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Informationen zum Dokument  BGer 5D_241/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_241/2020 vom 02.10.2020
 
 
5D_241/2020
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Aargau,
 
vertreten durch die Obergerichtskasse, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. August 2020 (RT200064-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 29. April 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'400.-- nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel dienten drei rechtskräftige Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015 bzw. 16. Februar 2016.
 
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2020 Beschwerde. Mit Beschluss vom 6. August 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab.
 
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18. September 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2. Der Beschwerdeführer verlangt eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beizug der Medien. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG). Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.
 
3. Der Beschwerdeführer ersucht um einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand und macht zudem geltend, er sei als Laie benachteiligt. Soweit er auf die Einsetzung eines Anwalts durch das Bundesgericht gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG abzielen sollte, so ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen. Seine Beschwerdeschrift zeigt im Gegenteil, dass er durchaus dazu in der Lage ist. Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
 
4. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
 
5. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer wiederhole seine inhaltliche Kritik an den als Rechtsöffnungstiteln dienenden Aargauer Entscheiden. Diese dürften aber vom Rechtsöffnungsgericht inhaltlich nicht überprüft werden. Inwiefern sie nichtig sein könnten, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit er Verfahrensfehler rüge, begründe er dies nicht genügend. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat das Obergericht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
 
6. Der Beschwerdeführer geht auf die Rechtsöffnung überhaupt nicht ein. Stattdessen macht er sinngemäss geltend, es hätte ihm ein Anwalt bestellt werden müssen. Er hält das Geschäft für komplex. Als Laie habe er keine Übersicht mehr und er werde benachteiligt. Er sieht dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Es sei willkürlich, die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, solange es ihm nicht ermöglicht werde, seine Eingaben von einem Rechtsanwalt einreichen zu lassen.
 
Der Beschwerdeführer hat sich vor Obergericht nicht vertreten lassen. Soweit es ihm um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gehen sollte, übergeht er, dass kein unbedingter Anspruch auf Einsetzung eines unentgeltlichen Anwalts besteht, sondern unter anderem gerade die fehlende Aussichtslosigkeit der Beschwerde vorausgesetzt wird. Wozu die Einsetzung eines unentgeltlichen Anwalts nach Ablauf der Beschwerdefrist noch hätte dienen sollen, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar. Möglicherweise zielt er sinngemäss auch darauf ab, dass ihm das Obergericht gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen hätte einen Rechtsanwalt bestellen müssen. Analog zu Art. 41 Abs. 1 BGG (oben E. 3) kommt dies in Betracht, wenn die Partei offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen. Was die behauptete Schwäche des Beschwerdeführers und die Komplexität des Falles angeht, handelt es sich allerdings um unbelegte Behauptungen, die durch die Beschwerde und den angefochtenen Beschluss, insbesondere den von den kantonalen Instanzen erläuterten Gegenstand und Inhalt eines Verfahrens auf definitive Rechtsöffnung, in keiner Weise gestützt werden. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass das, was er gegen die als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheide vorgebracht hat oder vorbringen will, im Rechtsöffnungsverfahren gar nicht vorgebracht werden kann. Das Obergericht hat dies erläutert, worauf der Beschwerdeführer nicht eingeht. Somit kann der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise dartun, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt haben soll.
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Oktober 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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