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Informationen zum Dokument  BGer 1C_356/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_356/2020 vom 19.10.2020
 
 
1C_356/2020
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedict Burg,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Postfach, 8610 Uster,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Mai 2020 (TB200016-O/U/HON).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 28. Januar 2020 erstattete die A.________ AG Strafanzeige gegen den Leiter des Betreibungsamts U.________, B.________. Sie wirft ihm vor, bei der Verwertung von zwei Grundstücken, die sie verpfändet hatte, Amtsmissbrauch begangen zu haben.
1
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland überwies die Sache via die Oberstaatsanwaltschaft Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung dem Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 15. Mai 2020 verweigerte dieses die Ermächtigung. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten.
2
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 18. Juni 2020 beantragt die A.________ AG, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Ermächtigung zur Strafverfolgung stellt eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren dar, wird jedoch in einem davon getrennten Verwaltungsverfahren erteilt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272 mit Hinweisen).
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Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, der das Verfahren abschliesst (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 BGG besteht nicht. Lit. e dieser Bestimmung, wonach Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal von der Beschwerdemöglichkeit ausgenommen sind, ist nur auf die obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden anwendbar, denn nur bei diesen dürfen politische Gesichtspunkte in den Entscheid einfliessen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f. mit Hinweis). Der Beschwerdegegner fällt nicht in diese Kategorie.
6
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist vom behaupteten Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB potenziell direkt betroffen. Dieser Straftatbestand schützt sowohl den Staat als auch die betroffene Person (Urteil 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist somit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
7
 
2.
 
2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Diese Möglichkeit steht den Kantonen für sämtliche Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden offen. Dazu gehören auch Gemeindeangestellte und somit auch der Beschwerdegegner als Leiter des Betreibungsamts U.________ (BGE 137 IV 269 E. 2.7 S. 278 ff. mit Hinweisen). Die kantonalgesetzliche Grundlage für das Ermächtigungsverfahren ist § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1).
8
2.2. Das Ermächtigungserfordernis soll namentlich dem Zweck dienen, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung der Staatsanwaltschaft (Art. 309 und 310 StPO; BGE 137 IV 269 E. 2.3 S. 277).
9
2.3. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f. mit Hinweis). Allerdings begründet nicht jeder behördliche Fehler die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen; es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht (zum Ganzen: Urteil 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 2 mit Hinweisen).
10
 
3.
 
3.1. In ihrer Strafanzeige legte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner die Verweigerung der Umsetzung gerichtlicher Anordnungen zur Last. Es sei ihm bewusst gewesen, dass sein pflichtwidriges Handeln bzw. Unterlassen einen negativen Einfluss auf das Verwertungsergebnis haben würde. Sie wirft ihm Amtsmissbrauch in zweierlei Hinsicht vor (E. 3.2 und 3.3 hiernach).
11
 
