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Informationen zum Dokument  BGer 1C_326/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_326/2020 vom 21.10.2020
 
 
1C_326/2020
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Hahn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
handelnd durch B.________,
 
und dieser vertreten durch
 
Rechtsanwältin Therese Hintermann,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Gretzenbach,
 
Köllikerstrasse 31, 5014 Gretzenbach,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rechsteiner.
 
Gegenstand
 
Erschliessungen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2020
 
(VWBES.2019.309).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Einwohnergemeinde Gretzenbach/SO legte vom 5. November 2018 bis 4. Dezember 2018 den provisorischen Beitragsplan "Erschliessung Sandackerstrasse" auf und teilte der A.________ AG (betroffene Grundeigentümerin) die voraussichtlich anfallenden Beiträge an die Kosten des Strassen-, Wasserleitungs- und Kanalisationsbaus mit. Die hiergegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Gretzenbach/SO mit Entscheid vom 30. Januar 2019 grösstenteils ab. Gutgeheissen wurde eine minimale Korrektur des Kanalisationsbeitragsplans.
1
B. Die gegen den Entscheid des Gemeinderats erhobene Beschwerde wies die Schätzungskommission des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. Juni 2019 vollständig ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 13. Mai 2020 teilweise gut und reduzierte den von der A.________ AG zu entrichtenden Beitragssatz für die provisorisch vorgesehenen Strassenbaukosten von 100% auf 80%. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juni 2020 beantragt die A.________ AG, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben. Im provisorischen Beitragsplan "Erschliessung Sandackerstrasse" sei das Grundstück Gretzenbach Nr. 1026 von der Beitragspflicht für die Kosten der Wasserleitung auszunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Einwohnergemeinde Gretzenbach/SO beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die von der Beitragspflicht betroffene Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Solche Endentscheide sind Entscheide, mit denen ein Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen beendet wird (BGE 134 III 426 E. 1.1 S. 428; FELIX UHLMANN, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 90 BGG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft dies auf den angefochtenen Entscheid nicht zu.
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Das Bundesgericht hat sich bereits einlässlich zum Beitragsverfahren des Kantons Solothurn geäussert und dabei entschieden, dass es sich beim Entscheid über einen provisorischen Beitragsplan um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, weil das zweistufige Beitragsverfahren des Kantons Solothurn erst durch die definitive Beitragsverfügung abgeschlossen wird. Die gegenteilige Annahme würde dazu führen, dass sich das Bundesgericht zunächst zur provisorischen Berechnung sowie zur Beitragspflicht und hernach in einem weiteren Verfahren zur definitiven Abrechnung äussern müsste. Dies widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, wonach sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einer Streitsache befassen soll (zum Ganzen Urteil 2C_699/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2.2 f. und E. 3.2 mit Hinweisen).
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2. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt.
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2.1. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder unter der doppelten Voraussetzung, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Da das Bundesgericht die Sache grundsätzlich nur einmal in Kenntnis sämtlicher Vorentscheide beurteilen soll, ist die zweite Voraussetzung einschränkend zu verstehen (BGE 143 III 290 E. 1.4 S. 295). Es obliegt deshalb der Beschwerdeführerin darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ins Auge springt (BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; 118 II 91 E. 1a S. 92).
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2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, der angefochtene Entscheid bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil er ihre Beitragspflicht für die Kosten der Wasserleitung verbindlich festlege. Dies könne im Rechtsmittelverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr gerügt werden. Zudem würde die Verneinung der Beitragspflicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand ersparen.
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2.3. Es trifft zu, dass der angefochtene Entscheid die Beitragspflicht sowie die provisorische Beitragsberechnung festlegt und dies im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr in Frage gestellt werden kann (§ 18 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Solothurn über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom 3. Juli 1978 [GBV/SO; BGS 711.41]). Das Bundesgericht hat jedoch bereits festgehalten, dass diese Einschränkung des Streitgegenstands nur für das kantonale Verfahren gilt (Urteil 2C_699/2018 vom 11. Juni 2019 E. 3.2). Im bundesgerichtlichen Verfahren kann der vorliegende Zwischenentscheid mit der Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid über die definitive Beitragsverfügung mitangefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Somit kann die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung vor Bundesgericht sowohl die Beitragspflicht wie auch die Berechnung infrage stellen. Ihr droht folglich kein Rechtsverlust.
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2.4. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht die Befreiung von der Beitragspflicht für die Kosten der Wasserleitung. Insoweit würde eine Beschwerdegutheissung daher sofort einen Endentscheid herbeiführen. Wie das Bundesgericht im oben zitierten Urteil betreffend den Kanton Solothurn ebenfalls bereits entschieden hat, liesse sich damit jedoch kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (Urteil 2C_699/2018 vom 9. April 2019 E. 3.3). Das Verfahren zur definitiven Festlegung der Beiträge gestützt auf die Schlussabrechnung kann angesichts der bereits erstellten provisorischen Berechnung nicht als besonders aufwendig bezeichnet werden. Es ist weder ersichtlich noch legt die Beschwerdeführerin dar (vorne E. 2.1), inwieweit hierfür ein (weitläufiges) Beweisverfahren notwendig wäre, befinden sich doch sämtliche Fachberichte sowie Zonen- und Erschliessungspläne bei den Akten.
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2.5. Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht vor.
14
3. Auf die Beschwerde kann nach dem Dargelegten nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
15
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Gretzenbach, der Schätzungskommission des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn
 
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