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Informationen zum Dokument  BGer 4A_37/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_37/2020 vom 15.10.2020
 
 
4A_37/2020
 
 
Verfügung vom 15. Oktober 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Company,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Holzer und Rechtsanwältin Louisa Galbraith,
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thierry Calame und Rechtsanwältinnen Lara Dorigo und Dr. Barbara Abegg, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Patentrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 4. Dezember 2019 (O2017_012).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundespatentgericht mit Urteil O2017_009 vom 7. November 2019 u.a. die Nichtigkeit des Schweizer Teils des europäischen Patents xxx feststellte;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 Beschwerde in Zivilsachen erhob (Verfahren 4A_613/2019);
 
dass das Bundespatentgericht auch mit einem weiteren Urteil O2017_012 vom 4. Dezember 2019 die Nichtigkeit des Schweizer Teils des genannten europäischen Patents feststellte;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2020 auch gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen erhob, die im vorliegenden Verfahren 4A_37/2020 behandelt wird;
 
dass die Beschwerdegegnerin und das Bundespatentgericht mit Verfügung vom 27. Januar 2020 eingeladen wurden Vernehmlassungen zur Beschwerde vom 24. Januar 2020 einzureichen und zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen;
 
dass das Bundespatentgericht mit Schreiben vom 10. Februar 2020 auf eine Vernehmlassung verzichtete;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2020 beantragte, das Verfahren 4A_37/2020 bis zum Entscheid im Verfahren 4A_613/2019 auszusetzen; eventualiter sei der Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung um 30 Tage zu erstrecken;
 
dass sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit der Verfahrenssistierung einverstanden erklärte;
 
dass das Verfahren 4A_37/2020 mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2020 bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 4A_613/2019 sistiert wurde;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. September 2020 unter Hinweis auf die Abweisung der Beschwerde im Verfahren 4A_613/2019 beantragte, das vorliegende Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben;
 
dass dieses Schreiben der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und sich diese bis zum heutigen Zeitpunkt dazu nicht äusserte;
 
dass die Beschwerde 4A_613/2019 mit Entscheid vom 11. Mai 2020 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;
 
dass mit diesem Entscheid das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nachträglich dahingefallen und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses auf das Verursacherprinzip abgestellt wird (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
 
dass in der Regel die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet wird und im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen;
 
dass demnach die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin überdies für den Aufwand, der dieser durch das bundesgerichtliche Verfahren entstand (Gesuch um Sistierung des Verfahrens und Schreiben vom 28. September 2020) angemessen zu entschädigen hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2020 ausführte, sie habe im Hinblick auf eine mögliche Sistierung des Verfahrens aus Kosten- und Effizienzgründen noch nicht mit der Ausarbeitung der Vernehmlassung begonnen, und dass das Verfahren nicht durch ein Sachurteil endete (Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 8 Abs. 3 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren 4A_37/2020 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Oktober 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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