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Informationen zum Dokument  BGer 4A_323/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_323/2020 vom 13.10.2020
 
 
4A_323/2020
 
 
Verfügung vom 13. Oktober 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Hotel A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Obergericht des Kantons Thurgau,
 
2. B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Niels Möller, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung; Bestellung eines Ersatzgerichts;
 
Gegenstandslosigkeit,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Mai 2020 (ZPR.2020.9).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Präsident des Bezirksgerichts Arbon am 14. Mai 2020 beim Obergericht des Kantons Thurgau (Beschwerdegegner 1) um Benennung eines Ersatzgerichts im Verfahren B.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) gegen Hotel A.________ AG (Beschwerdeführerin) betreffend Mieterausweisung im Verfahren für Rechtsschutz in klaren Fällen ersuchte;
 
dass das Obergericht diesem Ersuchen mit Entscheid vom 15. Mai 2020 entsprach und für das genannte Verfahren anstelle des Bezirksgerichts Arbon das Bezirksgericht Weinfelden als Ersatzgericht einsetzte;
 
dass die Hotel A.________ AG gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Juni 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob und eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung geltend machte;
 
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Juli 2020 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete bzw. erklärte, sie habe dem Entscheid vom 15. Mai 2020 nichts hinzuzufügen, und gleichzeitig mitteilte, dass das Bezirksgericht Arbon am 19. Juni 2020 auch in einem weiteren Verfahren der Hotel A.________ AG gegen die B.________ AG betreffend Feststellung/Erstreckung eines Mietverhältnisses um Bestellung eines Ersatzgerichts ersucht habe;
 
dass die Beschwerdegegnerin 2 mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2020 die Gutheissung der Beschwerde beantragte;
 
dass sie dazu vorbrachte, das gemäss dem angefochtenen Entscheid als Ersatzgericht eingesetzte Bezirksgericht Weinfelden habe zwischenzeitlich mit Entscheid vom 30. Juni 2020 über ihr Gesuch um Mieterausweisung entschieden, wobei auf das Gesuch nicht eingetreten worden sei; es handle sich dabei um ein "Fehlurteil", das offenbare, dass eine Befangenheit vielmehr beim Bezirksgericht Weinfelden als beim Bezirksgericht Arbon gegeben sei; lediglich um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden, sei dieser Entscheid nicht angefochten worden;
 
dass das vorinstanzliche Schreiben vom 14. Juli 2020 und die Beschwerdevernehmlassung vom 24. Juli 2020 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2020 zugestellt wurden und diese sich innerhalb der angesetzten Frist für eine freiwillige Stellungnahme nicht dazu äusserte;
 
dass das Interesse der Beschwerdeführerin an der Behandlung der Beschwerde vom 18. Juni 2020 gegen den Entscheid vom 15. Mai 2020 dahingefallen ist, nachdem das Ersatzgericht zu ihren Gunsten über das Mieterausweisungsgesuch entschieden hat und die Beschwerdegegnerin auf eine Anfechtung dieses Entscheides verzichtete, so dass nicht mit einer allfälligen Rückweisung der Sache an das Ersatzgericht und einem Wiederaufleben des Interesses an der Behandlung der Beschwerde zu rechnen ist;
 
dass den Parteien sowie der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. August 2020 die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit in Aussicht gestellt und Gelegenheit gegeben wurde, zu den Fragen der Abschreibung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen;
 
dass sich die Vorinstanz innerhalb der angesetzten Frist nicht äusserte;
 
die Beschwerdegegnerin 2 mit Stellungnahme vom 9. September 2020 erklärte, es bestünden ihrerseits keine Einwände gegen die Abschreibung des Verfahrens; sie hält im Weiteren dafür, der Wegfall des Rechtsschutzinteresses sei durch den voreiligen Entscheid des Bezirksgerichts Weinfelden verursacht worden, weshalb die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen seien, ebenso wie die Parteikosten; eventuell sei auf eine Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. September 2020 um eine Erstreckung der zur Stellungnahme angesetzten Frist ersuchte, welche ihr gewährt wurde, sie sich indessen innerhalb der erstreckten Frist nicht äusserte;
 
dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 9. September 2020 der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 zu Kenntnisnahme zugestellt wurde;
 
dass das Verfahren infolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses an der Behandlung der Beschwerde nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Präsidentin der Abteilung als gegenstandslos abzuschreiben ist;
 
dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses auf das Verursacherprinzip abgestellt wird (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
 
dass in der Regel die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet wird und im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, vollständig von dieser Regel abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin kein Gesuch stellte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mitverursachte;
 
dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Übrigen in erster Linie vom Bezirksgericht Weinfelden verursacht wurde, indem es im Ausweisungsverfahren am 30. Juni 2020 trotz Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens einen Entscheid fällte;
 
dass auch die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens mitverursachte, in dem sie auf einen Weiterzug des entsprechenden Entscheids verzichtete, obwohl sie das Bezirksgericht Weinfelden aufgrund des von ihm gefällten Entscheids für befangen hält;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Thurgau und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Oktober 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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