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Informationen zum Dokument  BGer 1B_478/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_478/2020 vom 15.10.2020
 
 
1B_478/2020
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Vorladung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. August 2020 (BK 20 344).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Beschluss vom 28. August 2020 ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern auf eine Beschwerde von A.________ gegen eine Vorladung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. August 2020 nicht eingetreten mit der Begründung, es liege kein taugliches Anfechtungsobjekt vor.
 
Mit Eingabe vom 14. September 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht auseinander. Er wirft zwar verschiedenen Oberrichtern "Betrug" vor und lehnt sie ab. Das geht indessen an der Sache vorbei, soweit sich die Vorwürfe auf Oberrichter beziehen, die an diesem Verfahren nicht mitgewirkt haben. Soweit sie sich auf die am angefochtenen Entscheid beteiligten Richter beziehen, erfüllen sie die gesetzlichen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren von vornherein nicht, da keine konkreten Handlungen oder Unterlassungen genannt werden, aus denen sich ihre Befangenheit ergeben könnte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Von der Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Oktober 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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