VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_526/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 19.11.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_526/2020 vom 31.10.2020
 
 
8C_526/2020
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch
 
CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Solothurn,
 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 17. August 2020 (VSBES.2020.31).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1961, lebt seit 31. März 1995 mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz. Sie ist Mutter von drei Kindern (geboren 1982, 1992 und 1995). Wegen eines Augenleidens musste sie sich bereits als Kind in ihrem Heimatland Kroatien einer Kataraktoperation am linken Auge unterziehen. Am 9. März 1996 meldete sie sich wegen rechtsseitiger Augenbeschwerden erstmals bei der IV-Stelle Solothurn zum Leistungsbezug an. Infolge Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mangels der erforderlichen Dauer des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz lehnte die IV-Stelle eine Leistungspflicht hinsichtlich der am 25. März 1996 durchgeführten Kataraktoperation am rechten Auge ab (Verfügung vom 29. Mai 1996). Mit Blick auf das Neuanmeldungsgesuch vom 13. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle wiederum eine Leistungspflicht (Verfügung vom 26. September 2003).
1
Wegen seit 2004 zunehmender psychischer und somatischer Beschwerden meldete sich A.________ am 27. November 2018 erneut zum Leistungsbezug an, weshalb die IV-Stelle weitere Abklärungen veranlasste. Gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 29. August 2019 und mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 7. Dezember 2018 ging sie davon aus, dass A.________ ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Basierend auf dem Betätigungsvergleich ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 17 %, weshalb sie sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen Rentenanspruch ablehnte (Verfügung vom 6. Januar 2020).
2
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 17. August 2020).
3
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids ab Mai 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
5
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
6
1.2. Das Bundesgericht kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124 mit Hinweisen). Solche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
7
1.3. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es, wenn die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, einschliesslich der Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens, beanstandet wird (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 1.3). Hingegen betrifft die konkrete Beweiswürdigung die Feststellung des Sachverhalts, womit sie nach dem eingangs Gesagten nur beschränkt überprüfbar ist. Das gilt namentlich für die aufgrund der medizinischen Akten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (Urteil 8C_590/2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 V 585; 8C_264/2020 vom 17. August 2020 E. 1.3 mit Hinweis).
8
2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 6. Januar 2020 verfügte Ablehnung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente bestätigte.
9
 
3.
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Invaliditätsbemessung nach der Methode des Betätigungsvergleichs bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) sowie zur Funktion und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
10
3.2. Über die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidet die Statusfrage (Urteil 8C_700/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.2). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30 f. mit Hinweisen).
11
3.3. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31 und Urteil 9C_157/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen; vgl. auch E. 1 hievor).
12
 
4.
 
4.1. Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der letzten rechtskräftigen Verneinung einer Leistungspflicht (Verfügung vom 26. September 2003) und der Neuanmeldung vom 27. November 2018 weiter verschlechtert hat. Sodann steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach mehreren chirurgischen Eingriffen am linken Auge an einer starken und schmerzhaften Visusminderung leidet, weshalb sie laut Bericht des am Augenzentrum B.________ behandelnden Facharztes vom 21. Januar 2019 eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch während zwei bis drei Stunden pro Tag ausüben kann. Gemäss Austrittsbericht der Klinik C.________, wo die Beschwerdeführerin vom 19. September bis 16. November 2018 hospitalisiert war, sind neben der Visusstörung am linken Auge zahlreiche weitere somatische und psychische Diagnosen bekannt. Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, welche nach dem Besuch der Grundschule in Kroatien keine Berufsausbildung absolvierte, seit der Einreise in die Schweiz nie dauerhaft in namhaftem Umfang erwerbstätig war und laut IK-Auszug ab Mai 2003 kein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen mehr erzielte. Schliesslich wird ein allfälliger Rentenanspruch erst ab 1. Mai 2019 beantragt (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).
13
 
4.2.
 
