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Informationen zum Dokument  BGer 4A_399/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_399/2020 vom 01.10.2020
 
 
4A_399/2020
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG in Liquidation,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Organisationsmangel, Fristwiederherstellung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2020 (HE190343-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin auf Gesuch des Beschwerdegegners hin mit Verfügung vom 5. September 2019 aufgrund schwerwiegender Organisationsmängel (Fehlen einer gesetzmässigen Revisionsstelle, eines eingetragenen Verzichts auf die eingeschränkte Revision sowie eines gültigen Domizils) Frist zur Behebung dieser Mängel ansetzte;
 
dass die angesetzte Frist ungenutzt verstrich, weshalb das Handelsgericht die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 4. November 2019 auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
 
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 17. Juni 2020 ein von B.________, Mitglied des Verwaltungsrats und Liquidator der Beschwerdeführerin, gestelltes Gesuch betreffend Wiederherstellung der Frist zur Mangelbehebung abwies;
 
dass das Handelsgericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Juli 2020 eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2020 überwies, in der sie erklärte, den handelsgerichtlichen Entscheid vom 17. Juni 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2020 zu den (fehlenden) Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2020die gesetzlichen Begründungsanforderungen daher offensichtlich nichterfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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