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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1306/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1306/2019 vom 15.10.2020
 
 
6B_1306/2019
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB), Härtefall,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 2. September 2019 (ST.2018.113-SK3 / Proz. Nr. ST.2017.37696).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ wird vorgeworfen, im Frühjahr 2017 300 Gramm Heroingemisch (ca. 60 Gramm reines Heroin) und im November 2017 20 Gramm Heroingemisch (ca. 2 Gramm reines Heroin) verkauft sowie einen Grossteil des Verkaufserlöses ins Ausland überwiesen zu haben.
1
 
B.
 
Das Kreisgericht St. Gallen sprach A.________ am 5. Juli 2018 des Verbrechens und des Vergehens gegen das BetmG (SR 812.121) sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig. Unter Einbezug einer im Umfang von 6 Monaten aufgeschobenen Freiheitsstrafe gemäss Entscheid vom 28. August 2017 des Untersuchungsamts St. Gallen, verurteilte es ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es verfügte über die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
2
 
C.
 
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft St. Gallen bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 2. September 2019 das erstinstanzliche Urteil.
3
 
D.
 
A.________ wendete sich mit mehreren persönlichen Eingaben an das Bundesgericht. Am 23. Januar 2020 reichte er sodann durch seinen, ihm in Anwendung von Art. 41 BGG als Rechtsbeistand beigegebenen Anwalt Beschwerde in Strafsachen ein. Er beantragt, Dispositivziffer 5 (Anordnung der Landesverweisung und Ausschreibung im SIS) des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. September 2019 sei aufzuheben. Zudem ersucht er im Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Der Beschwerdeführer hat mit verschiedenen persönlich eingereichten Eingaben an das Bundesgericht zum Ausdruck gebracht, den Entscheid der Vorinstanz nicht akzeptieren zu wollen. Soweit seine Schreiben überhaupt leserlich sind, geht daraus jedoch nicht hinreichend hervor, wogegen er sich konkret wendet. Seiner Forderung, er sei aus der Haft zu entlassen, fehlt es an einer verständlichen Begründung. Auf die persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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1.2. Aus der von seinem amtlichen Verteidiger später eingereichten Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer weder die ihm zur Last gelegten Straftaten bestreitet noch die Strafzumessung rügt. Er macht aber geltend, die Landesverweisung verstosse gegen Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. dem in Art. 6 StPO umschriebenen Untersuchungsgrundsatz. So habe die Vorinstanz seinen prekären Gesundheitszustand bei der Interessenabwägung in Anwendung der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB weder in Betracht gezogen noch berücksichtigt. Der Gesundheitszustand sei bei der Interessenabwägung auch insoweit von Bedeutung, als dieser wohl eine Rolle dafür gespielt habe, dass die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Familie abgebrochen sei. Auch in der Türkei würden keine tragfähigen Kontakte existieren. Liege die Ursache für die von der Vorinstanz thematisierte mangelnde berufliche und soziale Integration in der Schweiz massgeblich im Gesundheitszustand, so dürften dessen Auswirkungen auch im Hinblick auf eine Ausweisung aus der Schweiz nicht unberücksichtigt bleiben.
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2.
 
2.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Bundesgerichtliche Vorinstanzen sind gehalten, den Sachverhalt so festzustellen, wie er sich zum Zeitpunkt ihres Urteils tatsächlich präsentiert (Urteile 6B_743/2019 vom 23. September 2019 E. 1.3; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.4). Das Urteil muss die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Es kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer (1.) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen". Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranzuziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338 und E. 3.3.1 - E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.2; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 341 mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.2; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
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2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.3; 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
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2.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 mit Hinweisen). Die Staaten sind nach der Rechtsprechung des EGMR berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen 
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2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweis).
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Der EGMR anerkennt die gesetzlichen Begründungsanforderungen des schweizerischen Rechts (vgl. Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.1 mit Hinweis auf das Urteil in Sachen Shpend Shala gegen die Schweiz vom 2. Juli 2019, Nr. 63896/12, § 27 f.).
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3.
 
