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Informationen zum Dokument  BGer 5A_798/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_798/2020 vom 06.10.2020
 
 
5A_798/2020
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Uster, Zivilgericht,
 
Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster,
 
Beschwerdegegner,
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häcki,
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Unterhaltsforderung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. August 2020 (RB200014-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ ist Vater des 1997 geborenen B.________. Am 20. Dezember 1996 schloss er mit der Mutter einen Unterhaltsvertrag, worin er sich verpflichtete, für den Fall der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes für den Sohn Fr. 900.-- "von der Geburt bis zur Mündigkeit und weiterhin bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung" zu bezahlen. Am 27. Februar 1997 genehmigte die Vormundschaftsbehörde Kloten den Vertrag und brachte auf diesem auch einen Genehmigungsvermerk mit Stempel an. Allerdings schrieb sie in den Erwägungen zum Genehmigungsbeschluss, dass sich der Vater zur Unterhaltszahlung "von der Geburt bis zur vollen Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit" zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 900.-- verpflichte. Heute befindet sich der Sohn gemäss Ausbildungsbestätigung noch bis zum 1. August 2021 in Ausbildung zum Informatiker.
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Der Vater ist der Ansicht, dass er gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen zum Genehmigungsbeschluss nur bis zum Erreichen des Volljährigkeitsalters Unterhalt geschuldet hätte und zu lange bezahlt habe. Er reichte deshalb am 20. Januar 2020 beim Bezirksgericht Uster gegen den Sohn eine Rückforderungsklage über Fr. 39'000.-- ein. Sodann stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Bezirksgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2020 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2020 ab. Zur Begründung hielt es - wie bereits das Bezirksgericht - fest, dass nur das Dispositiv von der Rechtskraft erfasst werde. Dass in den Erwägungen eine falsche Klausel zitiert werde, sei offensichtlich ein Irrtum: Die Genehmigung im Dispositiv sei vorbehaltlos erfolgt und eine nur teilweise Genehmigung bzw. eine vom Vertrag abweichende zeitliche Limitierung wäre mit Sicherheit in den Erwägungen begründet worden; sodann wäre auch die direkt auf dem Unterhaltsvertrag angebrachte Bestätigung samt Unterschriften des Präsidenten und Sekretärs der Vormundschaftbehörde nicht vorbehaltlos erfolgt.
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Gegen dieses Urteil hat der Vater am 25. September 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
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Erwägungen:
 
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Ferner hat die Beschwerde auch ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
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2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren enthält.
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Sodann behauptet der Beschwerdeführer, dass man klarerweise eine Unterhaltspflicht bis zur Mündigkeit vereinbart und das betreffende Protokoll unterschrieben habe. Abgesehen davon, dass diese den Sachverhalt betreffenden Ausführungen in appellatorischer und damit in unzulässiger Form erfolgen, treffen sie ohnehin nicht zu: Von den Eltern unterschrieben (und vom Präsidenten und Sekretär der Vormundschaftsbehörde mitunterzeichnet) ist einzig der Unterhaltsvertrag, nicht aber die Erwägungen zum Genehmigungsentscheid, welche nebst dem Genehmigungsdispositiv ebenfalls im Protokoll der Vormundschaftsbehörde aufgeführt sind.
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In rechtlicher Hinsicht beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Aussage, entgegen jeglicher Vernunft hätten die Gerichte befunden, dass nur der ursprüngliche Vertrag gültig sei und der geänderte Passus in den Erwägungen versehentlich eingeflossen sei, was ein absonderlicher Gedanke sei. Damit ist keine Rechtsverletzung darzutun, besteht doch die Kernerwägung des angefochtenen Urteils darin, dass nur das Dispositiv, nicht aber die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben; diesbezüglich erfolgt keine Auseinandersetzung. Eine Rechtsrüge ergibt sich sodann auch nicht aus den sich anschliessenden Fragen, wieso behördliche Schriftstücke als rechtsunwirksam betrachtet würden und er keine unentgeltliche Rechtspflege erhalte, sowie dem Vorbringen, er werde ein Opfer der Bequemlichkeit der Behörden und Gerichte.
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Ist aber bereits im Zusammenhang mit den vorliegenden Dokumenten ungenügend dargetan, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll, wenn der Rückforderungsprozess als aussichtslos betrachtet wurde, so erübrigen sich weitere Überlegungen zur - gerade im Zusammenhang mit einer Rückforderung interessierenden - materiellen Rechtslage, welche dem Sohn unabhängig von der Elternvereinbarung einen Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss seiner Erstausbildung gibt (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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