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Informationen zum Dokument  BGer 6B_764/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_764/2020 vom 01.10.2020
 
 
6B_764/2020
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiber Weber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela B. Vock,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Störung/Behinderung von polizeilichen Tätigkeiten, Willkür, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 11. Mai 2020 (SBE.2020.5 / pg).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der Gemeinderat Lupfig bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 18. Juli 2018 wegen Störung oder Behinderung der polizeilichen Tätigkeit sowie Verweigerung oder Falschangaben zur Identität gemäss Polizeireglement der Gemeinde Lupfig mit einer Busse von Fr. 200.-- zuzüglich Spruchgebühr und Auslagen.
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B. Auf Einsprache von A.________ hin hielt der Gemeinderat am 29. Oktober 2018 am Strafbefehl fest.
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Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. November 2018 wies der Präsident des Bezirksgerichts Brugg den Entscheid vom 29. Oktober 2018 zum Erlass eines begründeten Entscheides an den Gemeinderat zurück. Gegen den daraufhin ergangenen Entscheid des Gemeinderats vom 3. Dezember 2018 erhob A.________ ebenso Beschwerde. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg wies diese mit Urteil vom 1. November 2019 ab.
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Die Beschwerde von A.________ gegen den zweiten bezirksgerichtlichen Entscheid wies das Obergericht des Kantons Aargau am 11. Mai 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu ergänzender Untersuchung und neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung und eine fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des Polizeireglements der Gemeinde Lupfig. Die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass er den Ort der polizeilichen Kontrolle verlassen habe. Er habe jedoch lediglich kundgetan, er wolle nach Hause gehen. Bestenfalls habe er sich ein paar Meter wegbewegt und sei dann wieder zurückgekehrt. Sodann habe er keine bewusst falschen Angaben gemacht, sondern müssten zwei der drei Einträge im Bussenzettel auf Hör- oder Verständnisfehler der Polizei zurückgeführt werden und der dritte sei zutreffend. Überdies habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seinen Antrag auf Anhörung des Zeugen B.________ abgewiesen und ihre Überzeugung nur auf die Aussagen der beteiligten Polizisten gestützt habe.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt bezüglich des Schuldspruchs wegen Störung oder Behinderung der polizeilichen Tätigkeit, der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb seine Schilderung des Geschehensablaufs, wonach er sich nicht von der Kontrollstelle habe entfernen wollen, zutreffender sein sollte als die Ausführungen der Polizisten. Indem er sage, er habe dem Befehl der Polizisten vor Ort zu bleiben, Folge geleistet, widerspreche er sich zudem selbst. Denn wenn er tatsächlich nicht weggelaufen sei, hätten die Polizisten ihm nicht befehlen müssen, vor Ort zu bleiben. Zusammenfassend vermöge er betreffend den Vorwurf der Störung/Behinderung von polizeilichen Tätigkeiten und Anordnungen durch mehrfaches Weglaufen von der Kontrollstelle keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz geltend zu machen (angefochtener Entscheid, E. 3.2.3 S. 8).
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Betreffend den Schuldspruch wegen Verweigerung oder Falschangaben zur Identität erwägt die Vorinstanz, die erste Instanz sei davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer, wenn allenfalls auch nur anfänglich, geweigert habe, seine Personalien an Ort und Stelle bekannt zu geben (angefochtener Entscheid, E. 3.3.1 S. 8). Er vermöge insgesamt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung durch die erste Instanz darzulegen (angefochtener Entscheid, E. 3.3.5 S. 9).
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1.3.
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).
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1.3.2. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen, inklusive kommunalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124 mit Hinweis).
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1.4. Der angefochtene Entscheid betrifft zwei Widerhandlungen gegen das kommunale Polizeireglement von Lupfig sowie weiteren Gemeinden des Kantons Aargau. Dessen § 5 Abs. 1 Satz 1 untersagt jede Störung und Behinderung der polizeilichen Tätigkeit. Laut § 6 dieses Polizeireglements sind den Polizeiorganen im Zusammenhang mit der Verhinderung oder Aufdeckung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren auf Verlangen die Personalien anzugeben und mitgeführte Ausweise vorzulegen. Die Polizei kann nötigenfalls auf andere Weise die Identität feststellen lassen.
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Zwar überzeugt die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei von der Polizeikontrolle weggelaufen, nicht. Denn selbst laut Strafentscheid des Gemeinderats Lupfig vom 3. Dezember 2018 soll er mehrfach lediglich versucht haben, diese zu verlassen (kant. Akten, act. 5). Die Vorinstanz geht jedoch offensichtlich davon aus, der Beschwerdeführer sei zwar weggelaufen, jedoch zeitnah wieder zurückgekehrt. Auch der Beschwerdeführer selbst schliesst in seiner Beschwerde ausdrücklich nicht aus, dass er sich ein paar Meter wegbewegt habe. Dabei scheint er zu übersehen, dass das Bundesgericht auch die Anwendung und Auslegung kommunalen und kantonalen Rechts nicht frei, sondern nur auf die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts, namentlich auf Willkür, überprüft (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Unter Willkürgesichtspunkten und im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bereits mehrfache Versuche resp. vorübergehendes Weglaufen als eine vollendete Störung oder Behinderung der polizeilichen Tätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des kommunalen Polizeireglements qualifiziert.
12
Laut Strafentscheid und Vorinstanz soll sich der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 24. Mai 2018 im Weiteren anfänglich geweigert haben, den zwei Polizisten der Regionalpolizei Brugg seine Personalien bekannt zu geben (vgl. kant. Akten, act. 5 und E. 1.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht geeignet, diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen. Es trifft zwar zu, dass die korrigierten Angaben auf dem Bussenzettel nicht zwingend auf Falschangaben des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Schon angesichts der Tatsache, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. November 2019 zu Protokoll gab, er habe den Polizisten gesagt, sie sollen mit ihm nach Hause kommen, dort gebe er ihnen die Adresse bekannt und identifiziere sich, verfällt die Vorinstanz aber keineswegs in Willkür, wenn sie gestützt darauf davon ausgeht, er habe sich zumindest vorübergehend geweigert seine Personalien bekannt zu geben.
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Vor diesem Hintergrund ist keine Willkür im angefochtenen Entscheid belegt und die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers auf eine Anhörung des Zeugen B.________ verzichten.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Weber
 
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