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Informationen zum Dokument  BGer 2C_735/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_735/2020 vom 30.10.2020
 
 
2C_735/2020
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Mauron,
 
gegen
 
Anwaltskommission des Kantons Freiburg,
 
c/o Amt für Justiz,
 
Reichengasse 27, Postfach 617, 1701 Freiburg.
 
Gegenstand
 
Anwaltsaufsicht, Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 8. Juli 2020
 
(601 2019 200).
 
 
Erwägungen:
 
1. Rechtsanwalt A.________ ist seit 1988 im Anwaltsregister des Kantons Freiburg eingetragen. Ende 2018 leitete die kantonale Anwaltskommission ein Verfahren ein, um abzuklären, ob A.________ aus dem Anwaltsregister zu streichen sei. Sie gab diesem wiederholt Gelegenheit, sich mündlich hierzu zu äussern. Am 4. September 2019 verfügte sie, dass der Eintrag von A.________ im kantonalen Anwaltsregister gestrichen werde. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg bestätigte diesen Entscheid am 8. Juli 2020. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und auf seine Streichung im Anwaltsregister zu verzichten. Es wurden weder Vernehmlassungen noch Akten eingeholt.
 
2. Die Beschwerde von A.________ erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Das Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 1 BGG), auch wenn die Beschwerde zulässigerweise auf französisch erhoben wurde.
 
2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA [SR 935.61]) müssen Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; unter anderem "dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen" (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass der Anwalt diese wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Urteil 2A.619/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1). Der Eintrag in das kantonale Anwaltsregister muss unabhängig davon verweigert werden, ob es sich um provisorische oder definitive Verlustscheine handelt (Urteile 2C_461/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3 2. Absatz; 2A.619/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1). Erfüllt der betroffene Rechtsanwalt die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, ist er im Anwaltsregister zu streichen, bis die Voraussetzungen für seine Wiedereintragung gegeben sind.
 
 
2.2.
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn über zwei Dutzend ungetilgte Verlustscheine im Umfang von Fr. 30'000.-- bestehen. Er macht geltend, dass es sich dabei um private und keine geschäftlichen Schulden handle; er führe die verschiedenen Konten getrennt, weshalb für das Publikum kein Risiko bestehe, dass er Gelder nicht zurückbezahlen könne. Der Einwand überzeugt nicht: Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass es im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 lit. c BGFA keine Rolle spielt, ob es sich bei den Verlustscheinen um geschäftliche oder private Schulden handelt (Urteil 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.3 zweiter Abschnitt). Auch bei privaten Schulden besteht für das Publikum das Risiko, dass der Rechtsanwalt auf die geschäftlichen Mittel zurückgreifen könnte, um seine (private) finanzielle Situation - allenfalls auch nur vorübergehend - zu sanieren, was zur Folge hätte, dass die Gelder der Klienten ebenfalls gefährdet wären und ihr Vertrauen zum Anwalt untergraben würde.
 
2.2.2. Es besteht entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Anwaltsgesellschaften (vgl. BGE 138 II 440 ff.) und ausserhalb von solchen tätigen Rechtsanwälten: Die Folgen eines Konkurses für eine AnwaltsAG können offen bleiben. Bestehen gegen einen - im Rahmen einer Anwaltsgesellschaft - tätigen Rechtsanwalt Verlustscheine für private Schulden, kann sein Eintrag im Anwaltsregister ebenfalls gelöscht werden.
 
2.2.3. Zu Unrecht erachtet der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt (Art. 29 BV), da er im gerichtlichen Verfahren nicht persönlich angehört worden sei; er hätte bei diesem Anlass - so der Beschwerdeführer - darauf hinweisen wollen, dass er eine Leistung der Invalidenversicherung erhalten werde, welche es ihm ermöglichen sollte, die Verlustscheine zu honorieren. Der Beschwerdeführer hatte wiederholt Gelegenheit, sich mündlich vor der Anwaltskommission zu äussern; im gerichtlichen Verfahren stand es ihm frei, die entsprechenden Punkte noch zu präzisieren; eine mündliche Anhörung war hierfür nicht erforderlich. Wenn der Beschwerdeführer nicht alles vorgebracht hat, was er wollte, kann er heute nicht geltend machen, dass er diesbezüglich mündlich hätte angehört werden müssen. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung hierauf verzichten.
 
2.2.4. Schliesslich ist die Löschung im Anwaltsregister nicht unverhältnismässig: Bereits ein vereinzelter Verlustschein genügt, dass der betroffene Anwalt aus dem Register gestrichen wird (Urteil 2C_330/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2 4. Abschnitt). Aus welchen Gründen die nicht honorierten Schulden entstanden sind, spielt grundsätzlich keine Rolle (Urteil 2C_461/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3 3. Abschnitt). Das Gesetz stellt auf das blosse Vorliegen von Verlustscheinen ab. Die Regelung sieht hierfür keine erschwerenden oder erleichternden Gründe vor. Die Gefahr, dass Klienten zu Schaden kommen oder das Vertrauen auf die Rückzahlung ihrer Gelder verlieren, besteht unabhängig davon, wie es zu den Verlustscheinen gekommen ist. Die Anwaltskommission hat den Beschwerdeführer wiederholt angehört und am 6. Dezember 2018 mit ihm vereinbart, dass er die Verlustscheine bis 31. Januar 2019 tilgen werde; zwar hat er dies getan, doch kam es praktisch gleichzeitig zu weiteren Betreibungen und Verlustscheinen.
 
 
3.
 
3.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
3.3. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Oktober 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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