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Informationen zum Dokument  BGer 6B_932/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_932/2020 vom 02.10.2020
 
 
6B_932/2020
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rechtzeitigkeit der Einsprache; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 9. Juli 2020 (BEK 2020 85).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz erliess am 30. Juli 2019 einen Strafbefehl, mit welchem sie A.________ als Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen xxx der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen im Umfang von 10 km/h schuldig erklärte und mit einer Busse von Fr. 60.-- bestrafte. Dagegen erhob A.________ am 16. September 2019 Einsprache. Am 5. Mai 2020 stellte das Bezirksgericht Schwyz fest, dass die Einsprache verspätet und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war.
 
2. Am 26. Mai 2020 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts. Das Kantonsgericht Schwyz trat darauf am 9. Juli 2020 infolge Verspätung nicht ein.
 
3. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, die Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
4. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
 
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die zehntägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zur Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichts nicht eingehalten. Weshalb dies nicht zutreffen sollte, legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht dar.
 
5. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Oktober 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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