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Informationen zum Dokument  BGer 4A_458/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_458/2020 vom 07.10.2020
 
 
4A_458/2020
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Schaub-
 
Hristic,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung; Unterschriftsmangel,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. September 2020 (LF200054-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2020 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur beantragte, die Beschwerdeführerin sei aus dem Zimmer im 1. Obergeschoss an der U.________strasse in V.________ auszuweisen;
 
dass das Einzelgericht auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. August 2020 nicht eintrat;
 
dass das Obergericht auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Beschluss vom 7. September 2020 mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 12. September 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass die Rechtsschrift vom 12. September 2020 nicht unterschrieben war;
 
dass eine Beschwerdeschrift an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten hat;
 
dass die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 14. September 2020 aufgefordert wurden, bis am 29. September 2020 das gleichzeitig an sie zurückgesandte Original der Rechtsschrift vom 12. September 2020 eigenhändig zu unterschreiben und an das Bundesgericht zu retournieren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
 
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde und im vorinstanzlichen Urteil angegebene Adresse der Beschwerdeführerin an der Feldstrasse 1 in Winterthur gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihr angegebene Adresse rechnen musste, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte;
 
dass die Beschwerdeführerin das unterschriebene Original der Rechtsschrift nicht innerhalb der angesetzten Frist einreichte;
 
dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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