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Informationen zum Dokument  BGer 6B_311/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_311/2020 vom 12.10.2020
 
 
6B_311/2020
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Aschwanden,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vergehen gegen das Waffengesetz, Willkür, Verbotsirrtum; Strafzumessung; Landesverweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Januar 2020 (SB190497-O/U/cs).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bezirksgericht Hinwil sprach A.________ am 2. Juli 2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Weiter verwies es ihn für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
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B. Am 14. Januar 2020 stellte das Obergericht Zürich die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest, soweit dieses die Schuldsprüche wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz betraf. Es sprach A.________ ferner des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Zudem bestätigte es den fünfjährigen Landesverweis und die Ausschreibung im SIS.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Weiter sei auf die Anordnung des Landesverweises und auf die Ausschreibung im SIS zu verzichten. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ohne Rückzahlungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich beantragt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Mit separater Eingabe beantragt A.________, ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Mit Schreiben vom 27. März 2020 wurde A.________ mitgeteilt, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb sich sein Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos erweise.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Bezüglich des Schuldspruchs wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz beanstandet der Beschwerdeführer vorab die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie des rechtlichen Gehörs. Dabei macht er geltend, die Umstände der Übergabe und des Transports der Waffe seien nicht untersucht worden. Er habe nur angegeben, die Schreckschusspistole von einem Kollegen aus Winterthur erhalten zu haben. Es sei aber nicht erwiesen, dass er die Waffe selbst an seinen Wohnort in U.________ verbracht habe. In Tat und Wahrheit habe sein Kollege die Schreckschusspistole an seinen Wohnort gebracht.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).
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1.3. In der Anklage wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe von einem nicht bekannten Arbeitskollegen formlos und damit ohne Berechtigung, d.h. ohne über eine für ihn notwendige Waffenerwerbsbewilligung verfügt zu haben, eine Schreckschusspistole "Reck Miami 92F" inklusive Munition erhalten und diese Waffe hernach ohne Berechtigung von Winterthur an seinen Wohnort verbracht. Die erste Instanz erwog, der Beschwerdeführer habe die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin in den wesentlichen Punkten weder in der Untersuchung noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritten. Er habe sämtliche Tatvorwürfe bestätigt. Sein Geständnis sei glaubhaft und decke sich mit den Untersuchungsergebnissen, weshalb die in der Anklageschrift enthaltenen Tatsachendarstellungen grundsätzlich als erstellt erachtet werden könnten. Die Vorinstanz übernimmt diese Erwägungen und ergänzt sie mit Hinweisen auf die relevanten Aktenstellen.
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1.4. Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen. Die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern sein Kollege habe die Waffe transportiert, widerspricht dem von der Vorinstanz festgestellten und vom Beschwerdeführer eingestandenen Anklagesachverhalt, wonach er die Waffe an seinen Wohnort verbracht hat. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht hätte, die Schreckschusspistole sei ihm von seinem Kollegen an seinen Wohnort gebracht worden und die Vorinstanz sei deshalb willkürlich von einem Eingeständnis des angeklagten Sachverhalts ausgegangen. Weiter ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Verweis auf das Einvernahmeprotokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung für sich ableiten könnte. Jedenfalls ergibt sich daraus entgegen seiner Meinung nicht, dass auch die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer habe die Waffe nicht selbst transportiert. Schliesslich setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der Tatsache auseinander, dass er den Sachverhalt mehrfach anerkannt hat. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzliche Erwägung samt Hinweisen auf die relevanten Aktenstellen verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht verletzen sollte.
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2.
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe gegen Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) und Art. 48 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) verstossen, indem er die Schreckschusspistole von Winterthur aus an seinen Wohnort verbracht habe. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe nicht gegen die genannten Normen verstossen. Er macht geltend, gemäss Art. 28 Abs. 1 WG sei eine Waffentragbewilligung für den Transport von Waffen nicht erforderlich. Dies ergebe sich auch aus der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, wo festgehalten werde, dass der ziel- und zweckgerichtete vorübergehende Transport von Waffen bewilligungsfrei sei (Botschaft vom 11. Januar 2006 zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBl 2006 2713 ff., 2742). Weiter könne nur vom "Tragen einer Waffe" gesprochen werden, wenn die Waffe einsatzbereit sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Somit habe er die Voraussetzungen von Art. 27 WG und Art. 48 WV nicht erfüllt. Er sei dementsprechend freizusprechen.
