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Informationen zum Dokument  BGer 9C_633/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_633/2020 vom 20.10.2020
 
9C_633/2020
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
CSS Kranken- Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2020 (KV 2020/2).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2020 (betreffend Einspracheentscheid der CSS Kranken-Versicherung AG vom 4. Februar 2020 [Prämienausstände, Mahngebühren]),
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
3
dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdegegnerin sei berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer für die betraglich unbestrittenen Prämienausstände der Monate Mai bis August 2019 von insgesamt Fr. 1330.80 (4 x Fr. 332.70) zu betreiben und den gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2020 aufzuheben,
4
dass sich - so die Vorinstanz im Weiteren - die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Mahnkosten sowohl dem Grundsatze nach als auch in Bezug auf deren Höhe ebenfalls als bundesrechtskonform erwiesen,
5
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts anführt, was darauf schliessen liesse, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
6
dass er sich vielmehr zur Hauptsache auf den Hinweis beschränkt, die Beschwerdegegnerin sei spätestens Mitte Mai 2020 im Besitz des ihm zustehenden Jahresbetrags der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) gewesen und habe diese Tatsache absichtlich verschwiegen, "um sicherzustellen, die bisher wohlwollende Behandlung ihrer "Spesenproblematik" nicht zu gefährden",
7
dass die Beschwerdegegnerin, worauf im angefochtenen Entscheid hingewiesen und in der Beschwerde mit keinem Wort Bezug genommen wird, weder im Zeitpunkt der Erhebung der betreffenden Prämien - diese erfolgt im Voraus und in der Regel monatlich (Art. 90 KVV) - noch bei Erlass des in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich massgeblichen Einspracheentscheids am 4. Februar 2020 (u.a. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S 220 mit Hinweisen) respektive der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort (vom 31. März 2020) Kenntnis einer allfälligen IPV für das Jahr 2019 hatte,
8
dass es sich ferner bei der erneut vorgebrachten Rüge des Beschwerdeführers, die Geltendmachung von (Mahn-) Gebühren an sich wie auch deren Höhe sei unrechtmässig, um unzulässige appellatorische Kritik handelt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
9
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung schliesslich die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,
10
dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht genügt,
11
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
12
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
13
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
14
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Oktober 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Der Präsident: Parrino
19
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
20
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