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Informationen zum Dokument  BGer 5A_903/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_903/2020 vom 29.10.2020
 
 
5A_903/2020
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland,
 
Dienststelle Mittelland,
 
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
 
Gegenstand
 
Pfändung eines Bankkontos,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Oktober 2020 (ABS 20 252).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ wird von zwei Gläubigern für Forderungen von Fr. 23'332.65 betrieben. Am 2. September 2020 vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, bei ihm die Pfändung und pfändete dabei ein Guthaben auf einem Bankkonto bei der UBS im Betrag von Fr. 28'000.--.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 ab.
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Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 gelangt der Schuldner an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung dieses Entscheides.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). In diesen äussert sich das Obergericht ausführlich zum kantonalen Beschwerdevorbringen, beim Konto handle es sich um Sparguthaben aus einer unpfändbaren AHV-Rente.
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2. Die Beschwerde enthält nur das genannte Begehren, aber keinerlei Begründung. Eine Rechtsverletzung ist folglich nicht dargetan und es ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Oktober 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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