4.2.1. Mit Neuanmeldung vom 27. November 2018 machte die Beschwerdeführerin geltend, seit 2004 voll arbeitsunfähig zu sein. Die IV-Stelle führte am 28. August 2019 eine Haushaltabklärung durch. Dabei ging sie gestützt auf die Einschätzungen der sachverständigen Abklärungsperson davon aus, die Versicherte wäre im hypothetischen Gesundheitsfall vollzeitlich im Haushalt tätig geblieben. Aufgrund eines reinen Betätigungsvergleichs ermittelte die Beschwerdegegnerin im Haushaltsbereich eine gesamthafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit um (aufgerundet) 17 %, weshalb sie in der Folge einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ablehnte.
14
4.2.2. Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin ein, als Gesunde würde sie zu 100 % erwerbstätig sein. Dies entspreche ihren Angaben anlässlich der Haushaltabklärung und sei bei der Beweiswürdigung als "Aussage der ersten Stunde" zu berücksichtigen. Basierend auf dem Status als hypothetisch voll erwerbstätige Versicherte resultiere bei korrekter Invaliditätsbemessung nach der diesfalls anwendbaren Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 3.2) ein Invaliditätsgrad, welcher ihr ab 1. Mai 2019 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vermittle.
15
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt hinsichtlich des Status in Verletzung des Willkürverbots offensichtlich unrichtig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. dazu hievor E. 1.2 f.).
16
4.3.1. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz aktenwidrig feststellte, die Beschwerdeführerin habe sich von April 2011 bis September 2012, als der Sohn starb, nicht mehr um neue Arbeitsstellen beworben. Zum einen verstarb der Sohn bereits am 28. Juli 2012. Zum anderen steht - wie die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren durch die beantragte Edition der Arbeitslosenversicherungsakten geltend machte - fest, dass sie sich zwischen Januar 2011 und Juni 2012 regelmässig um Vollzeit-Arbeitsstellen bewarb. Allerdings handelte es sich dabei im Wesentlichen um Blindbewerbungen gestützt auf ein stets identisches, sprachlich mangelhaft abgefasstes Standardschreiben, auf welchem die Beschwerdeführerin jeweils nur das Datum und die Adresse individuell anpasste und mit ihrer Unterschrift ergänzte.
17
4.3.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid mit Blick auf die Beantwortung der Statusfrage nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (vgl. E. 1.2 hievor). In eingehender Würdigung der Biographie der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz nie vollzeitlich erwerbstätig war, sondern die Familie mehrheitlich vom Verdienst des Ehemannes lebte. Nach dessen Unfall im Jahre 2000 bezog er seit 2002 eine Teil-Rente der Invalidenversicherung, weshalb er die Kinderbetreuung hätte übernehmen können. Doch abgesehen von einem viermonatigen Teilzeit-Einsatz als Aushilfe im Bahnhofbuffet von Dezember 2002 bis März 2003 habe die Beschwerdeführerin danach - jedenfalls bis im Oktober 2010 - keine Arbeit mehr gesucht. Dies, obwohl sie das Alter der jüngsten Kinder damals - insbesondere unter Berücksichtigung der Betreuungsmöglichkeit des Vaters - nicht mehr an der Aufnahme einer ausserhäuslichen Beschäftigung gehindert hätte, und obwohl sie 1997, als das jüngste Kind erst zwei Jahre alt war, bereits teilerwerbstätig gewesen sei. Trotz der gegenteiligen Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. August 2019 sei angesichts des tatsächlichen Verzichts auf die dauerhafte Ausübung einer namhaften Erwerbstätigkeit seit der Einreise in die Schweiz unter Mitberücksichtigung ihres Alters und ihrer Kinder, der fehlenden Berufsausbildung und der geringen Deutschkenntnisse nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nach dem langjährigen Verzicht auf die Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit bei Neuanmeldung zum Rentenbezug im November 2018 vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Daran ändert auch die Berücksichtigung der zahlreichen Blindbewerbungen zwischen November 2010 und Juni 2012 nichts. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen die vorinstanzliche Beantwortung der Tatfrage nach dem hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid weder in der Begründung noch im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar oder sonstwie willkürlich erscheinen. Insbesondere erhebt sie zu Recht keine Einwände gegen den Beweiswert des Haushaltabklärungsberichts (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 34 S. 111, I 246/05 E. 5.2.1, und Urteil 8C_169/2008 vom 8. August 2008 E. 5.2.2.2, je mit Hinweisen).
18
4.3.3. Soweit die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete, kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_270/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5.4.4 mit Hinweis). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, macht die Beschwerdeführerin nicht in einer dem strengen Rügeprinzip (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. S. 53 mit Hinweisen) genügenden Weise geltend und ist nicht ersichtlich.
19
4.4. Nach dem Gesagten haben die IV-Stelle und das kantonale Gericht die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen - jedenfalls ohne das Willkürverbot zu verletzen - im hypothetischen Gesundheitsfall als ausschliesslich im Haushalt tätige Person eingestuft.
20
5. Da die Beschwerdeführerin gegen die Feststellungen gemäss Haushaltabklärungsbericht im Einzelnen keine Einwände erhebt, bleibt es dabei, dass die gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit basierend auf der hier anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode des Betätigungsvergleichs vom 28. August 2019 gesamthaft zutreffend auf (gerundet) 17 % ermittelt wurde. Aus diesem Invaliditätsgrad folgt, dass die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente nicht zu beanstanden ist.
21
6. Unter den gegebenen Umständen konnte das kantonale Gericht zu Recht offenlassen, ob die Beschwerdeführerin bereits invalid in die Schweiz eingereist sei.
22
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
23
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. Oktober 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).