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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1154/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1154/2020 vom 21.10.2020
 
 
6B_1154/2020
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________ KLG in Liquidation,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Ehrverletzung etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. September 2020 (UE200027-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
Am 22. Januar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Einstellung des gegen D.________ gerichteten Strafverfahrens. Dagegen erhoben B.________, A.________ sowie die C.________ KLG in Liquidation Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und ersuchten dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Das Obergericht wies den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege am 28. Februar 2020 ab und forderte die Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 3'000.-- auf. Am 5. März 2020 ersuchten die Beschwerdeführer das Obergericht um "Revision" dieser Verfügung, woraufhin dieses am 10. März 2020 darauf hinwies, dass als Rechtsmittel die Beschwerde an das Bundesgericht offenstehe und die Frist zur Leistung der Prozesskaution weiterlaufe. Nachdem diese Frist am 19. März 2020 bis zum 16. April 2020 erstreckt wurde, ersuchten die Beschwerdeführer am 15. April 2020 erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 1. September 2020 trat das Obergericht sowohl auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch auf die Beschwerde selbst nicht ein. Dagegen führen B.________, A.________ und die C.________ KLG in Liquidation Beschwerde in Strafsachen. Sie ersuchen dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
1. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
 
Die Vorinstanz qualifizierte das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. April 2020 als rechtsmissbräuchlich und trat deshalb darauf nicht ein. Zumal die den Beschwerdeführern auferlegte Prozesskostenkaution nicht rechtzeitig geleistet worden sei, sei androhungsgemäss auch auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Begründung nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 BGG).
 
2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es sei ihnen ohne Bestellung eines Anwalts nicht möglich, den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG zu genügen, ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie ihnen obliegt, bei Bedarf einen Anwalt zu beauftragen (Urteil 6B_13/2015 vom 11. Februar 2015 E. 3 mit Hinweisen). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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