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Informationen zum Dokument  BGer 1B_538/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_538/2020 vom 20.10.2020
 
 
1B_538/2020
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V., Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V., vom 12. Oktober 2010 (BK 20 413 MOR).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Strafklägerin A.________ erhob gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. September 2020 Beschwerde. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte sie mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
 
 
2.
 
A.________ führt gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingaben vom 13. und 15. Oktober 2020 Beschwerde in Strafsache. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
4. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren sachfremden Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern die von der Beschwerdekammer in Strafsachen geforderte Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
 
5.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Oktober 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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