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Informationen zum Dokument  BGer 2C_469/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_469/2020 vom 09.10.2020
 
 
2C_469/2020
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiberin de Sépibus.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Dr. Barbara Wyler und
 
Benjamin Nüesch, Rechtsanwälte,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 1. April 2020 (VG.2019.212/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (geb.1972), thailändische Staatsangehörige, hielt sich in den Jahren 2008 und 2009 rechtswidrig in der Schweiz auf und arbeitete illegal als Prostituierte. Am 10. Juni 2009 heiratete sie in Dänemark den Schweizer B.________ (geb. 1961). Das Migrationsamt des Kantons Thurgau erteilte ihr eine bis 10. Juni 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehegatten, die bis zum 10. Juni 2012 verlängert wurde. Am 8. Juni 2012 ersuchte A.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
1
Am 22. Dezember 2015 sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels, der mehrfachen qualifizierten Förderung der Prostitution, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen als schwerer Fall, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne entsprechende Bewilligung, der mehrfachen qualifizierten Täuschung der Behörden und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. April 2014 wegen Veruntreuung sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. August 2014 wegen Urkundenfälschung und versuchtem Betrug. Mit Urteil vom 18. Juli 2017 bestätigte das Kantonsgericht Luzern den erstinstanzlichen Entscheid. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1168/2017 vom 10. September 2018 ab.
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B. Am 16. Januar 2019 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg. Die gegen diesen Entscheid beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (DSJ) eingereichte Beschwerde blieb gemäss Entscheid desselben vom 13. November 2019 erfolglos. Der gegen den Entscheid des DSJ erhobene Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wurde am 1. April 2020 ebenfalls abgewiesen.
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C. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2020 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verwarnen und ihr anschliessend die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2020 hat das Bundesgericht verfügt, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
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Das Verwaltungsgericht, das Departement für Justiz und Sicherheit sowie das Migrationsamt des Kantons Thurgau lassen sich vernehmen und beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin reicht weitere Unterlagen ein.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 144 II 184 E. 1 S. 186; 141 II 113 E. 1 S. 116).
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1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch besteht (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3. S. 500 f.).
8
1.3. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10. Juni 2009 mit einem Schweizer Bürger verheiratet und wohnte mit Ausnahme der Zeit in der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug mit ihm zusammen. Sie hat damit einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 AIG). Ein analoger Anspruch besteht zudem aufgrund von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, da die ehelichen Beziehungen zwischen den Gatten - soweit ersichtlich - intakt sind und tatsächlich gelebt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Ob der Anspruch erloschen ist, weil - wie die Vorinstanzen angenommen haben - ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG) vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145). Gemäss dem Gesagten steht im vorliegenden Fall die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben sind, ist darauf einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht darf seinem Urteil keine Tatsachen und Beweismittel zugrunde legen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids existierten bzw. der Betroffene nicht schon der Vorinstanz hätte vorlegen können (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S.128 f.). Nur weil das Kantonsgericht nicht der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers gefolgt ist, gibt sein Entscheid noch keinen Anlass, im bundesgerichtlichen Verfahren neue Unterlagen nachzureichen. Hierfür müsste das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhielten (Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4 mit Hinweisen).
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Dies ist hier nicht der Fall: Bei dem Auslieferungsgesuch von Thailand vom 13. August 2019 handelt es sich um ein unechtes Novum, das im bisherigen Verfahren bereits hätte vorgebracht werden können. Die weiteren Unterlagen (Zustellungsnachweis vom 26. Mai 2020 bzw. der Versendungsnachweis vom 4. Juni 2020, Protokoll der Einvernahme des Bundesamts für Justiz zum thailändischen Auslieferungsbegehren vom 21. April 2020, Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 22. April 2020, Beleg der Caritas betreffend die Schuldensanierung vom 28. Mai 2020, Email von C.________ vom 3. Juni 2020, Kostennote der Caritas Thurgau vom 9. April 2020, Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Hindelbank vom 17. August 2020, Gläubigerliste der Caritas Thurgau vom 12. August 2020, Eingabe an das Nachlassgericht vom 6. August 2020, Kontoauszüge von D.________ vom 31. Juli 2020 und 20. August 2020) sind echte Noven, die erst nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden sind. Sie sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