3.2.
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Strafanzeige zunächst geltend, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, den im Urteil des Obergerichts vom 17. Oktober 2017 festgelegten Anspruch auf Einsetzung eines Sachverständigen umzusetzen. Das Obergericht hält dazu fest, das Bezirksgericht Uster habe eine diesbezügliche Beschwerde der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2018 abgewiesen und festgehalten, es könne dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, jenes Urteil missachtet zu haben, denn er habe versucht, für die Grundstücksverwertung einen fachkundigen Dritten zu finden, was ihm aber unter Anwendung der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) nicht gelungen sei. Das Obergericht hält weiter fest, dass es am 9. Juli 2019 zwar eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen und einen Sachverständigen eingesetzt, zugleich aber darauf hingewiesen habe, dass es am 17. Oktober 2017 keine imperative Anweisung zum Beizug eines Dritten erteilt habe.
12
3.2.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben. Die Aussage, es habe keine imperative Anweisung zum Beizug eines Dritten gegeben, sei aus dem Kontext gerissen. Vielmehr sei der Beschwerdegegner mit Urteil des Obergerichts vom 17. Oktober 2017 sehr wohl verpflichtet worden, einen Sachverständigen beizuziehen. Entgegen der offensichtlich falschen Feststellung im angefochtenen Entscheid habe sich der Beschwerdegegner daraufhin jedoch nicht bemüht, einen solchen zu finden. Dabei habe er bewusst in Kauf genommen, dass bei der Verwertung der Grundstücke nicht der bestmögliche Erlös erzielt und sie damit geschädigt werden würde.
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3.2.3. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
14
3.2.4. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht erkennbar. In seinem Urteil vom 9. Juli 2019 (S. 11 f.) hielt das Obergericht fest, dass es am 17. Oktober 2017 keine imperative Anweisung zum Beizug eines Dritten erteilt habe. Dass sich der Beschwerdegegner in der Folge nicht bemüht habe, einen solchen zu finden, wie die Beschwerdeführerin behauptet, lässt sich mit den Akten nicht belegen. Vielmehr wird in einem vom Beschwerdegegner unterzeichneten Schreiben des Betreibungsamts vom 8. Mai 2018 festgehalten, dass entsprechende Gespräche pendent seien. Hinzu kommt, dass die kritisierte Sachverhaltsfeststellung für den Verfahrensausgang nicht als entscheidend erscheint, wie dies Art. 97 Abs. 1 BGG verlangt. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB setzt voraus, dass Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Eine formelle Rechtsverweigerung, wie sie die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorwirft, erfüllt den Straftatbestand allein noch nicht (Urteil 1C_97/2012 vom 16. Juli 2012 E. 7.4.2).
15
 
3.3.
 
3.3.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner sei der Anordnung des Obergerichts im Urteil vom 21. Dezember 2018 nicht nachgekommen. Darin hielt das Obergericht fest, der massgebliche Schätzwert betrage 64,2 Mio. Franken. Es wies das Betreibungsamt an, diesen Betrag ab sofort zu übernehmen. Werde der Schätzwert bekanntgegeben, sei gleichzeitig auf das Datum der Schätzung (7. März 2014) hinzuweisen. Das Betreibungsamt publizierte daraufhin am 11. Oktober 2019 zur geplanten Versteigerung folgenden Text (Hervorhebung im Original) :
16
"Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung
17
CHF 60'160'000.00 (Datum der Schätzung: 7. März 2014), respektive heute CHF 64'200'000.00, infolge Inkrafttreten des Gestaltungsplanes gemäss Anweisung und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2018."
18
3.3.2. Die Vorinstanz führt dazu aus, der Text sei zwar missverständlich, da das Datum der Schätzung nicht hinter dem angegebenen Schätzwert von 64,2 Mio. Franken stehe, weshalb sich daraus nicht klar ergebe, dass dieser Schätzwert ebenfalls auf der Schätzung vom 7. März 2014 beruhe. Ein missverständlich verfasster Text stelle jedoch keinen Hinweis auf Amtsmissbrauch dar, da den Steigerungsinteressenten der Bewertungsbericht vom 7. März 2014 zur Verfügung gestanden habe, woraus detailliert ersichtlich sei, auf welcher Basis der Wert beruhe.
19
3.3.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, der publizierte Text sei nicht nur missverständlich, sondern falsch. Damit legt sie freilich nicht dar, dass die Bezeichnung als missverständlich offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Zudem hat das Obergericht die betreffenden Passagen aus einem früheren Urteil und der Publikation des Betreibungsamts wortgetreu zitiert, weshalb ihm insoweit von vornherein keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann. Darüber hinaus ergibt sich aus der Publikation des Betreibungsamts so oder so kein Hinweis auf einen Amtsmissbrauch. Entscheidend erscheint in dieser Hinsicht insbesondere, dass die Unklarheit des Texts geradezu ins Auge sticht, diese Unklarheit gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen im Bewertungsbericht jedoch bereinigt wurde. Es ist somit nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner die Absicht gehabt hätte, der Beschwerdeführerin einen Nachteil zuzufügen, wie dies der Tatbestand des Amtsmissbrauchs voraussetzen würde. Das Obergericht durfte deshalb die Ermächtigung auch in dieser Hinsicht verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen.
20
 
4.
 
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen.
21
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
22
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Oktober 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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