VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_462/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 06.11.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_462/2020 vom 16.10.2020
 
 
1B_462/2020
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. August 2020 (BK 20 303).
 
 
Erwägungen:
 
1. Im Strafverfahren gegen B.________ wegen Amtsgeheimnisverletzung stellte die Berner Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben den Parteien - darunter dem Straf- und Zivilkläger A.________ - mit Schreiben vom 8. Juli 2020 gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO in Aussicht, das Verfahren einzustellen.
 
Mit Beschluss vom 5. August 2020 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde von A.________ gegen die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2020 nicht ein mit der Begründung, sie sei nach Art. 318 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar.
 
Mit Eingabe vom 5. September 2020 in französischer Sprache beantragt A.________, die Strafuntersuchung weiterzuführen.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, auf Deutsch verfasster Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen, wobei der bundesgerichtliche Entscheid in der Sprache des angefochtenen Entscheids ergeht (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen bloss vor, die Untersuchung werde schlampig geführt und beklagt sich darüber, dass die Richter und Staatsanwälte ihm auf Deutsch schreiben und dazu noch lateinische Zitate verwenden würden. Damit setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzen könnte. Das ist auch nicht ersichtlich, vielmehr ist die Auffassung des Obergerichts, die Ankündigung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, unterliege nicht der Beschwerde, offensichtlich zutreffend. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben,
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Oktober 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).