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1.5. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Rechtsverletzungen, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu augenfällig sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Soweit die Kritik nicht rein appellatorischer Art ist, ist sie nicht fundiert:
13
2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihre Ausführungen nicht hinreichend gewürdigt und den angefochtenen Entscheid unzulänglich begründet, insbesondere was die das Strafmass beeinflussenden Faktoren sowie die für das migrationsrechtliche Verschulden massgeblichen Gesichtspunkte anbelangt.
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Die Kritik, der Entscheid sei unzulänglich begründet, ist unberechtigt: Das Verwaltungsgericht hat sich mit den entscheidrelevanten Darlegungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sein Urteil hinreichend begründet, zumal bereits die kantonalen Vorinstanzen die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen eingehend geprüft hatten. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, dieses sachgerecht anzufechten. Praxisgemäss genügt, dass die Begründung eines Entscheids die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt; es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
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2.2. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, indem sie die angebotenen Zeugen nicht angehört bzw. keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen hat, überzeugt ihre Kritik ebenfalls nicht. Grundsätzlich kann die Vorinstanz auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn sie gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, dass weitere Beweiserhebungen hieran nichts mehr zu ändern vermögen ("antizipierte Beweiswürdigung"; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157). Aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen liessen sich die entscheiderheblichen Aspekte zureichend ermitteln:
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Was die Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin nach ihrer Verhaftung anbelangt, hat die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführerin im Strafvollzug eine geringe Rückfallgefahr attestiert worden ist bzw. der Strafvollzug positiv verlaufen sei. Es erübrigte sich infolgedessen, die Verantwortlichen des Straf- und Massnahmenvollzugs diesbezüglich als Zeugen zu befragen bzw. weitere Auskünfte hierzu einzuholen. Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb des Unternehmens ihres Mannes keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und hohe Schulden angehäuft hat, die sie bislang nicht ansatzweise getilgt hat. Gestützt auf diese Aktenlage konnte die Vorinstanz auf eine mangelhafte wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin schliessen, ohne weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Nicht wesentlich ist schliesslich die Frage, ob die Beschwerdeführerin vornehmlich mit Landsleuten verkehrte, weshalb ihre antizipierte Beweiswürdigung auch in dieser Hinsicht keinen Anlass zu Kritik gibt.
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2.3. Kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin liegt ferner in der Tatsache, dass die Vorinstanz die am Tage des Urteilversands eingereichten Unterlagen nicht mehr berücksichtigt hat. Tatsachen und Beweismittel, die nach Urteilsfällung eingereicht werden, sind aus prozessökonomischen Gründen und im Hinblick auf die Rechtssicherheit unbeachtlich (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6).
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2.4. Schliesslich liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der verzögerten Anhandnahme ihres Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt des Kantons Thurgau vor. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 133 I 270 E. 1.2.2). Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2; 127 III 385 E. 3a). Hat die betroffene Partei jedoch mit ihrem Verhalten selbst zur Verzögerung beigetragen, so muss sie sich diese anrechnen lassen (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 5b-5d, in 5b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR, Urteil 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2).
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Die Beschwerdeführerin wurde am 11. April 2012 verhaftet und am 2. Dezember 2015 durch das Kantonsgericht Luzern zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die gegen das Urteil des Kantonsgericht beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde wurde am 10. September 2018 abgewiesen. Am 16. Januar 2019 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ab. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem strafrechtlich sanktionierten Verhalten selbst den Grund für die mehr als sechs Jahre später erfolgte Behandlung ihres Verlängerungsgesuchs gesetzt hat, ist der Vorwurf der Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV unbegründet.
20
 
