VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_881/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 14.11.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_881/2020 vom 26.10.2020
 
 
5A_881/2020
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
C.________,
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 19. Oktober 2020 (KES 20 878 POB).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ wurde von Dr. med. B.________ mit Verfügung vom 3. Oktober 2020 in C.________ fürsorgerisch untergebracht.
1
Auf die hiergegen am 17. Oktober 2020 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein, leitete aber die verspätete Eingabe praxisgemäss im Sinn eines Entlassungsgesuchs zur diesbezüglichen Prüfung an die Klinik weiter.
2
Mit Fax-Eingabe vom 21. Oktober 2020 wandte sich A.________ an das Obergericht, wonach sie gemäss der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde einreiche. Diese Eingabe leitete das Obergericht am 22. Oktober 2020 an das Bundesgericht weiter.
3
 
Erwägungen:
 
1. Fax-Eingaben erfüllen das Schrifterfordernis gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Aufforderung zur Behebung des Mangels ist aber insoweit entbehrlich, als die Eingabe die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ohnehin nicht erfüllen würde (dazu E. 2).
4
2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
5
Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, sie sei sehr religiös und habe nur deshalb eine Kerze angezündet. Nie habe sie sich oder ihr Kind verletzen wollen, denn gemäss orthodoxer Bibel käme man dann in die Hölle. Jeder Mensch mache Fehler, aber Gott vergebe alles. Eine Bezugnahme auf den Nichteintretensentscheid oder gar eine Darlegung, inwiefern damit Recht verletzt worden sein soll, erfolgt nicht.
6
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
10
3. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
11
Lausanne, 26. Oktober 2020
12
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
13
des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Der Präsident: Herrmann
15
Der Gerichtsschreiber: Möckli
16
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).