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Informationen zum Dokument  BGer 2C_692/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_692/2020 vom 29.10.2020
 
 
2C_692/2020
 
 
Verfügung vom 29. Oktober 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hänni, als Instruktionsrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Gesundheitsamt des Kantons Solothurn,
 
2. Regierungsrat des Kantons Solothurn,
 
handelnd durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn.
 
Gegenstand
 
Ausdehnung der Maskenpflicht auf Einkaufsläden und   -zentren,
 
Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung vom 28. August 2020.
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 3. September 2020 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen eine am 28. August 2020 vom Departement des Innern des Kantons Solothurn, Gesundheitsamt, erlassene Allgemeinverfügung betreffend Ausdehnung der Maskenpflicht auf Einkaufsläden und -zentren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die entsprechende Regelung hätte richtigerweise vom Regierungsrat in Verordnungsform erlassen werden müssen. Mit Eingabe gleichen Datums erhob er zudem Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
 
Am 30. September 2020 verfügte die Instruktionsrichterin die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über die dort eingereichte Beschwerde, spätestens aber bis zum 30. März 2021.
 
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurückziehe, weil die angefochtene Allgemeinverfügung vom Kantonsarzt mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 aufgehoben worden sei und der Regierungsrat eine neue Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlassen habe.
 
2. Nach Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).
 
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe infolge der Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung zurückgezogen. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
 
 
 Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Oktober 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Instruktionsrichterin: Gerichtsschreiberin:
 
Hänni Ivanov
 
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