3.
 
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen u.a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 lit. b erster Satzteil AIG).
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3.1. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes wird zu Recht vorliegend nicht bestritten. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich aber nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 96 AIG; Urteil 2C_1072/2019 vom 25. März 2020 E. 8.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 145 S. 148). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis, nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land, (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er der Betroffenen in deren Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).
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3.2. Ausgangspunkt für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene Sanktion und seine Einschätzung der Schwere der Tat (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216; Urteil 2C_890/2017 vom 10. September 2018 E. 4).
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Mit ihrer strafrechtlichen Verurteilung am 1. Juli 2014 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen mehrfachen qualifizierten Menschenhandels, der mehrfachen qualifizierten Förderung der Prostitution, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen als schwerer Fall, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne entsprechende Bewilligung, der mehrfachen qualifizierten Täuschung der Behörden und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen zwischen 2010 und 2012) hat die Beschwerdeführerin schwere und verwerfliche Straftaten begangen.
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Das Kantonsgericht Luzern hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über die allgemeinen Vorgänge in der thailändischen und Deutschschweizer «Organisation» im Bereich des Menschenhandels und in den Bordellen im Bild war und die ihr bekannten Handlungen der anderen Mitglieder mitgetragen hatte. Zudem hat es festgestellt, dass sie mit ihren Tätigkeiten in der Schweiz massgeblich am deliktischen Handeln der Organisation beteiligt gewesen sei, aus finanziellen Gründen und in Kenntnis der Situation der Opfer gehandelt habe (vgl. S. 11 des Urteils, E. 3).
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Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen den Schuldspruch der Mittäterschaft im Bereich des Menschenhandels in Frage zu stellen versucht, übersieht sie, dass rechtsprechungsgemäss im migrationsrechtlichen Verfahren kein Raum bleibt, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das strafrechtliche Verschulden zu relativieren (vgl. Urteil 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.4). Wenn die Beschwerdeführerin zwar weder ein wesentliches Verbindungsmitglied noch der Kopf der «Organisation» in der Schweiz gewesen ist und auch keine systemaufbauende oder -erhaltende Rolle in dem «System» innehatte, so ist die Würdigung der Vorinstanz, dass die Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziere, nicht zu beanstanden. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin "aus eigenem Antrieb" handelte und ihre Geständigkeit und Kooperation im Strafverfahren "primär" dazu diente, ihre Strafe zu mindern und ob sie ihre deliktische Tätigkeit fortgesetzt hätte, wäre sie nicht verhaftet worden, kann angesichts der Schwere und Vielfalt der ihr vorgeworfenen Straftaten offen bleiben.
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3.3. Auch die Kritik, dass aufgrund des als gering eingestuften Rückfallrisikos kein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin bestehe, überzeugt nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei schweren Straftaten regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt hat (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die konkrete Rückfallgefahr im vorliegenden Fall eine untergeordnete Bedeutung, da bei ausländischen Personen, die sich - wie die Beschwerdeführerin - nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können, generalpräventive Überlegungen in die Beurteilung miteinfliessen dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20). Insgesamt kann der Beschwerdeschrift insofern nichts Bedeutsames entnommen werden, was geeignet wäre, die Würdigung der Vorinstanz zu entkräften.
28
Angesichts der schweren Delinquenz und des nicht ganz auszuschliessenden Rückfallrisikos hat die Vorinstanz das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Nichtverlängerung des Aufenthalts zu Recht als hoch veranschlagt.
29
3.4. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
