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Informationen zum Dokument  BGer 9C_445/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_445/2020 vom 19.10.2020
 
 
9C_445/2020
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2020   (200 19 767 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1955 geborene A.________ beantragte bei der Invalidenversicherung unter anderem am 7. Juli 2014 die Abgabe eines Rollstuhles. Dieses Gesuch wies die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 9. März 2015 in Anlehnung an eine Expertise der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 17. Februar 2014 (inkl. Stellungnahme vom 9. Februar 2015) ab.
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Am 25. Juni 2018 stellte der Versicherte ein neues Gesuch um Kostengutsprache für einen elektrischen Rollstuhl. Mit Verfügung vom 2. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab mit der Begründung, es liege kein Revisionsgrund vor.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Mai 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei als Hilfsmittel ein elektrischer Rollstuhl zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung eines Verlaufsgutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Am 27. September 2020 (Poststempel) reicht A.________ eine Eingabe ein.
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Erwägungen:
 
1. Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers hat unberücksichtigt zu bleiben (Art. 100 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_382/2017 vom 18. August 2017 E. 1 mit Hinweis). Daran ändert nichts, dass er sich auf das Replikrecht (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV resp. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; 138 I 154  E. 2.3.3 S. 157) beruft. Dieses ist hier unbehelflich, da zuvor weder eine Eingabe der Vorinstanz noch der Gegenpartei einging.
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2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 2. September 2019 einen Revisionsgrund und damit auch den Anspruch des Versicherten auf einen elektrischen Rollstuhl verneinte.
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Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen gab die Vorinstanz zutreffend wieder. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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4.
 
4.1. Das kantonale Gericht hielt fest, zu vergleichen sei der Sachverhalt im Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung vom 9. März 2015 mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019 (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweis).
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Im Weiteren erkannte die Vorinstanz, dass die Rollstuhlversorgung des Beschwerdeführers den ABI-Gutachtern (Expertise vom 17. Februar 2014 und Stellungnahme vom 9. Februar 2015) bereits bekannt gewesen sei. Diese hätten berichtet, weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht sei der Rollstuhl notwendig. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass seither keine Veränderung festgestellt werden könne, die geeignet sei, den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen elektrischen Rollstuhl zu beeinflussen.
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4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht:
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4.2.1. Soweit er die Zuverlässigkeit (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) des ABI-Gutachtens in Zweifel zieht, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im vorliegenden Verfahren ist nicht mehr über den Beweiswert dieser Expertise, die als Grundlage für die rechtskräftige Verfügung vom 9. März 2015 diente, zu befinden.
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4.2.2. Die Kritik des Versicherten, die mitochondriale Krankheit müsse weiter abgeklärt werden, da das ABI-Gutachten vom 17. Februar 2014 diesbezüglich nicht schlüssig sei, zielt ins Leere. Denn die Vorinstanz gelangte nicht in Anlehnung an das ABI-Gutachten, sondern auf der Basis der medizinischen Aktenlage seit März 2015 (vgl. E. 4.1) zum Ergebnis, dass es sich bei der mitochondrialen Zytopathie lediglich um eine Verdachtsdiagnose handle. Das kantonale Gericht führte zu Recht aus, dass dies zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht ausreicht (Urteil 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2 mit Hinweis).
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4.2.3. Zur Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand verschlechtert habe, legte die Vorinstanz dar, dass einzig neue objektive Befunde, die sich auf die Rollstuhlbedürftigkeit auswirkten, massgebend seien. So stellte sie nach Würdigung der medizinischen Akten fest, unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel lägen nur unerhebliche unterschiedliche Beurteilungen desselben Sachverhaltes vor. Lediglich mit dem Hinweis auf eine depressive Episode mittleren bis schweren Grades sowie auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit monatelangen Aufenthalten in psychosomatischen Kliniken vermag der Versicherte nicht (substanziiert) aufzuzeigen, dass sich der Gesundheitszustand entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf die Rollstuhlbedürftigkeit geändert haben soll.
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4.2.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Verlust von Hilfsmitteln durch seinen Umzug von Deutschland in die Schweiz verletze eindeutig Art. 5 und 24 der Verordnung EG Nr. 883/2004 und damit internationales Recht, ist auf das von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Ausgeführte zu verweisen, wonach mit diesem Argument kein Revisionsgrund erstellt sei, da es sich dabei um keine neue Tatsache handle.
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4.3. Nach dem Gesagten verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es einen Revisionsgrund und damit einen Anspruch auf einen elektrischen Rollstuhl verneinte. Eine Rückweisung zur Anordnung eines Verlaufsgutachtens an die IV-Stelle erübrigt sich damit.
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4.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Oktober 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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