3.1. Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Verkauf von 300 Gramm Heroingemisch (ca. 60 Gramm reines Heroin) eine Katalogtat begangen hat, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehen muss. Den Erwägungen der Vorinstanz zufolge ist jedoch ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. Dieser vermöge die Ausweisung des Beschwerdeführers indes nicht zu hindern, da das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sehr hoch ausfalle und gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiege.
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3.1.1. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, dass dem Beschwerdeführer angesichts der Geburt und der langen Aufenthaltsdauer von fast 30 Jahren in der Schweiz zwar ein gewichtiges individuelles Interesse am hiesigen Verbleib zuzugestehen sei (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 2b S. 12 und Ziff. 3a/bb S. 13). Hinzu komme, dass auch seine Eltern, und damit die engsten Bezugspersonen, in der Schweiz leben würden. Allerdings handle es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person, die den Kontakt zu seinen Angehörigen von der Türkei aus über übliche Kommunikationsmittel aufrechterhalten könne. Momentan habe der Beschwerdeführer ohnehin keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und auch anderweitige enge Verbindungen zu Familienmitgliedern in der Schweiz würden nicht vorliegen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3a/bb S. 13). Das Zusammenleben mit seinen Eltern habe sich schwierig gestaltet und es sei wiederholt zu häuslicher Gewalt bzw. Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber Familienmitgliedern gekommen, sodass die Eltern ihm gegenüber zwischenzeitlich gar ein Hausverbot erlassen hätten (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3a/dd S. 15). Mit anderen Personen pflege er wenig Umgang. Er sei ledig und kinderlos und Abhängigkeiten von oder zu Drittpersonen würden nicht bestehen. Ein Wechsel in die Türkei würde damit zu keinen wesentlichen Belastungen von zwischenmenschlichen Beziehungen oder allfälligen Verpflichtungen führen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3 a/bb S. 13).
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3.1.2. Was die Arbeits- und Ausbildungssituation des Beschwerdeführers betreffe, sei diese als schlecht zu qualifizieren. Er sei von der Schule "geflogen" und habe den Schulabschluss erst später während eines Aufenthalts im Jugendheim nachholen können. Die dort begonnene Kochlehre habe er nach zirka eineinhalb Jahren wieder abgebrochen. Danach sei er in verschiedenen Bereichen temporär berufstätig gewesen, eine abgeschlossene Berufsausbildung habe er jedoch nicht. Aktuell sei er arbeitslos, bemühe sich kaum um eine Anstellung und lebe von der Sozialhilfe, welche er auch schon im Jahr 2015 und 2016 bezogen habe. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz beruflich nicht integriert (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3a/cc S. 13 f.).
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3.1.3. Schliesslich falle auch die Persönlichkeitsentwicklung und die soziale Integration beim Beschwerdeführer negativ aus. So sei er ab dem frühen Kindesalter mit dem Gesetz in Konflikt geraten, aus der öffentlichen Schule ausgeschlossen worden und aus dem Jugendheim geflohen. Die Jugendanwaltschaft habe dem Beschwerdeführer nach Aufhebung einer vorsorglichen Unterbringung im Frühjahr 2008 eine persönliche Betreuung zu dessen Unterstützung angeordnet. Diese Bemühungen hätten indessen keine Früchte getragen. Der Beschwerdeführer lebe von der öffentlichen Hand, sei verschuldet und zeige sich abgeneigt in dieser bzw. beruflicher Hinsicht eine namhafte Veränderung in Angriff zu nehmen. Sein straffälliges Verhalten führe er bis heute fort. All dies zeuge von einer ungenügenden Bereitschaft Verantwortung für sich selbst und gegenüber Dritten zu übernehmen, sowie vom Unwillen zur nachhaltigen, positiven Veränderung, womit beim Beschwerdeführer weiterhin persönliche Defizite vorliegen würden. Dass der Beschwerdeführer sich positiv in die schweizerische Gesellschaft einbringen würde, sei nicht erkennbar. Es sei einzig bekannt, dass er regelmässig Kampfsport betreibe. Ein sozialer Integrationswille oder eine positive Persönlichkeitsentwicklung seien nicht ersichtlich (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3a/dd S. 14 f.).
