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Informationen zum Dokument  BGer 2C_495/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_495/2020 vom 28.09.2020
 
 
2C_495/2020
 
 
Urteil vom 28. September 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Beusch,
 
Gerichtsschreiber Seiler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 28. April 2020 (VB.202000143).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A._________ (Staatsangehöriger der Türkei; geboren 1985) heiratete am 28. Oktober 2009 in seiner Heimat die 1980 geborene Schweizerin B.________. Nach seiner Einreise am 31. März 2010 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau, die später bis zum 31. März 2012 verlängert wurde. Mit Strafbefehl vom 29. August 2011 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung zulasten seiner Ehefrau sowie wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs und Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) zu 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 120.-- (davon 140 Tagessätze bedingt) und Fr. 2'000.-- Busse.
1
Nachdem die Ehegatten während längerer Zeit getrennt gelebt hatten, meldete sich A._________ per 31. März 2012 in D.________ unter der gleichen Wohnadresse wie seine Ehefrau an. In der Folge erhielt er eine bis 30. März 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zug. Am 17. Mai 2013 zog A._________ gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Kanton Zürich und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die später bis zum 30. März 2015 verlängert wurde. B.________ meldete sich per 25. August 2014 allein nach E.________ ab. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 wies das Migrationsamt A._________s Gesuch um Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 30. Juli 2016. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schützte diese Verfügung mit Entscheid vom 27. Januar 2017. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies A._________s Beschwerde hiergegen mit Urteil vom 23. August 2017 ab.
2
A.b. Nachdem die Ehe mit B.________ am 29. Juni 2016 geschieden worden war, heiratete A._________ am 26. April 2017 die schweizerisch-spanische Doppelbürgerin C.________ (geboren 1972). Am 2. Juni 2017 erteilte ihm das Migrationsamt Zürich deshalb eine Aufenthaltsbewilligung. Am 1. Mai 2019 wurde der gemeinsame Haushalt des Ehepaars aufgehoben.
3
B. Am 3. Dezember 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung und wies A._________ aus der Schweiz weg. Die innerkantonal erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. April 2020 A._________s Beschwerde ab.
4
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde) vom 10. Juni 2020 beantragt A._________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter bzw. subeventualiter beantragt A._________ die Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten ab Empfang des bundesgerichtlichen Urteils, falls das Bundesgericht die Wegweisung bestätigt. In prozessualer Hinsicht beantragt A._________ die aufschiebende Wirkung.
5
Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
7
1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich als Ehegatte einer spanischen Staatsangehörigen unter anderem auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Juni 2020 geschieden. Die Scheidung stünde einem Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA an sich entgegen. Sie ist aber für die materielle Beurteilung nicht zu berücksichtigen, da sie sich erst nach dem angefochtenen Urteil ereignet hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch mit einer Person verheiratet war, die offenbar die spanische Staatsangehörigkeit besass, und er sich ausserdem auch auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 AIG sowie auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruft, hat er in vertretbarer Weise einen Anwesenheitsanspruch geltend gemacht.
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1.3. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
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1.4. Mit seinem Sub-Eventualantrag auf Ansetzung einer Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Wegweisungsentscheid der Vorinstanz, die mit Abweisung des kantonalen Rechtsmittels implizit die Ausreisefrist von drei Monaten bestätigte, welche die Sicherheitsdirektion angesetzt hatte. Gegen den Wegweisungsentscheid kann keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Falls sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, steht ihr die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Derartige Rechte sind etwa der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK), das Verbot von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK) sowie das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der betroffenen Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen müssen jedoch rechtsgenüglich begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310).
10
Der Beschwerdeführer beantragt zwar für den Fall der materiellen Abweisung seiner Beschwerde die Ansetzung einer Ausreisefrist von sechs Monaten, ruft in diesem Zusammenhang aber kein verfassungsmässiges Recht an. Auf den Antrag auf Ansetzung einer Ausreisefrist von sechs Monaten ist folglich nicht einzutreten. Da die übrigen Anträge des Beschwerdeführers grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zugänglich sind, ist auf seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
11
 