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2.2. Der Beschwerdeführer hat die rechtliche Würdigung bisher nicht beanstandet, wobei ihm bereits in der Anklage ein Verstoss gegen Art. 27 WG und Art. 48 WV vorgeworfen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung bisher nie beanstandet hat, ist mit Blick auf das Erfordernis der formellen und materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs zumindest fraglich, ob der erstmals vor Bundesgericht erhobene Einwand rechtzeitig vorgebracht wurde (zum Erfordernis der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.; 134 III 524 E. 1.3 S. 527; Urteile 4A_554/2013 vom 6. November 2019 E. 6.2.4, nicht publiziert in: BGE 146 III 25; 6B_444/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.4; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 1.4). Die Frage der Rechtzeitigkeit des Einwands kann aber ohnehin offenbleiben, nachdem der Einwand auch in der Sache unbegründet ist.
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2.3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG gelten Schreckschusspistolen als Waffen. Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1 (Art. 27 Abs. 1 WG). Art. 27 Abs. 1 WG statuiert somit den Grundsatz, dass eine Waffentragbewilligung benötigt wird, um eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder diese transportieren zu dürfen (MICHAEL BOPP, in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, N. 1 zu Art. 28 WG). Für den ziel- und zweckgerichteten, vorübergehenden Transport ist gemäss Art. 28 WG im Sinne einer Ausnahme keine Bewilligung erforderlich (Art. 28 Abs. 1 WG). Die genannte Bestimmung enthält eine Aufzählung von konkreten Situationen, in denen für den Transport von Waffen keine Waffentragbewilligung benötigt wird (Transport von Waffen von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden; Transport von Waffen von und zu einem Zeughaus usw.). Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung, wonach "namentlich" in den genannten Fällen keine Bewilligung erforderlich sei, lässt darauf schliessen, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist (BOPP, a.a.O., N. 3 zu Art. 28 WG). Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt fällt jedoch unter keinen der aufgelisteten Ausnahmetatbestände. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern der Waffentransport vorliegend ausnahmsweise erlaubt sein sollte. Für die Strafbarkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist sodann unerheblich, ob die Waffe funktionsbereit ist oder am Körper getragen wird (MICHAEL BOPP/JULIANE JENDIS, in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, N. 5 und N. 19 zu 27 WG; BBl 2006 2741 f.). Ein entsprechendes Kriterium wird in den genannten Bestimmungen nicht erwähnt. Auch aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, der sich nicht auf die aktuelle Gesetzeslage bezieht, kann er in dieser Hinsicht nichts für sich ableiten. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, indem sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe gegen Art. 27 WG und die konkretisierende Norm von Art. 48 WV verstossen.
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3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich des Erfordernisses eines Waffenerwerbsscheins auf einen Verbotsirrtum. Dazu führt er aus, die Waffe, die sich in seinem Besitz befunden habe, sei weder verboten noch bewilligungspflichtig. Erforderlich sei einzig der Abschluss eines schriftlichen Vertrags. Was nicht verboten sei, sei nach dem Verständnis eines Laien erlaubt. Eine Einschränkung bezüglich des Erwerbs habe vorliegend nur deshalb bestanden, weil er noch nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe (Art. 10 Abs. 2 WG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 WV). Nachdem die Erstinstanz selbst geirrt habe und fälschlicherweise von einer bewilligungspflichtigen Waffe ausgegangen sei, sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer das Erfordernis eines Waffenerwerbsscheins hätte erahnen können, realitätsfremd und überspitzt formalistisch. Unzutreffend sei sodann, dass der Beschwerdeführer an der Legalität seines Tuns gezweifelt habe. Allein aus seiner Aussage, dass eine Schreckschusspistole ihm aufgrund ihres Aussehens Probleme bereiten bzw. Leute erschrecken könnte, könne noch nicht auf Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Handelns geschlossen werden. Diese Aussage treffe genauso auf legales Feuerwerk zu. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, Art. 10 Abs. 2 WG und Art. 21 Abs. 1 WV verstiessen gegen das Gleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot und das Willkürverbot, da ohne sachlichen Grund zwischen Ausländern mit einer Niederlassungsbewilligung und Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung unterschieden werde. Diese verfassungs- und völkerrechtswidrige Unterscheidung begünstige einen Irrtum über die Rechtmässigkeit zusätzlich.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er verfüge über eine Spielzeugwaffe. Es sei eine Schusswaffe für Gummigeschosse. Diese benutze er beispielsweise an Silvester. Er habe diese geschenkt erhalten und sich nichts dabei gedacht, da sie nicht gefährlich sei. Er habe angegeben, nicht gewusst zu haben, dass er etwas Verbotenes tue. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich bei seinem Kollegen erkundigt, um was für eine Waffe es sich gehandelt habe. Somit sei er sich bewusst gewesen, dass der Umgang mit Waffen gesetzlich geregelt sein könnte. Aufgrund der Auskunft seines Kollegen habe der Beschwerdeführer die Waffe als ungefährlich eingestuft. Es könne durchaus sein, dass sich der Beschwerdeführer damit zufrieden gegeben und sich keine weiteren Gedanken gemacht habe. Die beim Beschwerdeführer gefundene Schreckschusspistole habe aber einer echten Pistole täuschend ähnlich gesehen. Es müsse sich jedem Laien unweigerlich die Vermutung aufdrängen, dass bezüglich solcher Schreckschusspistolen gesetzliche Vorschriften bestehen könnten. Somit wäre der Beschwerdeführer veranlasst und verpflichtet gewesen, sich bei der zuständigen Behörde oder einem offiziellen Händler über die Qualifikation als Waffe und den mit einem Erwerb oder Tragen verbundenen Pflichten im Allgemeinen und ihn persönlich betreffend zu informieren. Dies habe er allerdings nicht getan. Die Auskunft eines Kollegen, dass es sich um eine ungefährliche Schreckschusspistole handle, vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, handle es sich hierbei doch nicht um eine verbindliche Rechtsauskunft durch die zuständige staatliche Behörde. Ferner habe der Beschwerdeführer selbst in der Berufungsverhandlung zu erkennen gegeben, dass er an der Rechtmässigkeit seines Handelns gezweifelt habe. So habe er auf Nachfrage, weshalb er die Pistole nicht sichtbar in der Öffentlichkeit mit sich herumtragen würde, angegeben, zu wissen, dass das etwas sein könnte, das ihm Probleme bringen bzw. womit er Leute erschrecken könnte. Folglich sei der Irrtum vermeidbar gewesen.
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3.3.
 
3.3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 WG ist der Erwerb von bestimmten Waffen vom Erfordernis des Waffenerwerbsscheins ausgenommen. Dazu gehören gemäss lit. e der genannten Bestimmung auch Schreckschusspistolen. Art. 10 Abs. 2 WG berechtigt den Bundesrat, den Geltungsbereich der Ausnahme nach Art. 10 WG für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz einzuschränken. Art. 21 Abs. 1 WV sieht vor, dass diese Personengruppe in jedem Fall, d.h. auch wenn es sich um privilegierte Waffen nach Art. 10 Abs. 1 WG handelt, einen Waffenerwerbsschein nach Art. 8 WG benötigt (BOPP/JENDIS, a.a.O., N. 28 zu Art. 10 WG). Der Beschwerdeführer rügt die Verordnungsbestimmung von Art. 21 Abs. 1 WV als verfassungswidrig.
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3.3.2. Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich. Es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 145 V 278 E. 4.1 S. 282 f. mit Hinweisen).
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3.3.3. Auch die Verletzung von Art. 8 BV wurde bisher im Verfahren nicht gerügt, weshalb sich wiederum die Frage der Ausschöpfung des Instanzenzugs stellt. Der Einwand des Beschwerdeführers ist allerdings auch hier unbegründet.
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Vorab ist festzuhalten, dass die Regelung von Art. 21 Abs. 1 WV und die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von ausländischen Staatsangehörigen mit und ohne Niederlassungsbewilligung bereits von dem für das Bundesgericht verbindlichen Art. 10 Abs. 2 WG vorgegeben ist (Art. 190 BV).