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3.1.4. Zu den Möglichkeiten der Wiedereingliederung und der Reintegration im Zielland erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über zahlreiche Verwandte und einen gewissen sozialen Empfangsraum verfüge (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3a/bb S. 13). Eine berufliche Integration dürfte ihm in der Türkei zwar nicht leicht fallen, dasselbe gelte aber auch für die Schweiz. Immerhin könne er die türkische Sprache sprechen, lesen und schreiben. Physisch sei er ebenfalls gesund. Sollte beim Beschwerdeführer eine psychische Problematik vorliegen, könnte diese auch in der Türkei behandelt werden. Er habe in der Vergangenheit - wenn auch bloss temporär - körperlich nicht wenig anspruchsvolle Arbeiten auf dem Bau, in der Kanalreinigung, Küche oder Produktion ausgeführt. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Verwandte in seinem Herkunftsland habe und auch mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sein sollte, sei von einer gewissen beruflichen Perspektive in der Türkei auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3a/cc S. 14). Er habe bestimmte soziale bzw. familiäre Bindungen zum Zielland und kenne dieses von regelmässigen Ferienbesuchen her. Ferner sei er selbst einer Ausweisung in die Türkei nicht gänzlich abgeneigt. So habe er gemeint, dass er sich dort "zurechtfinden" würde und spreche hoffnungsvoll von einem eigentlichen "Neustart". Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Landesverweisung in sprachlicher, kultureller, sozialer und persönlicher Hinsicht nicht auf unüberwindbare Hindernisse stossen werde (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3a/ee S. 15).
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3.1.5. Das öffentliche Interesse, den Beschwerdeführer des Landes zu verweisen, sei aufgrund des schweren Betäubungsmitteldelikts aus rein finanziellen Motiven und der hierfür auszusprechenden Freiheitsstrafe von 34 Monaten (zusammen mit den übrigen zu beurteilenden Delikten [mehrfache Geldwäscherei und Vergehen gegen das BetmG] und dem Widerruf der am 28. August 2017 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten ergibt sich gemäss Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren) als sehr hoch zu werten. Der Beschwerdeführer sei zudem mehrfach, teils einschlägig vorbestraft und habe während des laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert. Er zeige keine wirkliche Einsicht in sein Fehlverhalten, bagatellisiere dieses und habe sich von den früheren Verurteilungen nicht beeindrucken lassen. Der Wille zu einem straffreien und geregelten Leben in der Schweiz, verbunden mit der nötigen Einsicht in die begangenen Verfehlungen, seien bei ihm nicht ansatzweise erkennbar. Die Legalprognose falle schlecht aus (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3b/aa-cc S. 17 f.).
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3.1.6. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz vermöchten dieses als sehr hoch zu bewertende öffentliche Interesse trotz Härtefall nicht aufzuwiegen. Die Interessenabwägung falle damit zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb dieser für fünf Jahre des Landes zu verweisen sei (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3c S. 17).
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3.2. Die Vorinstanz prüft die Landesverweisung nach den massgebenden Kriterien. Ihre Ausführungen sind schlüssig und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als bundes- oder völkerrechtswidrig erscheinen liesse. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen.
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3.2.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise ein Aussageverhalten an den Tag legte, welches auf bestehende psychische Probleme hindeutet. Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand jedoch in ihrer Interessenabwägung miteinbezogen (vgl. angefochtener Entscheid S. 14). Dass die Vorinstanz festhält, es sei nicht ersichtlich, weshalb die psychischen Probleme nicht auch in der Türkei angemessen behandelt werden könnten, ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. So behauptet er etwa nicht, dass eine genügende medizinische Versorgung von psychischen Störungen in der Türkei nicht gewährleistet wäre. Nicht zu prüfen ist, ob die dortige medizinische Versorgung derjenigen in der Schweiz ebenbürtig ist, zumal der Umstand, dass in der Schweiz Zugang zu qualitativ besserer medizinischer Versorgung besteht als in der Türkei, nicht ausreicht, um von einer Landesverweisung abzusehen.
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3.2.2. Im Weiteren kann dahin gestellt bleiben, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Rolle dafür gespielt hat, dass die Beziehungen zu seiner Familie in der Schweiz abgebrochen sind. An der Tatsache, dass es gegenwärtig an gelebten familiären Bindungen in der Schweiz fehlt, vermag dieser Einwand nichts zu ändern. Was sodann die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in der Türkei betrifft, ist unbestritten, dass dieser dort über zahlreiche Verwandte verfügt, zu denen er zumindest während den vergangenen regelmässigen Ferienaufenthalten in der Türkei Kontakt hatte. Wenn die Vorinstanz daraus auf einen gewissen sozialen Empfangsraum schliesst, ist dies nicht zu beanstanden. Die blosse Behauptung, auch in der Türkei würden keine tragfähigen Kontakte existieren, lässt die vorinstanzliche Erwägung nicht als willkürlich erscheinen. Die Vorinstanz hat die bestehenden Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten in der Türkei zurückhaltend gewürdigt und es ist nicht ersichtlich, dass sie diesen familiären Kontakten in Überschreitung ihres Ermessens ein übermässiges Gewicht zugemessen hätte.
