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Informationen zum Dokument  BGer 8C_369/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_369/2020 vom 14.10.2020
 
8C_369/2020
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 15. April 2020 (VG.2020.18/Z).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. Mai 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. April 2020,
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in die Verfügungen vom 15. Juli 2020 und vom 9. September 2020, mit welchen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert 14 Tagen beziehungsweise innert einer Nachfrist bis zum 21. September 2020 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Diessenhofen und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Oktober 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Viscione
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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