2.
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft zwar grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist allerdings weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Er hat deshalb substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; wird er dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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3. In formeller Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) verneint habe, ohne die erste Ehe zu seinen Gunsten zu würdigen. Diese Rüge ist unbegründet.
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3.1. Es trifft zwar zu, dass die Rechtskraft eines früheren Entscheids grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv bedeutet. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids, herangezogen werden (BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 14; 142 III 210 E. 2.2 S. 213). Ist ein (Dauer-) Sachverhalt bereits rechtskräftig beurteilt worden, kann sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf neue Beurteilung ergeben, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.; Urteil 2C_446/2018 vom 22. August 2019 E. 2.2).
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3.2. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass sich die Umstände, die zum Urteil der Vorinstanz vom 23. August 2017 geführt hatten, namentlich das Ende seiner ersten Ehe (vgl. oben Sachverhalt A.a. am Ende), seither wesentlich geändert hätten. Ohnehin ist zweifelhaft, inwiefern eine nachträgliche Veränderung dieser Umstände dem Beschwerdeführer zum Vorteil gereichen könnte, zumal der einmal untergegangene Anspruch aus Art. 50 AIG regelmässig nicht wieder aufleben kann (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350) und verschiedene Ehegemeinschaften für die Berechnung der Dreijahresfrist nicht zusammenzurechnen sind (BGE 140 II 289 E. 3.7 S. 297 f.). Unter diesen Vorzeichen ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf ihr Urteil vom 23. August 2017 stützte. Sie durfte davon ausgehen, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ersten Ehefrau weniger als drei Jahre gedauert hatte, ohne dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen.
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4. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Verbleibeanspruch aus Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA verneint. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) genüge es für den Aufenthaltsanspruch des Familienangehörigen aus einem Drittstaat, dass die Ehe formell (noch) bestehe.
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4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4; 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 137 II 1 E. 3.2 S. 5 f.; 130 II 113 E. 7 S. 124 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers setzt dieses Recht auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich nur das formale Bestehen einer Ehe voraus. Das Verbleiberecht steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4; 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.; Urteil 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.2).Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; Urteile 2C_202/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1; 2C_287/2020 vom 21. April 2020 E. 3.1).
18
4.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit bald einem Jahr getrennt lebten. Spätestens ab dem 1. Mai 2019 sei die Ehe gescheitert gewesen. Auf dieser Basis ging die Vorinstanz sinngemäss davon aus, dass der Beschwerdeführer das Eheband lediglich aufrecht erhielt, um die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen.
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Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Zweifel gezogen (Art. 97 Abs. 1 BGG) und binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.2). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach das Verbleiberecht des Beschwerdeführers jedenfalls infolge Rechtsmissbrauchs entfallen sei, falls seine Ehefrau überhaupt die spanische Staatsangehörigkeit innegehabt habe (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils), ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden.
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5. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Aus der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA, wonach das formale Bestehen der Ehe für das Verbleiberecht genügt, leitet er ab, dass für die Frist von drei Jahren nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ebenfalls auf die Dauer des formalen Bestehens der Ehe abgestellt werden müsse. Diese Rüge geht fehl.
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5.1. Aufgrund des Bezugs zum früheren freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch rechtfertigt es sich unter Umständen zwar, gestützt auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 FZA die Ansprüche aus Art. 50 AIG auch Personen zuzugestehen, deren Ex-Ehegatten nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und keine Niederlassungsbewilligung innehaben (BGE 144 II 1 E. 4.7 S. 11). Hingegen verschafft das Diskriminierungsverbot dem Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, aufgrund der angeblichen spanischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau besser behandelt zu werden als ein Ehegatte einer Schweizer Bürgerin oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung.
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5.2. Dementsprechend gilt auch für den Beschwerdeführer die ständige Praxis, wonach für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.; Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117; Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.3). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.3; 2C_416/2009 vom 8. September 2009 E. 2.1.2).
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5.3. Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, bestand die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Ehefrau seit dem 1. Mai 2019 nur noch formell und dauerte die letzte Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers somit weniger als drei Jahre. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen.
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6. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, seine Situation repräsentiere einen "nachehelichen Härtefall" (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG).
