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Informationen zum Dokument  BGer 1B_491/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_491/2020 vom 06.10.2020
 
 
1B_491/2020
 
 
Verfügung vom 6. Oktober 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. / Ausstandsgesuch,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. August 2020 (STBER.2019.71).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 18. September 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. August 2020 erhoben hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 seine Beschwerde vom 18. September 2020 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1);
 
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren 1B_491/2020 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Oktober 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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