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Informationen zum Dokument  BGer 1B_365/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_365/2020 vom 30.10.2020
 
 
1B_365/2020
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Adriano Robbi,
 
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau,
 
Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,
 
2. Remo Leibundgut,
 
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau,
 
Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,
 
3. Michel-André Fels,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegner,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
B.________.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren;
 
Wechsel amtliche Verteidigung / Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 6. April 2020 (BK 20 130 + 143).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Staatsanwalt Robbi von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. Am 13. März 2020 entliess er C.________ als amtlichen Verteidiger von A.________ und setzte an dessen Stelle B.________ ein.
 
A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwälte Robbi und Leibundgut sowie Generalstaatsanwalt Fels.
 
Die Beschwerdekammer des Obergerichts wies am 6. April 2020 die Beschwerde ab. Das Ausstandsgesuch wies sie ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit Eingabe vom 11. Juli 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht bzw. nicht sachgerecht auseinander und legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er Bundesrecht verletzen soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde, die weitgehend an der Sache vorbeigeht, ist nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Oktober 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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