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Informationen zum Dokument  BGer 6B_887/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_887/2020 vom 29.09.2020
 
 
6B_887/2020
 
 
Urteil vom 29. September 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug usw.),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Mai 2020 (SBR.2020.30).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 26. August 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Fahrens ohne Berechtigung und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015.
 
Die vom Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Strafzumessung gerichtete Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht 16. April 2020 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1259/2019).
 
2. Die Vorinstanz sprach mit Urteil vom 28. Mai 2020 gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Zusatzstrafe von 6 Monaten aus.
 
Der Beschwerdeführer gelangt erneut an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und zu neuer Strafzumessung an diese zurückzuweisen. Die Strafe sei auf vier Monate zu reduzieren und es sei zu prüfen, ob auf die Freiheitsstrafe in Anbetracht der Verfahrensdauer und seiner erfolgreichen Resozialisierung verzichtet werden könne. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht (rechtsgenügend) auseinander. Er zeigt nicht auf, inwieweit die vorinstanzliche Strafzumessung rechtsfehlerhaft sein oder an einem Begründungsmangel leiden soll.
 
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. September 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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