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3.2.3. Schliesslich mag es zutreffen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. eine psychische Erkrankung negativ auf die Chancen der Wiedereingliederung in der Türkei auswirken könnte, was für dessen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz spricht. Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung, dass eine psychische Störung des Beschwerdeführers auch in der Türkei behandelt werden könnte und in Anbetracht der unbestritten gebliebenen Erwägungen, der Beschwerdeführer könne die türkische Sprache sprechen, lesen und schreiben, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut und physisch gesund, ist dieser Einwand indes nicht geeignet, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bei einer Landesverweisung in die Türkei nicht auf unüberwindbare Hindernisse stossen würde, als bundesrechtswidrig auszuweisen.
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3.2.4. Abgesehen davon begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb sie das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung als sehr hoch einstuft und diesem im Vergleich zu den individuellen Interessen des Beschwerdeführers ein höheres Gewicht zumisst.
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Gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz und für ein überwiegendes öffentliches Interesse, ihn des Landes zu verweisen, spricht nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zunächst die von ihm begangene Anlasstat. Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteile 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.4; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend vom Beschwerdeführer begangen - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Auch der EU-Gerichtshof weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in Sachen Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23. November 2010 [Rs. C-145/09], § 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1). Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten kommt ein erhebliches Gewicht zu. Dass sich die Schwere der vorliegend begangenen Anlasstat aufgrund psychischer Probleme relativieren liesse, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Die Vorinstanz hat denn auch ausdrücklich erwogen, dass keine Anzeichen verminderter Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt bestanden haben (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 4 a/aa S. 6).
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Ferner gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach, teils einschlägig vorbestraft ist und auch während des Strafverfahrens delinquiert hat (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 5b S. 10). Er war bereits als Jugendlicher straffällig und setzte sein deliktisches Verhalten als Erwachsener fort. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, zeigt er keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Trotz der strafrechtlichen Verurteilungen hat er immer wieder gegen das Gesetz verstossen. Die Häufigkeit seiner Taten und die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers in die begangenen Verfehlungen lassen willkürfrei den Schluss zu, dass er weder gewillt noch fähig erscheint, ein straffreies und geregeltes Leben in der Schweiz zu führen. Seine Legalprognose ist mit der Vorinstanz als schlecht zu beurteilen.
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3.2.5. Dem Beschwerdeführer sind aufgrund des Umstandes, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, gewichtige Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Mit Blick auf die obigen Ausführungen und in Würdigung der gesamten Umstände überschreitet die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen jedoch nicht, wenn sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher gewichtet als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.
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Die Dauer der Landesverweisung beanstandet der Beschwerdeführer nicht, entspricht sie doch dem gesetzlichen Minimum.
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4.
 
Der Beschwerdeführer beantragt, dass von einer Ausschreibung im SIS abzusehen sei. Er begründet den Antrag nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).
29
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Oktober 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
 
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