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Weiter wird nicht geltend gemacht, dass sich der Bundesrat nicht an die Grenzen der in der Delegationsnorm eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Vielmehr wird ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) gerügt.
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Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV (BGE 145 I 73 E. 5.1 S. 86; 143 I 129 E. 2.3.1 S. 133; 139 I 292 E. 8.2.1 S. 303).
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Die in Art. 21 Abs. 1 WV gemachte Unterscheidung zwischen Ausländern mit und ohne Niederlassungsbewilligung knüpft an die Art des Aufenthaltstitels an. Der ausländerrechtliche Status stellt kein verpöntes Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV dar. Die Regelung ist somit einzig am allgemeinen Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu messen.
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3.3.4. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145 f.; 136 V 231 E. 6.1 S. 237 mit Hinweisen).
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Somit ist zu prüfen, ob sich die Unterscheidung vorliegend auf ernsthafte Gründe stützt. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft aus dem Jahr 1996 wird mit der Regelung beabsichtigt, zu vermeiden, dass ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung bzw. schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz Waffen erwerben, die sie im Ausland weder erwerben noch besitzen dürfen (Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehr und Munition, BBl 1996 1053 ff., 1063). Mit den Restriktionen im internationalen Waffenhandel wird letztlich der Schutz der Bevölkerung vor Waffenmissbrauch bezweckt. Die Regelung fusst damit auf sachlichen Kriterien. Soweit der Beschwerdeführer Art. 8 Abs. 1 BV anruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Unterscheidung zwischen Ausländern mit und ohne Niederlassungsbewilligung ist vertretbar, unterscheidet sich doch der Aufenthaltsstatus einer Person mit Niederlassungsbewilligung wesentlich von demjenigen einer Person ohne Niederlassungsbewilligung. Ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung verfügen über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz und können als gut integriert gelten. Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Demgegenüber wird eine Aufenthaltsbewilligung nur befristet erteilt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Nach dem Dargelegten ist ersichtlich, dass keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen, womit das Gleichheitsgebot nicht verletzt ist.
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3.4.
 
3.4.1. Im Weiteren sind die Einwände des Beschwerdeführers betreffend den geltend gemachten Verbotsirrtum zu prüfen. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil 6B_141/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kannte. Nicht auf einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB berufen kann sich, wer um die Rechtswidrigkeit und die Strafbarkeit seines Verhaltens weiss, jedoch zu Unrecht davon ausgeht, die Tat werde lediglich mit einer Busse geahndet (vgl. BGE 141 IV 336 E. 2.4.3 S. 343). Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3 S. 343; Urteil 6B_141/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2 hiervor), kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
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3.4.2. Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Es kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zwar gelten Schreckschusspistolen nicht als verbotene Waffen im Sinne von Art. 5 WG. Sie gelten aber als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und unterliegen verschiedenen Regulierungen. Dass Waffen in den meisten Staaten Regulierungen unterliegen, muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer Anlass dazu hatte, an der Legalität seines Tuns zu zweifeln und sich entsprechend bei einer kompetenten Stelle hätte informieren müssen, ist somit zutreffend. Der Umstand, dass die gesetzlichen Regelungen für den Beschwerdeführer nicht leicht zu durchschauen gewesen sein mögen, entbindet ihn gerade nicht von der Pflicht, sich zu informieren. Dabei genügt die unqualifizierte Auskunft eines Kollegen nicht. Dem Beschwerdeführer war gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bewusst, dass die Schreckschusspistole einer gefährlichen Waffe täuschend ähnlich sah und ihm das offene Tragen der Waffe Probleme bereiten könnte. Indem die Vorinstanz gestützt hierauf annimmt, der Beschwerdeführer habe geahnt, dass er etwas Unrechtes tun könnte, ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz bejaht die Vermeidbarkeit des Irrtums zu Recht.
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4.
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, da sie fahrlässiges Handeln im Sinne von Art. 33 Abs. 2 WG mit nur einem Satz verneine und sich mit keinem Wort zum subjektiven Tatbestand äussere. Er verweist auf den bundesgerichtlichen Entscheid 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014, bei dem sich der Beschuldigte nicht hinreichend über die Art des sich in seinem Besitz befindlichen Sprays informiert habe und ein vermeidbarer Sachverhaltsirrtum angenommen wurde.
