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Informationen zum Dokument  BGer 6B_945/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_945/2020 vom 30.09.2020
 
 
6B_945/2020
 
 
Urteil vom 30. September 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 10. Juni 2020 (BEK 2020 59).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft March stellte ein von der Beschwerdeführerin angestrengtes Strafverfahren wegen Körperverletzung am 9. März 2020 ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz wegen Verspätung am 10. Juni 2020 nicht ein.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Im Verfahren vor Bundesgericht kann es nur noch um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit der materiellen Seite der Angelegenheit befasst, kann sich das Bundesgericht dazu nicht äussern, weil diese nicht zum Verfahrensgegenstand gehört.
 
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Rügeanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
4. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Einstellungsverfügung sei der Beschwerdeführerin am 16. März 2020 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist habe folglich am 17. März 2020 zu laufen begonnen und sei am 26. März 2020 abgelaufen. Die der Post am 24. April 2020 übergebene Beschwerde sei folglich verspätet. Der Fristenstillstand habe gemäss Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 in Zivil- und Verwaltungsverfahren gegolten. Vorliegend handle es sich jedoch um ein Strafverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin insofern vorbringe, die Falschauskunft eines Gerichts dürfe nicht zu ihren Lasten gehen, zeige sie nicht auf, wann und bei welchem Gericht sie die angeblich falsche Auskunft erhalten haben soll. Im Übrigen berufe sie sich weder auf Art. 94 StPO, jedenfalls nicht begründet, noch auf Umstände betreffend Form der Mitteilung und Zustellung, trotz ausdrücklichen Hinweises. Auf die Beschwerde sei mithin wegen Verspätung nicht einzutreten.
 
5. Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, von den Kantons- und Bundesbehörden ungenügend darüber aufgeklärt worden zu sein, auf welche Verfahren die Verordnung über den Stillstand der Fristen vom 20. März 2020 Anwendung finde bzw. welche Verfahren davon ausgenommen seien, ist ihr Vorbringen nicht nur neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), sondern auch verfehlt (vgl. dazu z.B. nur die Medienmitteilung des Bundesrats vom 20. März 2020 "Coronavirus: Gerichtsferien in Zivil- und Verwaltungsverfahren werden verlängert"). Im Übrigen hätte sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen (Verständnis-) Fragen nach der Rechtslage erkundigen können. Warum ihr die Fristwahrung unverschuldet nicht möglich gewesen sein soll, ergibt sich mithin weder aus ihren Ausführungen im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
 
6. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. September 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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