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3.4.1. Die im Alter von 37 Jahren im Juni 2009 eingereiste Beschwerdeführerin lebt seit elf Jahren in der Schweiz. Dies ist eine nicht unerhebliche Aufenthaltsdauer. Zu Recht hat die Vorinstanz jedoch festgehalten, dass diese im Lichte der langen Dauer des Strafverfahrens zu relativieren sei. Die Beschwerdeführerin ist weder sozial noch beruflich gut integriert. Wenn sie sich zwar bemüht, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, so bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie mit Ausnahme zu ihrem Ehemann mit anderen Personen in der Schweiz enge Beziehungen geknüpft hätte. Wenn zwar zutrifft, dass sie nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft einer Teilzeitarbeit im Unternehmen ihres Mannes nachgegangen ist, so hat die Vorinstanz in Anbetracht ihrer hohen Schulden und in Abwesenheit einer Arbeitstätigkeit ausserhalb des Geschäfts ihres Ehemanns die Chancen einer nachhaltigen Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt als gering eingestuft; jedenfalls begründet ihre wirtschaftliche Integration kein spezifisches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
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3.4.2. Auch die Würdigung ihrer sozialen Beziehungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführerin pflegte zwar vor dem Strafvollzug mit ihrem Ehemann eine intakte Beziehung. Das Bundesgericht verkennt nicht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein anerkennenswertes Interesse daran hat, weiter mit seiner Ehefrau zu leben. Es anerkennt, dass ihm angesichts seiner engen sozialen sowie wirtschaftlichen Verwurzelung in der Schweiz, seines fortgeschrittenen Alters und seiner mangelnden Vertrautheit mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, ihr im Falle einer Wegweisung nach Thailand zu folgen. Seinem Interesse ist jedoch entgegenzusetzen, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Trennung von ihrem Ehemann durch ihre schwere Delinquenz mutwillig in Kauf genommen hat, weshalb es nicht das öffentliche Interesse an ihrer Ausweisung überwiegt.
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3.4.3. Die Beschwerdeführerin leidet seit längerer Zeit an einer medikamentös behandelten mittelgradigen Depression. Gemäss der Vorinstanz ist die gesundheitliche Beeinträchtigung jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sie eine Behandlung erforderlich machen würde, die in ihrem Heimatland nicht sichergestellt wäre. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass eine Trennung von ihrem Ehemann eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zur Folge haben würde, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie die Ursache für die Wegweisung selbst gesetzt hat. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht jedenfalls einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen.
33
3.4.4. Die Beschwerdeführerin hat den Grossteil ihres Lebens in Thailand verbracht, spricht die thailändische Sprache und kennt die Kultur und Gepflogenheiten dort bestens. Sie ist mit ihrem Heimatland auch weiterhin verbunden, insoweit dort insbesondere ihr Bruder und ihre Tochter leben. Dass sie dort nach gut einer Dekade Abwesenheit nicht mehr Fuss fassen könnte, ist insofern nicht ersichtlich.
34
3.4.5. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass ernsthafte Gründe die Annahme nahelegen, dass ihr eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in Thailand drohe und sie dort einer realen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Die Tatsache, dass sie wegen Betrugs vor einem thailändischen Gericht vorgeladen ist, stellt keinen Beweis dafür da, dass sie dort Folter oder eine unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Schliesslich hat sie auch keine konkreten und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte einer gewissen Schwere geltend gemacht, die nahelegen, dass sie aufgrund ihrer Aussagen im Strafprozess seitens der durch sie in Thailand belasteten Personen Repressalien zu befürchten hätte. Die Behörden waren insofern auch nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Untersuchungen vorzunehmen (vgl. Urteile 2C_588/2019 E. 5.5.1 vom 30. Januar 2020). Indem die Ausführungen der Beschwerdeführerin sich in vagen Schilderungen zu den Gefahren erschöpfen, welche ihr aufgrund ihrer Aussagen im Strafprozess drohen, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen.
35
3.5. Insgesamt vermögen die privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, insbesondere mit Blick auf das erhebliche ausländerrechtliche Verschulden, nicht aufzuwiegen. Die Rückkehr nach Thailand ist der Beschwerdeführerin zumutbar; die Einschränkung des Ehelebens hat sie hinzunehmen.
36
 
4.
 
4.1. Die Ablehnung einer Verlängerung ihres Aufenthaltstitels schliesst nicht ein für alle Mal aus, dass nach einer Zeit der Bewährung im Ausland ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt werden kann. Soweit ein Betroffener, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen - wie im vorliegenden Fall - unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Eheleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls er sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine deliktsfreie Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. die Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3).
37
4.2. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familien-nachzug neu zu prüfen (BGE 130 II 493 E. 5 S. 504).
38
5.  Die Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen. Für eine Verwarnung bleibt nach dem Gesagten kein Raum. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen.
39
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Oktober 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus
 
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