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4.2. Aus dem Verweis auf das Urteil 6B_884/2013 kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Im genannten Entscheid irrte der Beschuldigte über die Art des Sprays, den er erworben hatte. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz dazu vorliegend in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich gehandelt, aber sein Handeln versehentlich für erlaubt gehalten. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz lediglich einen Verbotsirrtum prüfte und auch verneinte, dass ein Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt.
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5.
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen die vorinstanzliche Strafzumessung.
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5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 3 S. 224 ff.; 141 IV 61 E. 6.1 S. 66 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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5.3. Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik damit begründet, es hätte ein Freispruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz ergehen müssen oder er hätte lediglich wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden dürfen, kann auf die Beschwerde nicht eingegangen werden, denn es bleibt beim Schuldspruch wegen einem vorsätzlichen Verstoss gegen das Waffengesetz.
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5.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Verstösse gegen das Waffengesetz bei der Gesamtstrafenbildung nicht berücksichtigt wurden und dafür kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgefällt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Insofern hat die Vorinstanz das Recht zutreffend angewendet.
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5.5. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe zwar die Einsatzstrafe im Vergleich zur ersten Instanz reduziert. Allerdings hätte diese aufgrund seiner Geständigkeit und Kooperation um einen Drittel gekürzt werden müssen, was der anerkannten Praxis entspreche. In vergleichbaren Fällen falle das Strafmass zudem um einen Monat tiefer aus, weshalb die Strafe vorliegend willkürlich sei. Stattdessen sei eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen.
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Die Vorinstanz legt zunächst eine Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz fest. Dabei setzt sie diese, in Abweichung von der ersten Instanz, welche von einer Einsatzstrafe von 23 Monaten ausging, auf 21 Monate fest. Soweit beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung nicht. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen keine für die Strafzumessung bedeutsamen Faktoren ergeben würden. Das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers, sein Geständnis und die Mitarbeit bei der Identifikation des Drogenlieferanten sowie seine Einsicht und Reue wirkten sich deutlich strafreduzierend aus. Eine Reduktion der Einsatzstrafe um rund einen Viertel, d.h. um 5 Monate, erweise sich als angemessen. So seien Betäubungsmittel und Streckmittel beim Beschwerdeführer beschlagnahmt worden und ein Abnehmer des Beschwerdeführers habe Kokaingemisch an einen Polizisten verkauft, sodass auch objektive Beweismittel vorhanden seien. Deshalb sei eine Reduktion von einem Drittel, wie von der Verteidigung geltend gemacht, nicht angezeigt. Somit sei der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen.
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Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. In einem älteren Entscheid (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205) hielt das Bundesgericht fest, ein Geständnis sei im Umfang von einem Fünftel bis zu einem Drittel strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings wurde diese Rechtsprechung verschiedentlich relativiert bzw. abgelehnt (vgl. 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). Der Beschwerdeführer beruft sich somit zu Unrecht auf eine angeblich bestehende Praxis, wonach ein Geständnis zu einer Reduktion der Strafe um einen Drittel führe. Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer keine vergleichbaren Fällen, in denen eine wesentlich mildere Strafe ausgefällt worden wäre. Selbst wenn in vergleichbaren Fällen eine Freiheitsstrafe von lediglich 15 Monaten ausgefällt worden wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine leicht höhere Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe geradezu ermessensverletzend sein sollte. Alles in allem verletzt die Vorinstanz das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht.
34
 
6.
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Er rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB und von Art. 8 EMRK.
