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Informationen zum Dokument  BGer 1C_517/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_517/2020 vom 28.09.2020
 
 
1C_517/2020
 
 
Urteil vom 28. September 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Haag, Merz,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ L td.,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft,
 
Guisanplatz 1, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien;
 
Herausgabe von Beweismitteln; Beschlagnahme,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
 
vom 9. September 2020 (RR.2020.141).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die brasilianischen Behörden führen gegen den ehemaligen Gouverneur von Rio de Janeiro, B.________, C.________ und weitere Personen ein Strafverfahren insbesondere wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Sie werfen C.________ vor, ein Geldwäschereinetzwerk betrieben zu haben, das es unter anderem B.________ ermöglicht habe, Bestechungsgelder von mehr als 100 Millionen US-Dollar zu verschleiern.
1
Am 10. September 2019 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Rio de Janeiro die Schweiz um die Herausgabe von Unterlagen zu einem auf die A.________ Ltd. lautenden Bankkonto und um dessen Sperrung.
2
Mit Schlussverfügung vom 7. Mai 2020 ordnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Unterlagen zum Konto der A.________ Ltd. an die ersuchende Behörde an. Zudem hielt die Bundesanwaltschaft die von ihr angeordnete Sperre des Bankkontos aufrecht.
3
Die von der A.________ Ltd. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 9. September 2020 ab.
4
B. Die A.________ Ltd. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.
5
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.
7
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
8
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).
9
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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2.2. Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um Sachgebiete, bei denen insoweit die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
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Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und überzeugen. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe bejaht und dabei namentlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das in Brasilien gegen C.________ geführte Strafverfahren sei aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem und der dortigen Staatsanwaltschaft inzwischen beendet, als unmassgeblich beurteilt hat (angefochtener Entscheid E. 6 S. 9 ff.). Zum einen bildet das Strafverfahren gegen C.________ lediglich Teil des im Rechtshilfeersuchen genannten umfangreichen Verfahrens gegen zahlreiche weitere Personen; die herauszugebenden Bankunterlagen sind insoweit potentiell erheblich. Zum andern hat die schweizerische Rechtshilfebehörde ohnehin keinen Anlass, die Tragweite der geltend gemachten Vereinbarung zwischen C.________ und der brasilianischen Staatsanwaltschaft zu interpretieren. Solange die ersuchende Behörde, wie hier, das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen hat, ist es zu vollziehen. Dies entspricht der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 1C_618/2019 vom 29. November 2019 E. 2.2; 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2; 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, darauf zurückzukommen. Der vorliegenden Angelegenheit kommt keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht daher kein Grund, die Sache an die Hand zu nehmen.
12
Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
13
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
14
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. September 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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