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6.1. Erreicht die aufgelöste eheliche Gemeinschaft der ausländischen Person die Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht, weil sie entweder nicht lange genug dauerte oder die ausländische Person nicht hinreichend integriert ist, hat die ausländische Person nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Anspruch auf weiteren Aufenthalt, wenn "wichtige persönliche Gründe" ihn "erforderlich machen". Nach Art. 50 Abs. 2 AIG kann dies unter anderem der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Bedeutsam kann ferner sein, wie lange der Ausländer in der Schweiz gelebt hat, unter Umständen auch ausserhalb der Ehe, um welche es geht. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 138 II 229 E. 3.1 S. 232; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.; Urteil 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 138 II 229 E. 3.1 S. 232; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.; Urteil 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2). Der Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen (vgl. zum Ganzen: BGE 140 II 129 E. 3.5 S. 132 f.; 139 II 393 E. 6 S. 403; 138 II 229 E. 3.1 S. 232; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Insofern hat eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität mit bzw. zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft zu bestehen (BGE 140 II 129 E. 3.5 S. 132 f.; Urteile 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; 2C_1151/2015 vom 5. September 2016 E. 3.2).
26
6.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, er laufe als Angehöriger der alevitischen Glaubensgemeinschaft in der Türkei Gefahr, in seinen Rechten eingeschränkt oder sogar festgenommen zu werden. So sei es seinem Vater ergangen, der mehrere Jahre im Gefängnis verbracht habe. Sein ebenfalls inhaftierter Onkel sei in der Haft sogar verstorben. Als Alevit könne sich der Beschwerdeführer in der Türkei zudem nicht auf staatliche Stellen bewerben, sodass die Stellensuche massiv erschwert sei. Überdies müssten Aleviten in der Türkei öffentliche Plätze sowie jegliche Art von politischer oder religiöser Betätigung meiden. Eine soziale Wiedereingliederung in der Türkei sei ihm unter diesen Umständen nicht zuzumuten, zumal er sich bereits über zehn Jahre in der Schweiz aufhalte und hier gut integriert sei.
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6.3. Die Vorinstanz bezweifelte nicht, dass sich "das Verhältnis zwischen Türken und Aleviten" in den letzten Jahren verschlechtert hat. Sie stellte jedoch nicht fest, dass diese politische Verschärfung der Lage den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen persönlichen Verhältnissen weitergehend beeinträchtigen würde. Die bessere ökonomische Situation in der Schweiz stelle jedenfalls keinen wichtigen Grund dar, der den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich mache. Eine besonders ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz konnte die Vorinstanz nicht ausmachen, wobei sie in diesem Zusammenhang die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil würdigte.
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6.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen die Feststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.2). Auch das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass einer Person alevitischen Glaubens die Rückkehr in die Türkei nicht bereits wegen der allgemeinen Situation dieser Glaubensgemeinschaft in der Türkei unzumutbar ist (Urteil 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3.2). Sodann macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die angebliche Härte der Aufenthaltsbeendigung stünde in einem Zusammenhang mit der gescheiterten Ehegemeinschaft. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass sein Vater und sein Onkel wegen ihrer Religion inhaftiert worden seien, doch gelingt es ihm nicht, diese Behauptung zu substanziieren, geschweige denn sie zu beweisen. Obschon die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von rund zehn Jahren die Wiedereingliederung in der Türkei erschweren dürfte, ist die Rückkehr alleine aus diesem Grund noch nicht unzumutbar (vgl. Urteil 2C_480/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.4.2). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zum Anlass nahm, ihm eine besonders ausgeprägte Integration abzusprechen.
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6.5. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Türkei zugemutet werden kann und kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.
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7. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf das Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK), um seinen Anspruch auf Aufenthalt zu begründen. Ausserdem hält er die Aufenthaltsbeendigung für unverhältnismässig (Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV).
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7.1. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer-und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (Art. 164 Abs. 1 lit. c und Art. 190 BV; BGE 144 I 266 E. 3.2 S. 272).
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7.2. Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil BGE 144 I 266 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung wie folgt präzisiert: Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; vgl. auch Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen).
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7.3. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils war der Beschwerdeführer seit knapp zehn Jahren und einem Monat in der Schweiz anwesend. Ab dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung, die dem Beschwerdeführer kraft seiner ersten Ehe ausgestellt worden war, am 30. März 2015 bis zur Heirat mit seiner zweiten Ehefrau am 26. April 2017 sowie seit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt am 3. Dezember 2019 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers prozessual bedingt. Die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts beträgt somit etwas weniger als acht Jahre und bleibt damit deutlich unter der Dauer von zehn Jahren, ab welcher die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss besonderer Gründe bedarf. Die Vorinstanz hat auch nicht festgestellt, dass die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz besonders ausgeprägt wäre (vgl. oben E. 6.5). Folglich sind keine besonderen Gründe erforderlich, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f. e contrario). Soweit die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Lichte des Ausgeführten überhaupt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, wäre dieser Eingriff sodann jedenfalls durch das Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung gerechtfertigt, zumal diese öffentlichen Interessen das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib überwiegen. Dementsprechend ist die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz weder unverhältnismässig (Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV), noch ist damit eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK verbunden, wenn dieses denn tangiert sein sollte. Das Urteil der Vorinstanz steht also auch in diesem Punkt in Einklang mit Bundes- und Völkerrecht.
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8. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unbegründet und abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer trägt infolge Unterliegens die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. September 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler
 
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