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6.2. Die Vorinstanz erwägt, beim qualifizierten Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz handle es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, weshalb grundsätzlich ein Landesverweis angeordnet werden müsse. Der Beschwerdeführer berufe sich indessen auf die Härtefallklausel. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1978 in der Dominikanischen Republik geboren und dort aufgewachsen. Er habe in der Dominikanischen Republik während 15 Jahren die Schule und zwei Universitäten besucht. Einen Studienabschluss besitze der Beschwerdeführer aber nicht, da er früh habe arbeiten gehen müssen. Zuletzt habe er in seinem Heimatland bei der Zentralbank gearbeitet. Die Eltern, sein mittlerweile erwachsener Sohn und einige seiner Geschwister lebten alle in Santo Domingo. Zwei Halbgeschwister lebten in Madrid (Spanien). Auch seine elfjährige Tochter lebe in Spanien. Mit ihr habe er wenig Kontakt. Der Beschwerdeführer sei erst als Erwachsener im Alter von 35 Jahren in die Schweiz eingereist und habe seine Jugendliebe geheiratet. Das Ehepaar lebe aktuell zusammen. Ihr gemeinsamer Sohn sei im Oktober 2019 vier Jahre alt geworden. Auch die Ehefrau habe voreheliche Kinder. Die ältere Tochter sei bereits volljährig. Die jüngere Tochter sei noch minderjährig und lebe mit ihr und dem Beschwerdeführer im selben Haushalt. Sie habe einen Schweizer Vater, der auch Unterhaltsbeiträge leiste. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers habe ein Studium absolviert und arbeite in der Dominikanischen Republik als Buchhalter. Mit ihm pflege der Beschwerdeführer engen Kontakt per Internet und Telefon.
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Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz verschiedene Stellen bei der Post in der Logistik oder auf Baustellen gehabt. Er sei aber auch längere Zeit arbeitslos und beim RAV gemeldet gewesen. Als seine Ehefrau einen Kurs besucht habe, habe der Beschwerdeführer während mehreren Monaten den gemeinsamen Sohn betreut. Die Familienverhältnisse seien intakt. Er habe sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft wohl verhalten. Soweit möglich gehe er einer geregelten Arbeit nach. Ab November 2018 habe der Beschwerdeführer bei der B.________ AG während elf Monaten im Stundenlohn gearbeitet. Während den letzten sechs Monate seiner Anstellung sei er zu 100 % erwerbstätig gewesen. Seine Ehefrau verdiene wenig, sie habe ihr Pensum aber auf 80 % erhöht. Die Familie werde, soweit nötig, zusätzlich von der Sozialbehörde unterstützt, welche den Lohn verwalte und die Rechnungen bezahle. Der Beschwerdeführer verbringe seine Freizeit mit der Familie und pflege ansonsten nur noch Kontakt zu den Trauzeugen. Er habe in der Schweiz beruflich noch nicht richtig Tritt gefasst. Gesellschaftlich sei er wenig integriert. Er sei aber bemüht gewesen, jeweils möglichst viel zum Familienunterhalt beizutragen. Momentan gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach.
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Da seine Ursprungsfamilie in der Dominikanischen Republik wohnhaft sei und ihn anfänglich unterstützen könnte und aufgrund des Umstands, dass er bis vor rund sechs Jahren dort gelebt und gearbeitet habe, sei nicht erkennbar, dass die Resozialisierungschancen für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland wesentlich ungünstiger seien als in der Schweiz. Die erstinstanzliche Erwägung, wonach die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt in der Dominikanischen Republik günstiger seien als hier in der Schweiz, sei nicht abwegig. Er habe gegenüber der Staatsanwaltschaft auch angegeben, dass er sich vorstellen könne, später in sein Heimatland zurückzukehren. Momentan sei dies aber nicht der Fall, da er seine Partnerin und die Kinder in der Schweiz unterstützen müsse. Allerdings wäre es für seine Frau, die ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stamme und im Jahr 1993 in die Schweiz gekommen sei, sowie den Sohn, der noch nicht eingeschult sei respektive noch nicht den Kindergarten besuche, auch möglich, ihre Beziehung ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Anders sehe es bei der noch minderjährigen Tochter der Ehefrau aus. Diese mache eine Ausbildung in der Schweiz. Es könne nicht gesagt werden, dass es für die in der Schweiz geborene, siebzehnjährige Stieftochter, welche auch Schweizer Bürgerin sei, ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, das Familienleben ausserhalb der Schweiz im Heimatland des Beschwerdeführers zu pflegen. Da sie aber einen guten Kontakt zum Vater pflege, der, wie ihre ältere Schwester, in der Nähe wohne, dürfte sie vermutlich auch von diesen zwei Bezugspersonen Unterstützung erhalten. Auf der anderen Seite scheine es angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor der Eheschliessung über längere Zeit eine Fernbeziehung geführt hätten und er zufolge seiner Heirat und Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 in Kauf genommen habe, von seinem ältesten Sohn räumlich getrennt zu leben, nicht unzumutbar, dass der Beschwerdeführer vorerst für einige Zeit alleine in seiner Heimat lebe, bis die Tochter der Ehefrau auf eigenen Füssen stehen könne. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls sei damit zu verneinen. Auf eine Interessenabwägung könne daher grundsätzlich verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber sei aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Situation zwar ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz habe und sein Tatverschulden nicht schwer wiege. In Nachachtung der strengen Praxis des Bundesgerichts sei aber das öffentliche Interesse gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu können, höher zu gewichten.
