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Informationen zum Dokument  BGer 9C_573/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_573/2020 vom 07.10.2020
 
 
9C_573/2020
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle Solothurn,
 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2020 (VSBES.2019.269).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. September 2020 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 14. Juli 2020 der IV-Stelle Solothurn ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
2
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2020 eröffnet wurde,
3
dass die Frist vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2020 still stand (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und am ersten Tag nach Fristenstillstand zu laufen begann, dies auch, wenn der 16. August 2020 ein Sonntag war (Art. 44 Abs. 1 BGG; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 46 BGG),
4
dass die Beschwerdefrist deshalb am Montag 14. September 2020 endete und die am 15. September 2020 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Oktober 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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