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Informationen zum Dokument  BGer 8C_588/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_588/2020 vom 29.09.2020
 
8C_588/2020
 
 
Urteil vom 29. September 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich,
 
vertreten durch das Sozialdepartement,
 
Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 24. Juli 2020 (VB.2020.00262).
 
 
ach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. September 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2020,
 
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass die Beschwerdeführer in ihrer einige wenige Zeilen umfassenden Eingabe eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids fordern; zur Begründung verweisen sie pauschal auf das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene und ins Recht Gelegte; eine Auseinandersetzung mit dem vom kantonalen Gericht dazu Erwogene fehlt gänzlich,
 
dass damit offenkundig keine hinreichend sachbezogene Beschwerde vorliegt,
 
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. September 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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