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6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch eine Landesverweisung werde er für fünf Jahre von seiner Jugendliebe und Ehefrau, von seinem inzwischen vierjährigen Sohn, seinen beiden Stieftöchtern, der minderjährigen, in Spanien lebenden Tochter und seinen beiden ebenfalls dort wohnhaften Halbgeschwistern getrennt. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und seiner geringen Verdienstmöglichkeiten in der Dominikanischen Republik und jener seiner Ehefrau sei davon auszugehen, dass eine Landesverweisung tatsächlich eine endgültige Trennung der Familie bedeute. Keiner der beiden werde in der Lage sein, die Reisekosten von der Schweiz in die Dominikanische Republik oder umgekehrt aufzubringen. Es sei auch nicht zumutbar, die Beziehung mit seinem Sohn und seiner Ehefrau ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Er könne nicht verlangen, dass seine Ehefrau aus der Schweiz wegziehe und dabei ihre anderen Kinder zurücklasse. Es sei lebensfremd, davon auszugehen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Familienzusammenführung stattfinden werde. Weiter gehe die Vorinstanz davon aus, es sei nicht abwegig, dass seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt in der Dominikanischen Republik günstiger seien als in der Schweiz. Dabei stütze sie sich auf eine nicht erwiesene Tatsache, was gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass er in der Schweiz beruflich und sozial gut integriert sei. Er habe stets gearbeitet, wenn sich eine Möglichkeit ergeben habe. Die Tatsache, dass er nicht viele Kontakte pflege, zeige, dass er viel Zeit mit seiner Ehefrau und den Kindern verbringe.
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Es müsse somit von einem Härtefall ausgegangen werden. Seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse an einem Landesverweis überwiegen. Bei genauerer Betrachtung habe er mit seinen Taten nicht die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Teilweise habe er die Drogen auch an Abnehmer verkauft, die ohnehin seit 15 Jahren konsumierten. Aufgrund der guten Legalprognose, des Interesses daran, dass der Beschwerdeführer seine Familie finanziell unterstütze, seines guten Integrationsgrades und des Umstands, dass sein Verschulden auch im Vergleich zu anderen Katalogtaten leicht wiege, wiege das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung deutlich geringer als das sehr grosse persönliche Interesse des Beschwerdeführers. Es bestehe sogar ein öffentliches Interesse, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleibe und so für den Unterhalt für seine Familie sorge. Es müsse daher auf die Anordnung der Landesverweisung verzichtet werden.
40
 
6.4.
 
6.4.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108 mit Hinweisen).
41
6.4.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 mit Hinweisen).
42
 
6.5.
 
6.5.1. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.3; 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3; 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
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Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen).
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Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme erweist sich als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112).
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6.5.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 mit Hinweisen). Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation usw. ( 
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6.6. Soweit der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht rügt, die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", indem sie davon ausgehe, um seine Berufschancen könnte es in der Dominikanischen Republik allenfalls sogar besser gestellt sein als in der Schweiz, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz gelangt zur erwähnten Schlussfolgerung, nachdem sie sehr ausführlich die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers in der Dominikanischen Republik und in der Schweiz aufzeigt. Demnach absolvierte der Beschwerdeführer seine gesamte Schulzeit und spätere Ausbildung in der Dominikanischen Republik und war dort in der Arbeitswelt integriert. Hingegen geht die Vorinstanz zu Recht von einer lediglich schwachen beruflichen Integration in der Schweiz aus. So konnte der Beschwerdeführer auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nie richtig Fuss fassen. Die Annahme, dass er auf dem Arbeitsmarkt in seinem Heimatland bessere Berufsaussichten als in der Schweiz hat, ist nicht zu beanstanden.
