VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_796/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 28.10.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_796/2020 vom 14.10.2020
 
 
5A_796/2020
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Horgen, Konkursgericht, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen,
 
Konkursmasse der A.________,
 
vertreten durch den Insolvenzverwalter
 
Rechtsanwalt Dr. Georg Schober.
 
Gegenstand
 
Verzicht auf Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. September 2020 (PS200142-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 14. Juli 2014 anerkannte das Bezirksgericht Horgen den Konkurseröffnungsentscheid des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. November 2013 im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und eröffnete über das in der Schweiz gelegene Vermögen der genannten "Gesellschaft" (gemeint: Person) den Konkurs.
 
Mit Urteil vom 1. April 2020 verzichtete das Bezirksgericht Horgen auf Antrag des österreichischen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Georg Schober, auf die weitere Durchführung des Hilfskonkursverfahrens durch das Konkursamt Wädenswil bzw. das Konkursamt Aussersihl-Zürich (Art. 174a IPRG [SR 291]). Es beauftragte Rechtsanwalt Schober mit dem Vollzug des Konkurses des in der Schweiz liegenden Vermögens. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich als ausserordentlich stellvertretendes Amt für das Konkursamt Wädenswil habe die bisher im Hilfskonkursverfahren aufgelaufenen Kosten und Gebühren von der Konkursmasse abzuziehen und das restlich verbleibende Kontoguthaben (Wertschriften) auf das Massekonto in Österreich zu überweisen. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegte das Bezirksgericht der Konkursmasse.
 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2020 (Grenzübertritt der Sendung) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 9. September 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
 
Am 24. September 2020 (Übergabe der in Österreich aufgegebenen Sendung an die Schweizerische Post) hat die Beschwerdeführerin eine an den Bundesgerichtspräsidenten persönlich gerichtete Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2. Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist nicht der Bundesgerichtspräsident, sondern die II. zivilrechtliche Abteilung (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BGerR, SR 173.110.131).
 
3. Vor Bundesgericht kann die Beschwerdeführerin einzig den Beschluss des Obergerichts, nicht auch das Urteil des Bezirksgerichts anfechten (Art. 75 Abs. 1 BGG).
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
4. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin beanstande einzig die Kostenauflagen zulasten der Konkursmasse. Damit mache sie Interessen der Konkursmasse geltend. Nach Eröffnung bzw. Anerkennung des Konkurses sei ein Gemeinschuldner indes nicht mehr befugt, Rechte der Konkursmasse neben bzw. anstelle der Konkursverwaltung geltend zu machen.
 
5. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Erwägungen nicht ein. Stattdessen schildert sie ihre Situation und sie macht geltend, sie sei nie insolvent gewesen und der Konkurs beruhe auf Korruption und einem abgekarteten Spiel. Sie erhebt Vorwürfe gegen den Insolvenzverwalter und weitere Personen, die den Konkurs verursacht hätten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind sodann der Arrest (gemeint wohl: Konkursbeschlag) auf einem Haus und Bankkonten, dessen Aufhebung sie verlangt.
 
6. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
 
7. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Horgen, der Konkursmasse der A.________, dem Konkursamt Aussersihl-Zürich, dem Grundbuchamt Wädenswil, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).