Beweglichkeit lediglich bis zur Horizontalen (15 %) vorgesehen sind. Inwiefern der Vorinstanz mit der Bestätigung der entsprechenden Integritätsentschädigung eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorzuwerfen wäre, ist nicht erkennbar.
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9. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Oktober 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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