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6.7. Hinsichtlich der familiären Situation kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass es zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben auch ausserhalb der Schweiz wird leben können. Es muss aber vorliegend realistischerweise davon ausgegangen werden, dass ein Landesverweis zumindest zu einer vorübergehenden Trennung der Familie führen wird. Im Hinblick auf das Kindeswohl des vierjährigen Sohnes des Beschwerdeführers ist vorliegend wesentlich, dass dieser in seinem vertrauten Umfeld bei seiner Mutter bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen kann. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, mehrheitlich Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Vielmehr wurde festgestellt, dass er den gemeinsamen Sohn bloss in der Zeit, als seine Frau einen Kurs absolvierte, in einem grösseren Umfang betreut hat. Auch wenn die (vorübergehende) Trennung der Familie einschneidend sein wird, können die familiären Beziehungen im beschränkten Rahmen auch über die Distanz mittels moderner Kommunikationsmittel oder allenfalls gegenseitiger Besuche gepflegt werden (vgl. Urteil 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.4). Dass dies möglich ist, haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits bewiesen, lebten sie doch während geraumer Zeit in einer Fernbeziehung.
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Die weiteren Umstände sprechen im vorliegenden Fall, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, klar gegen das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles. So ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz mit rund sieben Jahren von eher kurzer Dauer ist. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte seine gesamte Kindheit und Schulzeit und somit die prägenden Jahre seines Lebens in der Dominikanischen Republik. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer beruflich in der Schweiz nicht hinreichend integriert. Seine Behauptung, er komme für den Familienunterhalt auf, trifft somit höchstens teilweise zu. Aktuell geht der Beschwerdeführer denn auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch sozial scheint der Beschwerdeführer unterdurchschnittlich integriert zu sein, verfügt er doch kaum über soziale Kontakte ausserhalb der Familie. Hingegen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer problemlos in seinem Heimatland wird reintegrieren können, nachdem er die Landessprache fliessend spricht, beruflich stets gut integriert war und mehrere Familienmitglieder dort leben - unter anderem sein Sohn, zu dem er engen Kontakt pflegt. Somit ist das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen.
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6.8. Im Übrigen fällt die nach Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, sofern ein Härtefall zu bejahen wäre. Gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz und für ein überwiegendes öffentliches Interesse, ihn des Landes zu verweisen, spricht die Anlasstat. Bei dieser handelt es sich um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Diese Strenge bekräftigt der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3). Der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven - wie vorliegend - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sein Verschulden nicht gross sei, da er auch an langjährige Konsumenten verkauft habe, zeugt von fehlendem Unrechtsbewusstsein. Im Hinblick auf das Verschulden ist zudem zu berücksichtigen, dass sich dieses in der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23), wobei mit 16 Monaten eine längerfristige Freiheitsstrafe verhängt wurde. Unter diesem Blickwinkel wird das geringe Tatverschulden bei der Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme relativiert. Somit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Anordnung des Landesverweises. Ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ergibt sich aus der familiären Situation des Beschwerdeführers. Die private Situation steht aber einem Landesverweis nicht entgegen, da dieser, wie bereits ausgeführt, nicht zwingend zu einer dauerhaften und endgültigen Trennung der Familie führt und die familiären Beziehungen auch auf andere Weise gelebt werden können. Sämtliche weiteren Aspekte sprechen gegen ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz (kurze Anwesenheitsdauer, prägende Jugend- und Schulzeit im Heimatland, fehlende berufliche und soziale Integration in der Schweiz, gute Reintegrationschancen im Heimatland). Die Würdigung der Gesamtsituation ergibt somit, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einem Landesverweis nicht überwiegen. Die Landesverweisung der Beschwerdeführerin erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.
50
 
7.
 
Die weiteren Anträge (Verzicht auf Ausschreibung im SIS und Neuverteilung der kantonalen Verfahrenskosten) begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
51
 
8.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
52
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Oktober 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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