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Informationen zum Dokument  BGer 2C_830/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_830/2020 vom 07.10.2020
 
 
2C_830/2020
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz.
 
Gegenstand
 
Ausländerrecht (Widerruf Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. August 2020 (III 2020 78).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. A.________ (geb. 1994) ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Februar 2010 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem er sich bereits von 2004 bis 2008 in der Schweiz aufgehalten hatte. Während seines Aufenthalts wurde A.________ mehrfach straffällig und deshalb am 13. Juni 2017 verwarnt. Weil er in der Folge weiterhin delinquierte, widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz am 1. März 2019 seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 31. März 2020 und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 28. August 2020 ab.
 
1.2. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2020 (Postaufgabe) wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, vom Bewilligungswiderruf sei abzusehen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
 
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat zusammengefasst erwogen, der Beschwerdeführer erfülle mit seiner fortgesetzten Straffälligkeit sowohl den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) als auch jenen nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung sei angesichts der Straffälligkeit als mittelschwer zu gewichten (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer lebe seit 10 Jahren in der Schweiz, wobei seine berufliche Integration gescheitert sei. In sozialer Hinsicht sei keine besonders enge Beziehung zur Schweiz feststellbar; über seine behauptete neue Partnerschaft sei nichts bekannt oder belegt. In Bezug auf seine Familie könne sich der volljährige Beschwerdeführer mangels Abhängigkeitsverhältnis nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Ebensowenig könne er sich wegen seiner mangelhaften Integration auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat sei einschneidend, aber zumutbar. Der Beschwerdeführer spreche Arabisch und Französisch, verfüge über Verwandte in Marokko und sei mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut (vgl. E. 4.4.1 ff. des angefochtenen Entscheids). Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Entscheids).
 
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit seinem Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Mit seiner Straffälligkeit setzt er sich nur insofern auseinander, als dass er ausführt, er stelle keine Gefahr für die Schweiz dar. In Bezug auf sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz verweist er pauschal auf seine schwierigen familiären Verhältnisse, den fehlenden Bezug zum Herkunftsstaat, seine Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche und seine neue Partnerin. Die Vorinstanz hat diese Umstände indessen in ihrer ausführlichen Interessenabwägung berücksichtigt, ohne dass sich der Beschwerdeführer damit auseinandersetzt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Beschwerde überhaupt fristgerecht eingereicht worden ist.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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