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Informationen zum Dokument  BGer 5A_791/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_791/2020 vom 30.09.2020
 
 
5A_791/2020
 
 
Urteil vom 30. September 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,
 
2. C.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Wiedererwägung bzw. Nichteintreten Unterhaltsklage,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. August 2020 (ZKBES.2020.110).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) vom 19. Juli 2018 wurde die 1981 vor dem Standesamt Charlottenburg geschlossene Ehe von A.________ und B.________ geschieden.
1
Nachdem A.________ bereits im Jahr 2014 beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt verschiedene Verfahren um vorsorgliche Massnahmen anhängig gemacht hatte, in welchen sie mehrmals erfolglos bis vor Bundesgericht gelangt war, ersuchte sie am 6. Oktober 2018 um Ergänzung des deutschen Ehescheidungsurteils, namentlich um Zuspruch nachehelichen Unterhaltes. Auf die Unterhaltsklage trat das Amtsgericht am 23. Dezember 2019 nicht ein, weil der Unterhaltspunkt bereits Gegenstand des deutschen Scheidungsurteiles gewesen sei und das Verfahren deshalb nur in Bezug auf den Vorsorgeausgleich weitergeführt werden könne (vgl. dazu Urteil 5A_347/2020 vom 12. Mai 2020).
2
Mit weiterem Entscheid vom 15. Juli 2020 hielt das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt jedoch fest, dass in Wiedererwägung des Entscheides vom 23. Dezember 2019 das Verfahren nicht als "Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg", sondern als "Unterhaltsklage" geführt werde. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hielt das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. August 2020 fest, dass über die Klage auf Unterhaltszahlung rechtskräftig entschieden sei und darauf nicht zurückgekommen werden könne. Mithin könne im hängigen Verfahren einzig noch über die Frage des Vorsorgeausgleiches befunden werden. Weil nur in Bezug auf den Vorsorgeausgleich die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden war, passte es im Übrigen den erstinstanzlichen Kostenspruch entsprechend an.
3
Mit Beschwerde vom 20. September 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht.
4
 
Erwägungen:
 
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
6
2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Ablehnungsbegehren sei missachtet und mit keinem Wort erwähnt worden, so ist festzuhalten, dass sie bekanntlich in vielen anderen Verfahren pauschale Ablehnungsbegehren gestellt hat; sie zeigt aber nicht auf, dass und an welcher Stelle sie im vorliegend interessierenden vorinstanzlichen Verfahren bzw. im Zusammenhang mit dem angefochtenen Urteil prozesskonform ein Ausstandsbegehren gestellt hätte. Weiterungen erübrigen sich somit.
7
3. In der Sache wird einmal mehr sinngemäss vorgebracht, dass das deutsche Scheidungsverfahren unrechtmässig gewesen sei und sie gemäss schweizerischem Recht nach 30-jähriger Ehe und Kindererziehung ein Recht auf angemessenen Unterhalt habe; darüber müsse ein schweizerischer Richter urteilen können und der Amtsgerichtspräsident habe deshalb ihre Unterhaltsklage zu Recht in Wiedererwägung gezogen.
8
Das deutsche Scheidungsurteil ist in Rechtskraft erwachsen und der nacheheliche Unterhalt war dort Thema. Als Folge ist das Amtsgericht in der Schweiz auf die Unterhaltsklage nicht eingetreten und der diesbezügliche Nichteintretensentscheid ist spätestens mit dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_347/2020 rechtskräftig geworden. Dies lässt sich nicht mit der abstrakten Behauptung beiseite schieben, die Darstellung im angefochtenen Entscheid sei aktenwidrig.
9
Vor dem Hintergrund des Geschilderten legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ihr in der Schweiz unrechtmässig ein Unterhaltsverfahren verweigert werden soll. Entsprechend geht auch der Vorwurf, das Obergericht begehe in ihrer Angelegenheit seit 2014 chronisch Rechtsverweigerung, an der Sache vorbei. In keiner Hinsicht ist im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid auch nur ansatzweise eine Rechtsverletzung ersichtlich, geschweige denn dargetan.
10
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
11
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
12
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
13
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. September 2020
16
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Der Präsident: Herrmann
19
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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